Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Harburg 70 für
den Geltungsbereich zwischen Theodor-Yorck-Straße, Veritaskai
und dem Grünzug entlang des Östlichen Bahnhofskanals
(Bezirk Harburg, Ortsteil 702) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Veritaskai – Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 5658
der Gemarkung Harburg.
technHerstellDatum
2017-02-16
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 1“ sind nur
solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die ein nahversorgungsrelevantes
Kernsortiment aufweisen und deren
Verkaufsfläche je Betrieb 1.200 m² nicht überschreitet.
Sonstige Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig. Nahversorgungsrelevante
Sortimente sind:
a) Nahrungs- und Genussmittel,
b) Getränke,
c) Drogeriewaren,
d) Kosmetik, Parfümerie,
e) pharmazeutische Artikel (Apotheke),
f) Schnittblumen,
g) Zeitungen, Zeitschriften.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 2“ sind nur
solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die ein nahversorgungsrelevantes
Kernsortiment aufweisen und deren Geschossfläche je Betrieb 800 m² nicht überschreitet.
Sonstige Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Innerhalb der Kerngebiete sind zentrenrelevante Randsortimente,
soweit sie nicht den nahversorgungsrelevanten
Sortimenten entsprechen, auf höchstens 10 vom Hundert
(v. H.) der Verkaufsfläche zulässig. Zentrenrelevante
Sortimente sind:
a) Medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätswaren),
b) Zoologischer Bedarf,
c) Bücher,
d) Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf,
e) Spielwaren,
f) Künstler- und Bastelbedarf,
g) Bekleidung aller Art,
h) Schuhe, Lederwaren,
i) Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten,
j) Optik- und Fotoartikel,
k) Uhren und Schmuck,
l) Musikinstrumente und Musikalien,
m) Babyausstattung,
n) Hobby- und Freizeitbedarf,
o) Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel,
Wohnwagen, Boote),
p) Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf,
q) Telekommunikationsartikel, Computer einschließlich
Zubehör und Software,
r) Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik,
s) Leuchten und Lampen,
t) Elektrogroßgeräte (weiße Ware),
u) Haushaltswaren, Hausrat,
v) Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche
und Bad),
w) Glas, Porzellan, Keramik,
x) Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen,
y) Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen),
z) Fahrräder einschließlich Zubehör.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 1“ sind Wohnungen
nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), unzulässig. Ausnahmen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen.
Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 2“
sind oberhalb des Erdgeschosses Wohnungen allgemein
zulässig.][§2 Nr.5 | Innerhalb der mit „(a)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets
sind Nebenanlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4
BauGB wie Spiel,- Freizeit- und Erholungsflächen sowie
die Flächen für Stellplätze und Garagen und ihre Einfahrten
und Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone) unzulässig.][§2 Nr.6 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten, Bordelle
und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen,
deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im
Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig.
Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer
1 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.8 | In den Kerngebieten sind Tiefgaragen auch außerhalb der
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Die festgesetzten Grundflächenzahlen dürfen für Anlagen
nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauNVO bis zu
einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.9 | In den Kerngebieten sind bei der Berechnung der
Geschossfläche die Flächen von Aufenthaltsräumen in
Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich
ihrer Umfassungswände und der zugehörigen Treppenräume
mitzurechnen.][§2 Nr.10 | Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch Aufbauten
für Nebenanlagen und Haustechnik um höchstens 3 m
überschritten werden. Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen
und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen.
Freistehende Antennenanlagen sind nicht
zulässig.][§2 Nr.11 | Stellplätze sind nur innerhalb der hierfür festgesetzten
Flächen, in Garagengeschossen oder in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnisse der
Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die
bezeichnete private Wegefläche dem allgemeinen Fußgänger-
und Fahrradverkehr zur Verfügung gestellt wird.
Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht
können zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen oberhalb der Dachkante
sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 2“ ist durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.][§2 Nr.15 | Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 2“ sind Schlafräume
zu den lärmabgewandten, nach innen weisenden
Gebäudeseiten zu orientieren. Oberhalb des vierten Vollgeschosses
sind Schlafräume unzulässig. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen. Zudem ist durch bauliche
Maßnahmen, wie zum Beispiel innenliegende Loggien,
sicherzustellen, dass vor den Fenstern von Schlafräumen
ein Beurteilungspegel von 54 dB(A) nachts nicht überschritten
wird.][§2 Nr.16 | In den Kerngebieten muss für Aufenthaltsräume an
den lärmzugewandten Gebäudeseiten ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden.][§2 Nr.17 | Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 2“ ist für einen
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung
an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.18 | In den Kerngebieten sind nicht überbaute Dachflächen
der Erdgeschosse mit einem mindestens 30 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und intensiv
zu begrünen. Für Baumpflanzungen ist auf mindestens
12 m² Fläche ein mindestens 1 m starker durchwurzelbarer
Substrataufbau als offene Vegetationsfläche herzustellen.
Die Dachflächen der übrigen Geschosse sind mit einem
mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen. Bei Ausfall der
Begrünung ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen
von der Begrünung sind für Wege, Kinderspielflächen,
Terrassen und technische Anlagen zulässig.][§2 Nr.19 | In den Kerngebieten sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksfläche
mit Bäumen und Sträuchern zu begrünen.
Weitere Anpflanzfestsetzungen der Kerngebiete sind auf
diese Mindestanpflanzflächen anrechenbar.][§2 Nr.20 | Für Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische
Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige
Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.21 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten
Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich
eines jeden anzupflanzenden Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.22 | Einfriedungen zu den mit Gehrechten belegten Flächen
sind zu begrünen.][§2 Nr.23 | Fensterlose Gebäudefassaden und Außenwände von
Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sind
mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m
Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]