Der Bebauungsplan Ottensen 47 für den Geltungsbereich westlich Große Brunnenstraße zwischen Elbchaussee und Bernadottestraße (Bezirk Altona, Ortsteil 213) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Elbchaussee - Westgrenzen der Flurstücke 4012 und 4059, über das Flurstück 995 der Gemarkung Ottensen - Fischers Allee - Bernadottestraße - Große Brunnenstraße.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als "Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nut
zungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Veränderungen an Gebäuden dürfen nur so vorgenommen werden, daß die historische Struktur der Fassaden und Dächer erhalten bleibt; die Fenster sind zu gliedern.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten entlang der Elbchaussee, Bernadottestraße, Große Brunnenstraße, Susettestraße 2 bis 2b sowie Fischers Allee 4 bis 12 und 1 bis 7 sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet westlich Fischers Allee sind auf der mit "(a)" bezeichneten Fläche in den Erdgeschossen nur ein Kindertagesheim, in den Obergeschossen nur Wohnungen zulässig. Auf den mit "(b)" bezeichneten Flächen sind die Dächer der eingeschossigen Bebauung flächen deckend zu begrünen. Auf der mit "(c)" bezeichneten Fläche sind Stellplätze nur als Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.4 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 1,2 m kann zugelassen werden. Soweit die Baugrenze unmittelbar an die Straßenverkehrsfläche grenzt, ist diese Überschreitung nur oberhalb des Erdgeschosses und bei Einhaltung einer Mindesthöhe von 2,5 m zulässig.][§2 Nr.5 | Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in 1m Höhe über dem Erdboden sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen. Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Bäume unzulässig.][§2 Nr.6 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18cm in einer Höhe von 1m über dem Boden zu pflanzen.][§2 Nr.7 | Die Außenwände der Gebäude sind mit roten Mauerziegeln oder mit einer Putzfassade zu versehen.][§2 Nr.8 | Auf den mit "DG" bezeichneten Flächen ist das festgesetzte oberste Vollgeschoß als Dach mit einer Neigung 60 Grad bis 85 Grad auszubilden; ein weiterer Dachausbau ist unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 213]