[§2 Nr.1 | Gragen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, zu den Flurstücken 56, 312 bis 315, 321 und 322 der Gemarkung Barmbek eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.3 | Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 2, 5 und 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]