Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Eilbek 15 für
den Bereich östlich des Peterskampwegs und nördlich der
Hasselbrookstraße wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Hasselbrookstraße – Peterskampweg – Papenstraße – Nordgrenze
des Flurstücks 2465 (Papenstraße) der Gemarkung
Eilbek
(Bezirk Wandsbek, Ortsteil 503).
technHerstellDatum
2017-03-22
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb der festgesetzten
Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Überschreitungen der
festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und Loggien um
bis zu 1,5 m sowie Überschreitungen durch ebenerdige
Terrassen um bis zu 3 m zulässig.][§2 Nr.4 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen
sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume, Technikräume
und Versorgungsräume sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der
Fläche für Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet ist für Schlafräume durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen,
Kombinationen der baulichen Schallschutzmaßnahmen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während
der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Geländeaufhöhungen
und Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich
zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.7 | Für die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Bäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen
Laubbäumen mit einem Stammumfang von mindestens
30 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, vorzunehmen.
Für die Ersatzpflanzungen sind standortgerechte,
einheimische Gehölze zu verwenden, Ausnahmen können
zugelassen werden. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind an Straßenverkehrsflächen
und an die Parkanlage angrenzende Einfriedigungen
nur in Form von Hecken oder durchbrochenen Zäunen
in Verbindung mit Hecken oder Berankungen zulässig.
Pflanzungen müssen einen Abstand von 0,5 m zur
Grundstücksgrenze einhalten.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Standplätze für Abfallbehälter
außerhalb von Gebäuden mit Sträuchern oder
Hecken einzugrünen. Pflanzungen müssen einen Abstand
von 0,5 m zur Grundstücksgrenze einhalten.][§2 Nr.10 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Dachflächen mit einem
mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.
Ausnahmen von der Begrünung können bei wohnungsbezogenen
Terrassen und technischen Anlagen zugelassen
werden.][§2 Nr.11 | Keller- und Tiefgeschosse sind in wasserundurchlässiger
Bauweise auszuführen. Drainagen oder sonstige bauliche
oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers
beziehungsweise von Stauwasser führen, sind unzulässig.
Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte
unter Gelände) ist nur in geschlossenen Leitungssystemen
zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 503]