Der Bebauungsplan Schnelsen 79 für den Geltungsbereich
östlich Grothwisch, nördlich Königskinderweg und
Klaus-Nanne-Straße sowie westlich Bönningstedter Weg
(Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordwestgrenze des Flurstücks 8442 (Grothwisch) – Landesgrenze
– Bönningstedter Weg – Südgrenze des Flurstücks
6986, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5953 – Klaus-Nanne-
Straße – über das Flurstück 7351 (Königskinder Weg), Südwestgrenze
des Flurstücks 7351 der Gemarkung Schnelsen.
technHerstellDatum
2015-12-09
erstellungsMassstab
1000
texte
[Verordnung § 2 Nr. 20 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Reinen Wohngebieten Teile des im Plangebiet liegenden Flurstücks 6986 in der Gemarkung Schnelsen zugeordnet.][Verordnung § 2 Nr. 3 | In den Reinen Wohngebieten und in dem Sondergebiet sind mindestens 80 vom Hundert der Dachflächen mit einem mindestens 15cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Der mit „(B)“ bezeichnete Bereich im Sondergebiet ist davon ausgenommen.][Verordnung § 2 Nr. 11 | Das auf den öffentlichen Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser ist über offene Gräben und Mulden abzuleiten und zu versickern.][Verordnung § 2 Nr. 15 | Je Wohneinheit ist ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][Verordnung § 2 Nr. 10 | Im Sondergebiet „Sport und Freizeitzentren“ sind nur Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie ein Hotel mit Schank- und Speisewirtschaft zulässig. Eine Überschreitung der im Sondergebiet festgesetzten GRZ um 0,3 für offene Tennisplätze ist möglich.][Verordnung § 2 Nr. 17 | Notwendige Grundstückszufahrten auf einer Breite von maximal 3m je Grundstück im Bereich der Fläche mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen in den Reinen Wohngebieten am Bönningstedter Weg sind zulässig.][Verordnung § 2 Nr. 9 | Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche im Sondergebiet ist ausschließlich die Errichtung einer Sporthalle oder offenen Sportfläche zulässig.][Verordnung § 2 Nr. 22 | Die mit „W“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Naturnaher Wald zu entwickeln und zu erhalten.][Verordnung § 2 Nr. 13 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig.][Verordnung § 2 Nr. 24 | In den Reinen Wohngebieten und im Sondergebiet sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln in Form von Natriumdampf-Niederdrucklampen oder Natriumdampf-Hochdruck-lampen oder vergleichbaren Leuchtmitteln auszustatten. Die Leuchtanlagen sind so zu erstellen, dass sie geringstmöglich in die Fläche für Maßnahmen einwirken und einen geschlossenen Glaskörper aufweisen.][Verordnung § 2 Nr. 21 | Die mit „EG“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als extensives und artenreiches Grünland (Wiese, Mähweide) zu entwickeln und zu erhalten. Eine zweimalige Mahd ist erforderlich, wobei der erste Mahdtermin wegen der Samenreife nach dem 30. Juni, der zweite Mahdtermin im September/Oktober liegt. Das Mähgut ist jeweils abzufahren. Ein Pflegeumbruch ist nicht erlaubt.][Verordnung § 2 Nr. 8 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen des Reinen Wohngebiets „WR 1“ sind die nach Westen orientierten Gebäudefassaden durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge), besondere Fensterkonstruktionen oder vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) nicht überschritten wird. Wohn- und Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][Verordnung § 2 Nr. 7 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen des Reinen Wohngebiets „WR 1“ sind einseitig nach Westen ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An diesen Gebäudeseiten sind entweder vor den Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung sicherzustellen oder in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während der Tagzeit nicht überschritten wird.][Verordnung § 2 Nr. 12 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken über die vegetationsbedeckte Bodenzone und Mulden oder über Mulden-Rigolen-Systeme zurückzuhalten, einer Mulde zuzuführen und zu versickern.][Verordnung § 2 Nr. 23 | Für festgesetzte Knicks (Wallhecken) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt.][Verordnung § 2 Nr. 2 | Bei allen mit zwei Vollgeschossen festgesetzten Gebäuden sind weitere Voll- und Staffelgeschosse unzulässig.][Verordnung § 2 Nr. 16 | Auf den Privatgrundstücken sind entlang der öffentlichen Verkehrsflächen und der Maßnahmenfläche für Einfriedigungen ausschließlich Hecken aus Laubgehölzen, in die gartenseitig transparente Holz oder Drahtzäune integriert sein können, zulässig.][Verordnung § 2 Nr. 18 | Für die festgesetzten Erhaltungs- und Anpflanzungsgebote sind standortgerechte, einheimische Laubbäume, Sträucher und Heckenpflanzen zu verwenden. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen.][Verordnung § 2 Nr. 1 | Im Reinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551) ausgeschlossen.][Verordnung § 2 Nr. 14 | Im Reinen Wohngebiet sind mindestens 15 vom Hundert der Grundstücksfläche mit Stauden und Sträuchern zu bepflanzen. Weitere festgesetzte Anpflanzungen sind hierauf anrechenbar.][Verordnung § 2 Nr. 4 | Die Dächer der Gebäude sind als Flachdach oder als flach geneigtes Dach mit einer Neigung von 5 bis 20 Grad zu errichten. Der mit „(B)“ bezeichnete Bereich im Sondergebiet ist davon ausgenommen.][Verordnung § 2 Nr. 5 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie nicht überdachte ebenerdige Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und Feuerwehraufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.][Verordnung § 2 Nr. 6 | Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 4931, 5953, und 6986 der Gemarkung Schnelsen umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten Verkehrsflächen dem allgemeinen Geh- und Radverkehr zur Verfügung gestellt werden.][Verordnung § 2 Nr. 19 | Für die zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und der jeweilige Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenbereich zu erhaltender und zu pflanzender Bäume unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]