Der Bebauungsplan Billstedt 92 für den Geltungsbereich zwischen Glinder Straße und Ojendorfer Höhe, beiderseits Merkenstraße, Mattkamp und Archenholzstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Archenholzstraße — Schleetner Bach — Jenfelder Bach — Glinder Straße — Reinskamp — Nordgrenze des Flurstücks 584, Östgrenzen der Flurstücke 910 und 586, Nord- und Ostgrenzen der Flurstücke 1550 und 600A Ostgrenzen der Flurstücke 601 und 602 der Gemarkung Ojendorf — Öjendorfer Höhe — Merkenstraße — Cottaweg — über das Flurstück 714, Westgrenze des Flurstücks 715, Südgrenzen der Flurstücke 720 und 729, Westgrenze des Flurstücks 1313 (Luisenhofstieg), über die Flurstücke 734 und 730, Südgrenze des Flurstücks 1568, über das Flurstück 1566 der Gemarkung Ojendorf.
technHerstellDatum
2014-04-03
erstellungsMassstab
1000
texte
[§ 2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 301, 1995 Seiten 17, 66), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigimg nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§ 2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Ferner sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Fuhrunternehmen und Speditionen) sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, werden ausgeschlossen.][§ 2 Nr.3 | Auf den rückwärtigen Teilen der Flurstücke 1200 und 753 sowie auf den Flurstücken 769, 1290, 1243, 1248, 1049 und 771 der Gemarkung Ojendorf sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§ 2 Nr.4 | Auf der Fläche für die Landwirtschaft sind nur ein Betrieb des Erwerbsgartenbaus mit einem betriebsgebundenen Laden, ferner Gewächshäuser sowie die festgesetzte Stellplatzfläche zulässig. Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche ist nur ein maximal zweigeschossiges Wohngebäude mit einer Geschoßfläche bis zu 200 m2 zulässig.][§ 2 Nr.5 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§ 2 Nr. 6 | Dächer von Garagen, Tiefgaragen und Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen.][§ 2 Nr. 7 | Innerhalb der "Erhaltungsbereiche" sind in den Vorgärten Stellplätze und Garagen unzulässig.][§ 2 Nr. 8 | Für Einfriedungen sind nur senkrechte Metallstäbe oder Holzlatten, Ziegelpfosten und Sockelmauern, Feldmauern sowie Hecken zu verwenden.][§ 3 Nr.1 | Dächer von Gebäuden sind mit einer Neigung zwischen 38 Grad und 60 Grad auszubilden. Für die Dachdeckung sind Dachpfannen oder Schindeln mit einem auf das Außenmauerwerk abgestimmten Farbton zu verwenden.][§ 3 Nr.2 | Außenwände von baulichen Anlagen sind in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen. Putz und heller Ziegel sind nur zur Wiederherstellung entsprechend gestalteter Fassaden zulässig. Einzelne Architekturteile, wie Fenster- und Türrahmen, Lisenen und Gesimse können in Stuck, Putz oder glattem Beton ausgeführt werden, wenn das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.][§ 3 Nr.3 | Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden. Metallisch wirkende Fensterrahmen sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]