• XPLAN_BP_PLAN_f1a394f4-c33a-49cc-a520-7f2c70e8f28e

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_f1a394f4-c33a-49cc-a520-7f2c70e8f28e
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Altona-Altstadt17
    xpPlanDate
    • 1986-04-25
    name
    • Altona-Altstadt17
    internalId
    • 85b38d1c-b5c2-4cc6-8028-8a4eafda8c4a
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 17 für den Geltungsbereich Schumacherstraße — Max-Brauer-Allee — Holstenstraße — Chemnitzstraße — Virchowstraße — Nordgrenze des Flurstücks 769, Ostgrenzen der Flurstücke 769, 768 und 766, Nordgrenzen der Flurstücke 762,
    technHerstellDatum
    • 2015-04-02
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | An der Max-Brauer-Allee, an der Holstenstraße, an der Chemnitzstraße zwischen Virchowstraße und Holstenstraße, auf den mit a und b bezeichneten Flächen sowie auf den eingeschossigen Teilflächen an der Schumacherstraße und der Chemnitzstraße sind Wohnungen im ersten Vollgeschoß unzulässig. Dies gilt auf den mit d bezeichneten Flächen nur, wenn kein Sockelgeschoß nach Nummer 2 errichtet wird.][§2 Nr.2 | Auf den mit d bezeichneten Flächen kann für Kellerersatzräume und sonstige der "Wohnnutzung dienende Nebenräume unterhalb des ersten Vollgeschosses ein Sockelgeschoß über Geländeoberfläche angeordnet werden, sofern dessen lichte Höhe weniger als 2,30 m beträgt.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet zwischen Holstenstraße, Chemnitzstraße und Virchowstraße sind Aufenthaltsräume im Dachraum unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf den mit a und b bezeichneten Flächen sind Stellplätze nur im Kellergeschoß und im ersten Vollgeschoß zulässig; bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleibt die Fläche für Stellplätze im ersten Vollgeschoß unberücksichtigt.][§2 Nr.5 | Auf den mit a bezeichneten Flächen ist das sechste Vollgeschoß als Dachgeschoß mit einer Neigung von 40 Grad bis 45 Grad auszubilden; im Dachraum oberhalb des Dachgeschosses sind Aufenthaltsräume unzulässig. Ausnahmen für aufgehende Wände von Treppenhäusern, Erkern und Loggien können zugelassen werden, sofern die Hälfte der Länge einer Gebäudefront nicht überschritten wird.][§2 Nr.6 | Auf den mit b bezeichneten Flächen sind oberhalb des ersten Vollgeschosses Vorbauten bis zu einer Breite von 6 m im Bereich der Treppenhäuser zulässig; die Nutzung wird auf die für Wohnungen erforderlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie Treppen beschränkt. Die Dächer in dem mit b bezeichneten Bereich sind als begehbare Freiflächen herzurichten.][§2 Nr.7 | In den mit c bezeichneten Bereichen sind ebenerdige Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung der 6,5 m breiten Zuwegung zur Holstenstraße wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.9 | In den Gewerbegebieten werden Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Tankstellen ausgeschlossen. Weiterhin sind luftbelastende sowie lärm- und geruchsbelästigende Anlagen unzulässig, von denen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgehen. Werbeanlagen sind nur bis zu einer Höhe von 4,5 m zulässig.][§2 Nr.10 | Im Gewerb egebiet an der Hospitalstraße ist eine Gliederung der Fassaden durch vertikale Architekturelemente vorzunehmen; der Abstand der Gliederungselemente darf nicht mehr als 15 m betragen.][§2 Nr.11 | Eine Überschreitung der Baulinien durch Balkone, Loggien und Erker kann bis zu 1,5 m in den Obergeschossen zugelassen werden, wenn eine Höhe von mindestens 2,5 m über Gelände eingehalten wird. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien, Erker, Sichtschutzwände und Freitreppen kann bis zu 2,5 m zugelassen werden. Die Überschreitungen dürfen auf den mit a und b bezeichneten Flächen nicht mehr als zwei Drittel und im übrigen Plangebiet nicht mehr als die Hälfte der Gebäudefront betragen.][§2 Nr.12 | In den Gebäuden an der Holstenstraße und Max-Brauer-Allee sowie an der Chemnitzstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.13 | Die Spielfläche der Kinderkrippe ist durch eine Einfriedigung zu begrenzen; im übrigen sind zwischen der Parkanlage und den angrenzenden Nutzungen Einfriedigungen unzulässig.][§2 Nr.14 | Es ist nur Fernheizung zulässig.][§3 | Für das Plangebiet werden die Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona vom 13. November 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21301 —h), zuletzt geändert am 28. Oktober 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 361) und die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 204,205]
    plangeber
    • [Name: 204,205]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1986-04-25
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_4f321008-bbfe-490b-b678-081e803b611e]
    aendert
    • [Verbundener Plan: BSAltona-Altstadt|Rechtscharakter Planänderung: Aufhebung]
    versionBauNVODatum
    • 1977-01-01
    versionBauGBDatum
    • 1976-08-18
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung