• XPLAN_BP_PLAN_e8f67046-50c8-471c-855d-07086cd80ab9

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    • XPLAN_BP_PLAN_e8f67046-50c8-471c-855d-07086cd80ab9
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neugraben-Fischbek44
    xpPlanDate
    • 1990-02-27
    name
    • Neugraben-Fischbek44
    internalId
    • dc3bc8f3-3274-4ade-aa93-e1cbf1a52af9
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 44 für den Geltungsbereich nördlich Neuwiedenthaler Straße, östlich der Straße Im Neugrabener Dorf und beiderseits Francoper Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Neuwiedenthaler Straße — Im Neugrabener Dorf — Südgrenze des Flurstücks 4181, über das Flurstück 4181, Westgrenzen der Flurstücke 3786, 3785, 4678 und 682, über das Flurstück 569, Nordgrenzen der Flurstücke 569 und 4292, West- und Nordgrenze des Flurstücks 4421, Nordgrenzen der Flurstücke 4422, 4423 und 4774, West- und Nordgrenze des Flurstücks 747 der Gemarkung Fischbek — Gemarkungsgrenze — Nordgrenze des Flurstücks 138, West- und Nordgrenze des Flurstücks 137, über das Flurstück 132, Ostgrenze des Flurstücks 132 der Gemarkung Fischbek — Francoper Straße — Nordgrenze des Flurstücks 3584, über die Flurstücke 3584 und 3512, Ostgrenzen der Flurstücke 3581 und 149, über die Flurstücke 3723 (Heidemoor), 4229 und 4230, Ostgrenzen der Flurstücke 2617, 2618 und 146, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 3619, Nordostgrenze des Flurstücks 1986, Nordwestgrenze des Flurstücks 4034 (Redderweg), über das Flurstück 3646, Nordostgrenze des Flurstücks 2005, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 344, über das Flurstück 3385, Südostgrenze des Flurstücks 3385, Ostgrenze des Flurstücks 350, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2574, Ostgrenze des Flurstücks 2806 der Gemarkung Neugraben.
    technHerstellDatum
    • 2015-05-13
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die umgrenzten und mit einem „D" gekennzeichneten Bereiche mit den darauf befindlichen baulichen Anlagen und deren Zubehör sind nach § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 466) dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt. Es handelt sich um die Gesamtanlagen — Francoper Straße 45 - 57 und 50 - 64 mit ihrer Umgebung (angrenzender Flurstücksteil 5824 der Gemarkung Fischbek) — Francoper Straße 63 einschließlich Teilfache von Francoper Straße 63 a — Francoper Straße 48 - 48 a — Francoper Straße 76 sowie um die Gebäudegruppe — Francoper Straße 67, 82 und 84 mit ihrer Umgebung (unmittelbar angrenzende Flächen).][§2 Nr.2 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.3 | Im Dorfgebiet sind Betriebe zur Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Einrichtungen zur Massentierhaltung sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, unzulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Stellplätze und Garagen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden und das historisch bedeutsame Erscheinungsbild des Dorfkerns nicht gestört wird.][§2 Nr.6 | Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen. Die Oberkante der Schutzdächer darf 2,5 m Höhe, gemessen von der vorhandenen Geländeoberfläche, nicht überschreiten.][§2 Nr.7 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem dritten Stellplatz ein Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.8 | Der Erdgeschoßfußboden von Neubauten darf nicht höher als 0,4 m über vorhandenem Gelände angeordnet werden.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten außerhalb der „Erhaltungsbereiche" sind für die Außenwände von Gebäuden nur hellrote bis rotbraune Ziegelsteine zu verwenden. Die Dächer sind mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 45 Grad auszubilden. Als Dachdeckung sind nur Pfannen mit roten Farbtönen oder anthrazitfarbene Pfannen zulässig.][§2 Nr.10 | Im Dorfgebiet und in den „Erhaltungsbereichen" gelten nachstehende gestalterische Anforderungen: 1. Die Dachneigung darf nicht weniger als 47 Grad betragen. Für die Ausführung der Dachdeckung dürfen nur Reet oder rote S-Pfannen verwendet werden. 2. Für die Außenwände von Gebäuden dürfen nur hellrote bis rotbraune Ziegelsteine verwendet werden. 3. Die Fenster sind kleinteilig zu gliedern.][§2 Nr.11 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Wege- und Platzbefestigungen in wassergebundener Decke oder durch Verwendung von Natursteinpflaster oder Klinker vorzunehmen. Betonpflaster, Beton oder Asphalt sind unzulässig.][§2 Nr.12 | Als Einfriedigungen der Vorgärten sind Findlingsmauern, rote Steinmauern, Zäune mit rotem Klinker- oder Natursteinsockel, Holzzäune mit senkrechter Lattung oder Hecken zu verwenden. Die Höhe der Einfriedigungen darf 1 m nicht überschreiten.][§2 Nr.13 | Auf Einzel- und Doppelhausgrundstücken sind je Grundstück ein großkroniger Baum oder zwei kleinkronige Bäume zu pflanzen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1990-02-27
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    versionBauNVO
    • [Name: Version_1977]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_b4f8c2da-c364-48d5-be17-875ccfa7081a]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung