Der Bebauungsplan Billstedt 69 für den Geltungsbereich Kandinskyallee — über das Flurstück 423 der Gemarkung Kirchsteinbek — Havighorster Redder — über die Flurstücke 422 und 421 der Gemarkung Kirchsteinbek — Mümmelmannsberg — Kandinskyallee — über die Flurstücke 371, 368, 354 und 355, Westgrenze des Flurstücks 355, über das Flurstück 1640 der Gemarkung Kirchsteinbek — Landesgrenze — über das Flurstück 359, Ostgrenze des Flurstücks 355, über das Flurstück 368 der Gemarkung Kirchsteinbek — Hollgraben — über die Flurstücke 381, 382, 384 bis 396 der Gemarkung Kirchsteinbek — Steinbeker Grenzdamm — Ostgrenzen der Flurstücke 287 und 719, Südgrenzen der Flurstücke 719 und 287 der Gemarkung Boberg — Asbrookdamm — Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 717, über die Flurstücke 718, 284 bis 281, 738, 753, 739, 277 und 276 der Gemarkung Boberg — Asbrookdamm — über das Flurstück 740 der Gemarkung Boberg — Steinbeker Grenzdamm (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-25
texte
[§2 Nr.1 | Für die Wärmeversorgung ist der Anschluß an eine zentrale Heizversorgung vorzunehmen, sofern nicht Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie Verwendung finden. Ausnahmen für die Gewerbegebiete südlich des Steinbeker Grenzdamms können zugelassen werden, wenn Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe verwendet werden.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet mit zwölfgeschossiger Bebauung nördlich der Straße Havighorster Redder und in den allgemeinen Wohngebieten mit zweigeschossiger Bebauung sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten nördlich des Steinbeker Grenzdamms sind nur kleingewerbliche Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die dem Bedarf der Anwohner dienen, zulässig.][§2 Nr.4 | In den Gewerbegebieten südlich des Steinbeker Grenzdamms sind Einkaufszentren und Verbauchermärkte unzulässig; außerdem sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.5 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesstraße einwirken, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]