Der Bebauungsplan Farmsen-Berne 31 für den Geltungsbereich südlich der Straße Eckerkoppel, östlich des Tegelweges (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 514) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Eckerkoppel - Ostgrenze des Flurstücks 815, Nordgrenze des Flurstücks 4582, Westgrenze des Flurstücks 4464, über die Flurstücke 4464, 683 und 684, Ostgrenze des Flurstücks 684, über das Flurstück 4582, Ostgrenzen der Flurstücke 2617, 1449, 1458 und 1459, Südostgrenzen der Flurstücke 2332 und 2308, Südgrenze des Flurstücks 2308 der Gemarkung Farmsen - Tegelweg.
technHerstellDatum
2015-01-29
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10,11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.3 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Stauwassers führen, sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je 4 Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken einzufassen.][§2 Nr.5 | Garagenwände und Pergolen auf Stellplatzanlagen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind extensiv zu begrünen.][§2 Nr.6 | Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen. Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.7 | Für Anpflanzungen sind einheimische Laubgehölze zu verwenden; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.8 | Im reinen Wohngebiet sind mindestens 30 vom Hundert der nicht überbauten Grundstücksflächen mit Sträuchern und Stauden zu begrünen.][§2 Nr.9 | Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auf dem Flurstück 4582 entlang der neuen Erschließungsstraße kann für Grundstückszufahrten unterbrochen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]