Der Bebauungsplan Billbrook 3 für den Geltungsbereich beiderseits Billbrookdeich zwischen Bille und Bahnanlagen der AKN (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 132) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Berzeliusstraße — Nordgrenze des Flurstücks 1550, Westgrenze des Flurstücks 1468, Nordgrenzen der Flurstücke 1466 und 1464, Westgrenzen der Flurstücke 1542, 1539 und 1420, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1508, über das Flurstück 1491, Nordgrenzen der Flurstücke 1491, 1263 und 1344, über das Flurstück 151 (Billbrookdeich), Nordgrenze des Flurstücks 1492 der Gemarkung Billbrook — Bille (Ostufer) — Südgrenze des Flurstücks 1053, über das Flurstück 151 (Billbrookdeich), Südgrenze des Flurstücks 1393 und über das Flurstück 1393 (Unterer Landweg), Südgrenze des Flurstücks 458, über die Flurstücke 180 und 532, Westgrenze des Flurstücks 532, über das Flurstück 1461 der Gemarkung Billbrook.
technHerstellDatum
2015-03-30
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 301), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Lagerbetriebe und Fuhrunternehmen können ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet östlich des Spielplatzes sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.][§2 Nr.4 | Südlich der Straße Rote Brücke / beiderseits der Straße Billbrookdeich (Einwirkungsbereich des Mittelwellensenders Moorfleet) sind in den Gewerbegebieten explosionsgefährdete Betriebe, in denen zündfahige Flüssigkeiten und Gase verwendet, erzeugt, gelagert (ohne Heizöl- Eigenbedarf) oder umgeschlagen werden, sowie Tankstellen und Fuhrunternehmen unzulässig.][§2 Nr.5 | Südlich der geplanten Erschließungsstraße in Verlängerung der Straße Rote Brücke dürfen außerhalb der Bereiche, die mit 12 m Gebäudehöhe bestimmt sind, die Baukörper eine Höhe von 17 m bis 25 m (linear ansteigend mit der Entfernung zum Sendemast des Mittelwellensenders Moorfleet) über Geländeoberfläche nicht überschreiten.][§2 Nr.6 | Auf den mit einer Schraffur versehenen, nicht überbaubaren Flächen entlang der Bille können Nebenanlagen nach § 14 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), zugelassen werden, wenn sie der Nutzung von wasserbezogenen Gewerbebetrieben dienen.][§2 Nr.7 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.8 | In den Vorgärten der Gewerbegebiete sind Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.9 | Im Gewerbegebiet östlich des Spielplatzes ist in den Vorgärten je Grundstück ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Außerdem sind nach Norden und Westen gerichtete Wandflächen, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.10 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.11 | Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 20. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 435, 440) festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 132]