[§2 Nr.1 | Im Sondergebiet „Gartenfachmarkt" sind die unter Buchstaben a und b genannten Warensortimente zulässig. Es ist eine maximale Verkaufsfläche von 10.500 m² und eine Gastronomie mit Backwarenverkauf auf einer Geschossfläche von höchstens 910 m² zulässig.
a) Kernsortimente ohne Beschränkung der Verkaufsflächen:
- Balkon-, Terrassen- und Garteneinrichtungen wie Vogel- und Futterhäuser, Vogeltränken, Freilandkeramik,
- Holz,
- Gartenmöbel,
- Baumaterial, insbesondere Steine, Pflaster und Wegeplatten,
- großvolumige Bausätze wie überdachte Stellplätze, Lauben,Wintergärten, Hundehütten, Gewächshäuser,
- Arbeitskleidung,
- bau- und gartentechnische Elektrogeräte,
- Gartenwerkzeuge,
- Garten- und Außenbeleuchtung,
- Spielplatzgeräte,
- Metallgitter und -geflechte,
- Zäune,
- Blumen und Pflanzen,
- Pflanzgefäße,
- Torf, Rinde und Erden,
- Dünge- und Pflanzenschutz- sowie Schädlingsbekämpfungsmittel,
- Plastikwaren wie Eimer, Wannen,
- Plastikteiche und Teichbauzubehör,
- Besenwaren.
b) Zentrenrelevante Randsortimente mit einer maximalen
Verkaufsfläche von insgesamt 1.000 m² :
- Bastelartikel,
- Geschenk- und Dekoartikel,
- Glas, Porzellan, Keramik,
- Haushaltskleingeräte,
- Reinigungsartikel,
- Heimtextilien,
- Campingbedarf,
- Zooartikel (einschließlich lebender Tiere),
- Fachliteratur.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet „Stellplätze (Gartenmarkt)" sind nur ebenerdige Stellplätze zulässig, die dem Gartenmarkt dienen, sowie die erforderliche Zufahrt für den westlich gelegenen Gartenfachmarkt.][§2 Nr.3 | Anlagen der Innen- und Außenbeleuchtung sind blendfrei für die Verkehrsteilnehmer der Bundesstraße 75 und der Anschlussstelle Hamburg-Marmstorf der Bundesautobahn A7 zu gestalten.][§2 Nr.4 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume, Baumreihen und Gehölzgruppen unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.7 | Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten.][§2 Nr.8 | Auf der Fläche zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist entlang der Bremer Straße, Teilfläche „(A)", eine geschlossene Strauchpflanzung mit kleinkronigen Bäumen zu erhalten und zu entwickeln. Am südlichen Rand, Teilfläche „(B)", sind großkronige Bäume im Abstand von 12 m zueinander und Sträucher als Unterpflanzung zu pflanzen. Dabei ist für je 2 m² eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.9 | Die ebenerdige Stellplatzanlage ist an der nördlichen Grenze mit einer Laubgehölzhecke einzufassen; je 1 m Länge sind hierbei vier Gehölze zu pflanzen.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten sind Stellplätze und nicht befahrbaren Wegeflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist durch ein System aus Regenwassernutzung, Rückhaltung und Verdunstung in offen geführten Mulden und Gräben sowie durch Versickerung im Plangebiet zu bewirtschaften.][§2 Nr.12 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden dem Sondergebiet „Gartenfachmarkt" die außerhalb des Bebauungsplangebiets liegenden Flurstücke 1060 und 1352 (teilweise) der Gemarkung Sinstorf zugeordnet.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 709]