[§1 Nr.1 | Hinter Nummer 2 werden folgende neue Nummern 3, 4
und 5 eingefügt:
„3. In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten, Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen
für Wohnungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September
1977 (BGBl. I S. 1764), geändert am 19. Dezember
1986 (BGBl. I S. 2665), sowie für Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke werden ausgeschlossen. Einrichtungen
für die Kinderbetreuung sind ausnahmsweise zulässig.
4. In den Industriegebieten werden Ausnahmen für Wohnungen
nach § 9 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl.
I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548, 1551), und für Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
ausgeschlossen. Einrichtungen für die Kinderbetreuung
sind ausnahmsweise zulässig.
5. In einem Abstand von 50 m vom Lot des äußeren
Leiters der 110 KV-Leitung sind Einrichtungen der
Kinderbetreuung unzulässig.“][§1 Nr.2 | Die bisherigen Nummern 3 bis 12 werden die Nummern 6
bis 15.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 610]