Der Bebauungsplan Finkenwerder 32 für den Geltungsbereich zwischen dem Finkenwerder Norderdeich und dem Finkenwerder Landscheideweg sowie östlich des Norderkirchenwegs und des Bausenhofs bis zum Norderschulweg (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 141) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Norderkirchenweg - Bausenhof - Nordmeertwiete - Norderkirchenweg - Finkenwerder Norderdeich - Ostgrenzen der Flurstücke 2855, 4848, 2851 und 2595, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2243, Ostgrenze des Flurstücks 4848, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4813, Südgrenze des Flurstücks 4814, über das Flurstück 3937, Ostgrenzen der Flurstücke 4813, 1591 und 908 der Gemarkung Finkenwerder-Nord - Finkenwerder Landscheideweg.
technHerstellDatum
2015-02-17
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind nur Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, friedhofsbezogene Gewerbebetriebe (wie Blumengeschäfte, Kranzbindereien, Grabstein- und Steinmetzbetriebe), Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Auf der als Friedhof festgesetzten Grünfläche östlich Norderkirchenweg sind innerhalb der überbaubaren Flächen nur Gebäude für friedhofsbezogene Nutzungen (zum Beispiel Kapelle, Betriebs- und Sozialräume) zulässig.][§2 Nr.4 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 2,5 m, sowie durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 4 m zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Für die Gebäude entlang der Straße Finkenwerder Norderdeich gilt für die Berechnung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse die Straße Finkenwerder Norderdeich als Bezugsebene.][§2 Nr.6 | In den Gebieten mit abweichender Bauweise sind Gebäude mit verringertem oder ohne seitlichen Grenzabstand zulässig, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung hiervon erfordert.][§2 Nr.7.1 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt:
An den Straßen Finkenwerder Norderdeich und Norderkirchenweg sind die Gebäude mit Ausnahme des Gebäudes auf dem Flurstück 1136 der Gemarkung Finkenwerder-Nord (Finkenwerder Norderdeich 5) giebelständig zur Straße zu errichten.][§2 Nr.7.2 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt:
Dächer von Gebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 38 Grad und 45 Grad auszubilden. Für die Dachdeckung sind rote oder anthrazitfarbene Dachpfannen oder Schiefer zu verwenden. Darüber hinaus sind für auf Wurten errichtete Gebäude Reetdächer zulässig.][§2 Nr.7.3 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt:
Außenwände von Gebäuden sind in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk oder als helle Putzfassade auszuführen.][§2 Nr.7.4 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt:
In der vertikalen Gliederung der Fassaden sind die Hausbreiten beziehungsweise die vorhandenen Grundstücksgrenzen ablesbar zu gestalten.][§2 Nr.7.5 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt:
Die horizontale Gliederung der Fassaden in einzelne Geschosse ist durch Gestaltungselemente erkennbar zu machen.][§2 Nr.7.6 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt:
Fenster sind durch Pfosten oder Kämpfer zu gliedern; es sind stehende Fensterformate zu verwenden. Metallisch wirkende Fensterrahmen und Türen sind unzulässig.][§2 Nr.8.1 | Für die mit „Z1 " bezeichneten Wohngebiete gilt:
Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens von Gebäuden darf nicht höher als 0,25 m über der Straßenverkehrsfläche liegen.][§2 Nr.8.2 | Für die mit „Z1 " bezeichneten Wohngebiete gilt:
Einzelhäuser sind giebelständig zur Straße zu errichten][§2 Nr.8.3 | Für die mit „Z1 " bezeichneten Wohngebiete gilt:
Flachdächer für Hauptgebäude sind unzulässig. Die Dächer von Einzelhäusern sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 38 Grad und 45 Grad auszubilden. Für die Dachdeckung sind rote bis rotbraune Dachpfannen zu verwenden.][§2 Nr.8.4 | Für die mit „Z1 " bezeichneten Wohngebiete gilt:
Die Außenwände von Gebäuden sind in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile können Putz, glatter Beton oder Holz zugelassen werden, wenn das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.][§2 Nr.8.5 | Für die mit „Z1 " bezeichneten Wohngebiete gilt:
Metallisch wirkende Fensterrahmen und Türen sind unzulässig.][§2 Nr.8.6 | Für die mit „Z1 " bezeichneten Wohngebiete gilt:
Garagen sind in Material und Farbgebung dem Hauptgebäude anzupassen.][§2 Nr.9 | Entlang der Straße Finkenwerder Norderdeich sind in den Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.10.1 | Für die Beheizung und die Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer Energien zu decken.][§2 Nr.10.2 | Für die Beheizung und die Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 10.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Jahres-Primärenergiebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.][§2 Nr.10.3 | Für die Beheizung und die Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 10.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.11 | Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist oberirdisch in das Oberflächenentwässerungssystem einzuleiten, sofern es nicht versickert, gesammelt oder genutzt wird.][§2 Nr.12 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwassers führen, sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grünflächen sind Mauern, Wände und sonstige bauliche Einfriedigungen unzulässig.][§2 Nr.14 | In den Vorgärten ist jeweils ein Baum als Hochstamm mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.][§2 Nr.16 | Für die zu erhaltenden Birnenbäume sind bei Abgang Birnenbäume als Hochstämme mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.17 | Dächer von Kellerersatzräumen und Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.18 | Die als „Extensives Grünland" festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind höchstens zweimal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Eine Beweidung ist unzulässig. Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ist unzulässig.][§2 Nr.19 | Die als „Extensive Obstwiese" festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind höchstens einmal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Eine Beweidung ist unzulässig. Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ist untersagt. Auf der festgesetzten Obstwiese im Nordosten des Plangebiets sind ergänzend Obstbaum-Hochstämme zu pflanzen.][§2 Nr.20 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z1" bezeichneten Flächen zusätzlich zu den entsprechend zugeordneten Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 77, 117 und 123 in der Gemarkung Kirchwerder des Bezirks Bergedorf zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 141]