[§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Eidelstedt 5/Bahrenfeld
28 vom 8. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert
am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494), wird wie folgt
geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 5/Bahrenfeld
28“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | Der Einzige Paragraph wird § 1.][§1 Nr.3.2.1 | Es wird folgender § 2 angefügt:
„§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten für den in
der Anlage schraffiert dargestellten Bereich nachstehende
Vorschriften:
1. In den Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe
zugelassen werden, die in unmittelbarem räumlichen
und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben,
Großhandelsbetrieben oder produzierenden
Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als
10 vom Hundert der mit dem Betriebsgebäude überbauten
Fläche sowie jeweils nicht mehr als 200m² Verkaufsund
Ausstellungsfläche aufweisen. Ausnahmsweise können
Läden, die der Versorgung des Gebietes mit Gütern
des täglichen Bedarfs dienen, und Tankstellenshops
zugelassen werden, soweit sie jeweils nicht mehr als
100m² Verkaufsfläche aufweisen.][§1 Nr.3.2.2 | In den Industriegebieten sind Schank- und Speisewirtschaften
unzulässig. Ausnahmsweise können Schankund
Speisewirtschaften zugelassen werden, wenn sie der
Versorgung des Gebietes dienen und jeweils nicht mehr
als 100m² Geschossfläche haben.][§1 Nr.3.2.3 | In den Industriegebieten sind Beherbergungsbetriebe,
gewerblich betriebene Stellplätze und Garagen sowie Bordelle und bordellartige Nutzungen unzulässig. Ausnahmen
für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke werden ausgeschlossen.][§1 Nr.3.2.4 | Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 215]