• XPLAN_BP_PLAN_e7a55c09-5b8e-4e9a-98e2-1cefe1c37c05

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_e7a55c09-5b8e-4e9a-98e2-1cefe1c37c05
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Volksdorf32
    xpPlanDate
    • 1994-08-16
    name
    • Volksdorf32
    internalId
    • 94879f0c-d335-4472-91b5-86be18c12773
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Volksdorf 32 für den Geltungsbereich östlich der Straße Buchenkamp (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 525) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Tonradsmoor - Buchenkamp - Bahnanlagen - Landesgrenze - Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 834, Südgrenze der Flurstücke 276 und 275 der Gemarkung Volksdorf.
    technHerstellDatum
    • 2015-10-19
    texte
    • [§2 Nr.1 | Staffelgeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens von Gebäuden darf nicht höher als 1 m über dem öffentlichen Gehweg liegen.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten und dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Außenwände des Kindertagesheims, deren Fensterabstand mehr als 5 m Breite beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. An der Nordseite des Gebäudes sind Türen oder zu öffnende Fenster nur für Sozial- und Büroräume sowie Hausmeisterwohnungen zulässig.][§2 Nr.5 | Im reinen Wohngebiet sind Standplätze für Abfallbehälter nur in den eingeschossigen Gebäudeteilen entlang der Haupterschließungsstraße zulässig.][§2 Nr.6 | Dächer von Gebäuden sind mit einer durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.7 | Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind extensiv zu begrünen. Garagenwände sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. ][§2 Nr.8 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.9 | In den reinen Wohngebieten sind mindestens 35 vom Hundert der nicht überbauten Grundstücksflächen mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für jede 150 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für jede 300 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen ist mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Für Pflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Für die zu erhaltenden und anzulegenden Knicks (Wallhecken) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, daß der Charakter und Aufbau eines intakten Knicks erhalten bleibt. Die Knicks sind unter Erhaltung der Einzelbäume (sogenannte Überhälter) alle 8 Jahre bis 10 Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Der Abstand der Einzelbäume soll 30 m bis 40 m betragen. Vorhandene Lücken in den Knicks sind durch Neupflanzungen zu schließen.][§2 Nr.12 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels fuhren, sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist ,auf allen nicht überbauten Flächen innerhalb der Baugebiete untersagt.][§2 Nr.15.1 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen: Die mit „B" bezeichneten Flächen sind als Gehölzbiotope mit Erlenbruchwaldcharakter zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.][§2 Nr.15.2 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen: Die mit „E" bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland zu entwickeln und zu pflegen.][§2 Nr.15.3 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen: Die mit „F" bezeichnete Fläche ist als Feucht wiese zu entwickeln und zu pflegen.][§2 Nr.15.4 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen: Die mit „T" bezeichneten Flächen sind als Teichbiotope zu entwickeln. Die Teiche und deren Randbereiche sollen naturnah gepflegt werden.][§2 Nr.16 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§3 Nr.1 | Für die von außen sichtbaren Teile der Außenwände der Gebäude dürfen nur Ziegel in blaubuntem Farbton verwendet werden. Für einzelne Architekturteile können andere Materialien verwendet werden, sofern die Verwendung von blaubunten Ziegeln vorherrschend bleibt.][§3 Nr.2 | Auf den mit „(a)", „(b)", „(c)" und „(d)" bezeichneten Flächen sind die Wohngebäude in Materialauswahl und Farbgebung der Außenwände und Dächer so zu gestalten, daß sie jeweils eine einheitliche Baugruppe bilden.][§3 Nr.3 | Das oberste Vollgeschoß im dreigeschossigen allgemeinen Wohngebiet und die obersten Vollgeschosse auf den mit „(a)", „(c)" und „(d)" bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets sowie das Dachgeschoß für das Kindertagesheim sind jeweils mit einem 5 Grad geneigten Pultdach auszubilden. Auf den mit „(b)" bezeichneten Flächen ist das Dach als Pultdach mit einer nordwestlichen Dachneigung von 15 Grad auszubilden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1994-08-16
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_2acb13a3-0604-4ecc-948d-f2799c0690a4]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung