Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 17 für den Geltungsbereich Schumacherstraße — Max-Brauer-Allee — Holstenstraße — Chemnitzstraße — Virchowstraße — Nordgrenze des Flurstücks 769, Ostgrenzen der Flurstücke 769, 768 und 766, Nordgrenzen der Flurstücke 762,
technHerstellDatum
2015-04-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | An der Max-Brauer-Allee, an der Holstenstraße, an der Chemnitzstraße zwischen Virchowstraße und Holstenstraße, auf den mit a und b bezeichneten Flächen sowie auf den eingeschossigen Teilflächen an der Schumacherstraße und der Chemnitzstraße sind Wohnungen im ersten Vollgeschoß unzulässig. Dies gilt auf den mit d bezeichneten Flächen nur, wenn kein Sockelgeschoß nach Nummer 2 errichtet wird.][§2 Nr.2 | Auf den mit d bezeichneten Flächen kann für Kellerersatzräume und sonstige der "Wohnnutzung dienende Nebenräume unterhalb des ersten Vollgeschosses ein Sockelgeschoß über Geländeoberfläche angeordnet werden, sofern dessen lichte Höhe weniger als 2,30 m beträgt.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet zwischen Holstenstraße, Chemnitzstraße und Virchowstraße sind Aufenthaltsräume im Dachraum unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf den mit a und b bezeichneten Flächen sind Stellplätze nur im Kellergeschoß und im ersten Vollgeschoß zulässig; bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleibt die Fläche für Stellplätze im ersten Vollgeschoß unberücksichtigt.][§2 Nr.5 | Auf den mit a bezeichneten Flächen ist das sechste Vollgeschoß als Dachgeschoß mit einer Neigung von 40 Grad bis 45 Grad auszubilden; im Dachraum oberhalb des Dachgeschosses sind Aufenthaltsräume unzulässig. Ausnahmen für aufgehende Wände von Treppenhäusern, Erkern und Loggien können zugelassen werden, sofern die Hälfte der Länge einer Gebäudefront nicht überschritten wird.][§2 Nr.6 | Auf den mit b bezeichneten Flächen sind oberhalb des ersten Vollgeschosses Vorbauten bis zu einer Breite von 6 m im Bereich der Treppenhäuser zulässig; die Nutzung wird auf die für Wohnungen erforderlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie Treppen beschränkt. Die Dächer in dem mit b bezeichneten Bereich sind als begehbare Freiflächen herzurichten.][§2 Nr.7 | In den mit c bezeichneten Bereichen sind ebenerdige Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung der 6,5 m breiten Zuwegung zur Holstenstraße wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.9 | In den Gewerbegebieten werden Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Tankstellen ausgeschlossen. Weiterhin sind luftbelastende sowie lärm- und geruchsbelästigende Anlagen unzulässig, von denen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgehen. Werbeanlagen sind nur bis zu einer Höhe von 4,5 m zulässig.][§2 Nr.10 | Im Gewerb egebiet an der Hospitalstraße ist eine Gliederung der Fassaden durch vertikale Architekturelemente vorzunehmen; der Abstand der Gliederungselemente darf nicht mehr als 15 m betragen.][§2 Nr.11 | Eine Überschreitung der Baulinien durch Balkone, Loggien und Erker kann bis zu 1,5 m in den Obergeschossen zugelassen werden, wenn eine Höhe von mindestens 2,5 m über Gelände eingehalten wird. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien, Erker, Sichtschutzwände und Freitreppen kann bis zu 2,5 m zugelassen werden. Die Überschreitungen dürfen auf den mit a und b bezeichneten Flächen nicht mehr als zwei Drittel und im übrigen Plangebiet nicht mehr als die Hälfte der Gebäudefront betragen.][§2 Nr.12 | In den Gebäuden an der Holstenstraße und Max-Brauer-Allee sowie an der Chemnitzstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.13 | Die Spielfläche der Kinderkrippe ist durch eine Einfriedigung zu begrenzen; im übrigen sind zwischen der Parkanlage und den angrenzenden Nutzungen Einfriedigungen unzulässig.][§2 Nr.14 | Es ist nur Fernheizung zulässig.][§3 | Für das Plangebiet werden die Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona vom 13. November 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21301 —h), zuletzt geändert am 28. Oktober 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 361) und die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 204,205]