Der Bebauungsplan Billstedt 28 für das Plangebiet Billstedter Hauptstraße — Westgrenze des Flurstücks 1512 der Gemarkung Schiffbek — Kreuzkirchenstieg — Hauskoppel — Nordgrenzen der Flurstücke 1462, 1461, 1442 und 1440 der Gemarkung Schiffbek — Schiffbeker Weg (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-29
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet an der Straße Hauskoppel sind Betriebe und Anlagen mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerplätze und Lagerhäuser, unzulässig.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Leitungsrechte auf den Flurstücken 1433, 1514 und 1969 der Gemarkung Schiffbek umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachsen sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf den Flurstücken 1422, 1424, 1425 und 1804 der Gemarkung Schiffbek umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 1422 und 1425 an die Straße Kirchlinden eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]