[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die Baupolizeiverordnung,][Nr. 2.2 | Der Durchführungsplan schreibt die Errichtung von achtgeschossigen Wohngebäuden (W8g) vor, für die die näheren Bedingungen für die Ausführung im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden.
Insbesondere finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung entsprechende Anwendung.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 25,0 m für die achtgeschossige Wohnhausbebauung (W8g).][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens höchstens 4,50 m für die eingeschossige Ladenbebauung ( L1g).][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der kellergeschossigen Garage (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sowie die Oberfläche der kellergeschossigen Garage (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 204]