[§1 Nr.1 | Die beigefügte Anlage zur Verordnung über die Änderung
des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 68 wird
dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 wird wie folgt geändert:][§1 Nr.2.1 | Der bisherige Text wird Nummer 1.][§1 Nr.2.2 | Es werden folgende Nummern 2 bis 2.5 angefügt:][§1 Nr.2.2.2.1 | „2. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
gilt:
2.1 Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind im
Gewerbegebiet unzulässig. Nicht-kerngebietstypische
Vergnügungsstätten sind nur auf der mit „(V)“
bezeichneten Fläche zulässig.][§1 Nr.2.2.2.2 | 2.2 Im Gewerbegebiet sind mit Ausnahme auf der mit
„(B)“ bezeichneten Fläche Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§1 Nr.2.2.2.3 | 2.3 Im Gewerbegebiet sind auf der mit „(B)“ bezeichneten
Fläche Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ-
und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, bis zu einer Geschossfläche von
insgesamt 400 m² zulässig. Die Grundstücksfläche,
die von diesen Betrieben genutzt wird, ist durch
Hecken in einer Höhe von mindestens 2,00 m allseitig
einzufassen. Die Hecken können für erforderliche
Grundstückszufahrten in einer Breite von 5 m durchbrochen
werden.][§1 Nr.2.2.2.4 | 2.4 Im Gewerbegebiet und auf den Versorgungsflächen
sind Werbeanlagen nur für Betriebe an der Stätte der
Leistung zulässig. Die Werbeanlagen dürfen die auf
den jeweiligen Grundstücken vorhandene maximale
Traufhöhe nicht überschreiten. Werbeanlagen mit
Wechsellicht sind unzulässig.][§1 Nr.2.2.2.5 | 2.5 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]