[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Ohlsdorf 1“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | Es wird folgender § 3 angefügt:
§3
Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung des Bebauungsplans Ohlsdorf 1, für das die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:][§1 Nr.2.1 | Es wird folgender § 3 angefügt:
1. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Betrieben des Versandhandels unzulässig.][§1 Nr.2.2 | Es wird folgender § 3 angefügt:
2. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche des Betriebs beträgt.][§1 Nr.2.3 | Es wird folgender § 3 angefügt:
3. Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erneuerungen auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen von solchen betrieblichen Anlagen, auf denen sich genehmigte Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes befinden, können ausnahmsweise zugelassen werden.][§1 Nr.2.4 | Es wird folgender § 3 angefügt:
4. Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.][§1 Nr.2.5 | Es wird folgender § 3 angefügt:
5. Im Gewerbegebiet sind Ausnahmen für Vergnügungsstätten unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]