[§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Lohbrügge 16 vom
25. November 1966 (HmbGVBl. S. 251), zuletzt geändert am
4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 499), wird wie folgt
geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 16“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | 2. In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. In den in der Anlage schraffierten Bereichen, begrenzt
durch die Straßen Höperfeld, Höperstieg, Lohbrügger
Landstraße, Sander Damm und Ohlstücken, sind Vergnügungsstätten,
Bordelle und bordellartige Betriebe
sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, deren
Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Maßgebend für
die Art der baulichen Nutzung ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]