[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Für die Baustufen G6g und G7g gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: Für die eingeschossigen Läden (L1g) 5 m.][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: Für die viergeschossigen Geschäftshäuser (G4g) 13,0 m.][Nr. 2.33 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: Für die sechsgeschossigen Geschäftshäuser (G6g) 19,0 m.][Nr. 2.34 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: Für die siebengeschossigen Geschäftshäuser (G7g) 22,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern (einschließlich der Fläche über der Garage unter Erdgleiche) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 310]