Der Bebauungsplan Rahlstedt 100 für den Geltungsbereich des Ortskerns Meiendorf, beiderseits Meiendorfer Straße und Dassauweg bis zum Stellmoorer Quellfluß (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Meiendorfer Straße - Saseler Straße - Nordgrenze des Flurstücks 3062, West- und Nordgrenze des Flurstücks 3412, Nordgrenzen der Flurstücke 3413 und 1794, über das Flurstück 1810 (Lofotenstraße), Nordgrenze des Flurstücks 5363 (alt: 4383), Westgrenzen der Flurstücke 1796 und 1797, Nordgrenzen der Flurstücke 1797 bis 1799 der Gemarkung Meiendorf - Grönlander Damm - Meiendorfer Straße - Ostgrenzen der Flurstücke 1448 und 1450, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5280, Nordwestgrenzen der Flurstücke 1452, 5444, 5418 und 5419, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 5420, Nordost- und Südgrenze des Flurstücks 5444 der Gemarkung Meiendorf - Dassauweg - Südgrenze des Flurstücks 5262 (Stellmoorer Quellfluß) der Gemarkung Meiendorf - Gastkamp - über das Flurstück 3042, Südwestgrenze des Flurstücks 3042 der Gemarkung Meiendorf.
technHerstellDatum
2015-11-16
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In den übrigen Teilen des Mischgebiets werden Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Einrichtungen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Stellplätze und Garagen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Grundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.6 | Auf den Flurstücken 5367, 5477 und 5478 (alt: 5190 und 5191) der Gemarkung Meiendorf sind auf den festgesetzten Flächen für Stellplätze Carports sowie Garagen unzulässig.][§2 Nr.7 | Für die Erschließung der Flurstücke 5444 und 5445 (alt: 5139) der Gemarkung Meiendorf sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.8 | Im reinen Wohngebiet sind auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen nur einseitig geneigte Dächer mit einer Neigung bis 15 Grad zulässig.][§2 Nr.9 | Entlang der Meiendorfer Straße sind in den Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume sowie in den Mischgebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.10 | Die Außenwände der Gebäude sind in hellem Putz auszuführen oder mit rotem bis rotbuntem Klinker zu verblenden; in den Erhaltungsbereichen ist eine Kombination von Putz und Klinker zulässig.][§2 Nr.11 | Für die zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze, mit Ausnahme der Stellplatzanlagen auf den Flurstücken 4150 und 4384 der Gemarkung Meiendorf, in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Die mit ,„1" und „2" bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft werden den mit „(A)" bezeichneten Wohngebieten für Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]