[§1 Nr.2 | §2 Nummer 2 und 3 der Verordnung über den Bebauungsplan Lohbrügge 87 vom 17. August 1999 (HmbGVBl.
S. 215), geändert am 15. Januar 2001 (HmbGVBl. S. 4), erhält folgende Fassung:
„2. Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten (insbesondere Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 323), die der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen), Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§1 Nr.3 | In den Gewerbegebieten sind ausschließlich das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Lagerplätze, Lagerhäuser, Tankstellen, Bordelle und bordellartige Betriebe sind unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]