[§2 Nr.1 | In den Allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Mischgebiet sind sonstige Gewerbebetriebe nach § 6 Absatz 2 Nummer 4 der Baunutzungsverordnung und Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.4 | Im Mischgebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.5 | In dem mit „(1)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.6 | Im Mischgebiet und in dem mit „(2)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet können die festgesetzten Grundflächenzahlen durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.7 | Ausnahmsweise kann in den Baugebieten eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien, Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Werbeanlagen sind an Fassaden nur an der Stätte der Leistung unterhalb der Fenster des zweiten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten mit geschlossener Bauweise sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen dürfen einschließlich ihrer Überdeckung nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen.][§2 Nr.10 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.][§2 Nr.11 | In den mit „(1)" und „(3)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 20 vom Hundert der jeweiligen Grundstücksfläche als offene zusammenhängende Vegetationsfläche herzurichten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.12 | Auf Stellplatzanlagen ist für je fünf oberirdische Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Unter dem Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.13 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume Ablagerungen, Aufschüttungen und Abgrabungen unzulässig. Bei Abgang sind Bäume gleicher Art mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.14 | In den Baugebieten mit geschlossener Bauweise sind die Dächer von eingeschossigen Gebäudeteilen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.15 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Gehölzen und Stauden zu begrünen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]