Der Bebauungsplan Blankenese 35/Sülldorf 20 für den Geltungsbereich zwischen Blankeneser und Rissener Land straße und Anne-Frank-Straße, sowie Waldpark Marienhöhe (Bezirk Altona, Ortsteile 223 und 225) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Blankeneser Landstraße – Rissener Landstraße – Nord westgrenzen der Flurstücke 3634, 3635 und 3636, Nordost grenzen der Flurstücke 3636 und 3637, Nordgrenze des Flurstücks 5016 der Gemarkung Dockenhuden – Sülldorfer Mühlenweg – Nordgrenzen der Flurstücke 3447 und 323 bis 327 der Gemarkung Dockenhuden, Nord und Ostgrenze des Flurstücks 866 der Gemarkung Sülldorf, Ostgrenze des Flurstücks 328, über das Flurstück 299 (Marienhöhe), Nordgrenzen der Flurstücke 331 bis 333 der Gemarkung Dockenhuden, Nordwestgrenze und Nordost grenze des Flurstücks 1909 der Gemarkung Sülldorf, Nord grenzen der Flurstücke 4362, 3818, 335, 3866, 343, 3789 und 346, Ostgrenze des Flurstücks 346 der Gemarkung Dockenhuden – Anna-Hollmann-Weg – Anne-Frank-Straße – Ost grenze des Flurstücks 206 der Gemarkung Dockenhuden.
technHerstellDatum
2015-05-05
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Bei Neubildung von Grundstücken zum Zwecke der Bebauung wird eine Mindestgrundstücksgröße von 700 m² festgesetzt.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet ist die Oberkante des Erdgeschossfußbodens im Mittel höchstens bis zu 0,8 m über gewachsenem Gelände herzustellen. Abgrabungen entlang der Kellerwände sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Entlang der Blankeneser und Rissener Landstraße sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | Für die Außenwände der Wohngebäude sind rote Ziegel steine oder Putz und Fassadenverkleidungen in hellen Farbtönen zu verwenden.][§2 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Zur Erschließung rückwärtiger Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten herzustellen.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind offene Stellplatzflächen in wasserundurchlässigem Aufbau, Geh und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzu stellen.][§2 Nr.9 | Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.10 | Für festgesetzte Baum- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stamm umfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.11 | Für die zu erhaltenden Bäume und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | Notwendige Durchbrechungen der festgesetzten Hecken für Zuwegungen und Zufahrten sind zulässig.][§2 Nr.13 | Fensterlose Fassaden, Garagen sowie die Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.14 | Dächer von Garagen und Carports mit einer Dachneigung von weniger als 15 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.16 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken über belebte Bodenzonen zu versickern, soweit das Niederschlagswasser nicht über eine Regenwassernutzungsanlage dem Brauchwasserkreislauf zugeführt wird.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 223, 225]