• XPLAN_BP_PLAN_e68a3d06-8465-4ebe-8862-5423820eec6e

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    xpVersion
    • 5.2
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • StPauli26
    xpPlanDate
    • 2016-12-02
    name
    • StPauli26
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    beschreibung
    • Der Bebauungsplan St. Pauli 26 für den Geltungsbereich zwischen den Straßen Kleine Freiheit und Große Freiheit (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 110) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Paul-Roosen-Straße – Große Freiheit – über das Flurstück 864, Südgrenze des Flurstücks 864 (Simon-von-Utrecht-Straße), über die Flurstücke 868 und 990, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 864 (Simon-von-Utrecht-Straße), Westgrenzen der Flurstücke 861, 860, 859, 858, 1291, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 844 der Gemarkung St. Pauli Süd.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Gebiete auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt der Gebiete durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Bordelle und bordellartige Nutzungen sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb der Erdgeschosse nur Wohnungen zulässig. Ausnahmen für Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 3 bis 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im besonderen Wohngebiet werden Ausnahmen für Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, Vergnügungsstätten und Tankstellen nach § 4a Absatz 3 Nummern 1 bis 3 BauNVO ausgeschlossen. Mindestens 50 vom Hundert der Geschossflächen in Vollgeschossen sind für Wohnungen zu verwenden.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren sowie großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie Vergnügungsstätten unzulässig. Hiervon unberührt bleiben Live-Musik-Clubs in dem mit „(A)“ abgegrenzten Bereich, die ausnahmsweise zulässig sind. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen. Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind nur ausnahmsweise zulässig. Wohnungen sind ab dem vierten Geschoss zulässig.][§2 Nr.6 | An den straßenabgewandten Gebäudeseiten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 2,5 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 4 m zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.8 | Die Fläche mit festgesetztem Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein zugänglicher Gehweg. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.9.1 | Im besonderen Wohngebiet entlang der Straße Kleine Freiheit auf den Flurstücken 859 bis 861 der Gemarkung St. Pauli Süd, im Kerngebiet entlang der Simon-von- Utrecht-Straße sowie im allgemeinen Wohngebiet entlang der Straße Große Freiheit bis zu einer Tiefe von 30 m, gemessen von der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie der Simon-von-Utrecht-Straße, sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.9.2 | In dem in Nummer 9.1 Satz 1 genannten Bereich sind die gewerblichen Aufenthaltsräume – insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.9.3 | Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Straße Kleine Freiheit, im besonderen Wohngebiet entlang der Paul- Roosen-Straße und im allgemeinen Wohngebiet entlang der Straße Große Freiheit (von Norden bis einschließlich Hausnummer 65) gilt für neu vorgesehene Blockrandbebauung, dass durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen sind. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.10 | Aufenthaltsräume im Erdgeschoss an der Simon-von- Utrecht-Straße sind mit kontrollierten Belüftungsanlagen auszustatten. Die Frischluft, die in die Aufenthaltsräume zugeführt wird, darf nur an den Gebäudeseiten entnommen werden, an denen die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I. S. 1474, 1489), unterschritten werden. Die Belüftung darf ausnahmsweise über die Simon-von- Utrecht-Straße erfolgen, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV unterschritten werden.][§2 Nr.11 | Nicht überbaute Tiefgaragen und Kellergeschosse sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen hiervon ist die mit „(B)“ bezeichnete Fläche. Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.12 | Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche sind mindestens sechs großkronige, einheimische, standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.13 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sowie die festgesetzten Pflanzungen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.14 | Dachflächen von neu zu errichtenden Gebäuden mit einer Neigung bis zu 15 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schlingoder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege sowie Hofflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 110]
    plangeber
    • [Name: 110]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2016-12-02
    staedtebaulicherVertrag
    • Yes
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_d06712d4-39a7-4261-b7eb-0340cdfb905b]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
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    planArtWert
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    verfahren
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    rechtsstand
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    • Satzung