Der Bebauungsplan Lurup 7 für das Plangebiet Luruper Hauptstraße - Lüttkamp - Farnhornweg - Am Wäldchen - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 837, Ost und Südostgrenze des Flurstücks 839 sowie Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 844 der Gemarkung Lurup - Schießplatzgraben (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-31
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) nicht überschritten werden.
Gewerbe- und Industriegebäude sind flach zu decken und an den Straßen zu verblenden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Gewerbe- und Industriegebiet oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | [Dieser Absatz wurde durch Lurup38 aufgehoben:] Im Gewerbegebiet auf den rückwärtigen Teilen der Flurstücke 850, 852, 853 und 855 der Gemarkung Lurup sind nur friedhofsbezogene Betriebe, insbesondere Blumengeschäfte, Kranzbindereien und Steinmetzbetriebe zulässig.
Im Industriegebiet sind nur Betriebe zur Herstellung von Industrie- und Gewerbebedarf, wie Anlagen der Schleifmittelindustrie und anderer verwandter Industriezweige mit keinen größeren Einwirkungen auf die Umgebung, zulässig.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die nicht überbaubaren Teile anderer Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderllchen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.5 | Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 1 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]