[§1 | § 2 Nummer 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf
40 vom 12. Januar 1970 (HmbGVBl. S. 5), geändert am
20. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 310), erhält folgende Fassung:
„2. In den Kerngebieten sind geld- beziehungsweise glücksspielorientierte
Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]