Der Bebauungsplan Rahlstedt 114/Farmsen-Berne 32 für den Geltungsbereich zwischen Timmendorfer Straße, Alter Zollweg und Scharbeutzer Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 514,526) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Rahlstedter Weg - Südgrenze der Flurstücke 2703 und 4168 der Gemarkung Farmsen - Kupferdamm - Rahlstedter Weg - Alter Zollweg - Timmendorfer Straße - Am Lehmberg - Südgrenze des Flurstücks 126, Ostgrenze des Flurstücks 5783 der Gemarkung Altrahlstedt - Scharbeutzer Straße.
technHerstellDatum
2015-11-09
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet werden Einkaufszentren, großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBL IS. 466,479), ausgeschlossen. Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen Wohngebäude sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.3 | Baulinien und Baugrenzen dürfen um bis zu 1 m überschritten und Baulinien um bis zu 2 m unterschritten werden. Die Länge der abweichenden Fassadenabschnitte darf insgesamt 50 vom Hundert (v. H.) der zugehörigen Fassadenlänge nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind Baulinien, die im Zusammenhang mit Arkaden festgesetzt sind.][§2 Nr.4 | In den Bebauungsquartieren mit den Ordnungsnummern (3) bis (27) ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände um bis zu 2,5 m auf einer Breite von jeweils maximal 6 m zulässig.][§2 Nr.5 | Die in den Bebauungsquartieren mit den Ordnungsnummern (14) und (18) ausnahmsweise Zulässigkeit eines fünften Vollgeschosses ist auf ein Viertel der Gebäudegrundfläche beschränkt.][§2 Nr.6 | Geringfügige Abweichungen von Lage und Größe der Fläche für Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter können zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl, gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.8 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Rad- und Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden. Die Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten; Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.9 | In den Bebauungsquartieren mit den Ordnungsnummern (3) bis (12), (14) bis (19) sowie (21) kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Nummern 1 und 3 der Baunutzungsverordnung um 100 v. H. überschritten werden.][§2 Nr.10 | Entlang Scharbeutzer Straße, Rahlstedter Weg und Alter Zollweg sind in den Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume sowie auf den Gemeinbedarfsflächen und in den Mischgebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Anpflanzungen und Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m über dem Boden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen.][§2 Nr.12 | Für die zu pflanzenden Baumreihen sind großkronige Bäume in einem Abstand von bis zu 20 m zu verwenden.][§2 Nr.13 | Für die zu erhaltenden Baumreihen und Gehölzgruppen sind bei Abgang einzelner Gehölze Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.14 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.15 | In den Wohngebieten sind mindestens 20 v.H. der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit standortgerechten Stauden und Gehölzen zu bepflanzen. Für je 250 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 500 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu verwenden. Bäume, die nach § 2 Nummer 20 zu pflanzen sind, werden angerechnet.][§2 Nr.16 | Dachstellplätze und Parkpaletten sind mit Rankhilfen (z.B. Rankgerüsten) zu umgeben und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.17 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.18 | Fassaden von Parkpaletten und Parkhäusern, Stützen der Schutzdächer von Stellplätzen, fensterlose Gebäudefassaden sowie Außenwände, deren Tür- und Fensterabstand mindestens 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.19 | Die rückwärtigen nicht überbaubaren Flächen der Bebauungsquartiere mit den Ordnungsnummern (18) und (19) sind als zusammenhängende Obstwiese anzulegen und mit hoch- oder halbstämmigen Obstgehölzen zu bepflanzen.][§2 Nr.20 | Entlang der Teilflächen der Nienhagener Straße (H1 bis H6) ist auf den Bauflächen je 10 m Straßenlänge mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.21 | Entlang der vorgesehenen Wegeverbindung am Ostrand der Bebauungsquartiere mit den Ordnungsnummern (22), (24), (26) und (27) ist je 15 m Weglänge ein Baum zu pflanzen; vorhandene Bäume können angerechnet werden.][§2 Nr.22 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des pflanzenverfügbaren Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr.23 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.24 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird den Bebauungsquartieren mit den Ordnungsnummern (3) bis (19) sowie (21) bis (27) die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514, 526]