Der Bebauungsplan Ohlsdorf 12 für den Geltungsbereich zwischen Kleine Horst/Schluchtweg, nördlich Friedhofzaun, westlich des Wohngebietes Tornberg und der Frank'schen Siedlung (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 430) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordwest- und Westgrenze des Flurstücks 232 (Kleine Horst), über das Flurstück 683 (Stübeheide), Nordgrenze des Flurstücks 683 der Gemarkung Klein Borstel - Schluchtweg -Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 829 der Gemarkung Klein Borstel - Stübeheide - Ostgrenze des Flurstücks 830, über das Flurstück 227 (Bahnanlage), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 703, über das Flurstück 703, Westgrenze des Flurstücks 703, Südwestgrenze des Flurstücks 232 (Kleine Horst) der Gemarkung Klein Borstel.
technHerstellDatum
2014-09-03
texte
[§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der Baugrenzen und -linien durch Balkone, Erker, Loggien und Treppenhausvorbauten kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Für die Erschließung der Wohngebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.4 | Entlang der Bahnanlagen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung im Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume sowie auf der Fläche für Gemeinbedarf - Kindertagesheim - die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | Auf den mit „a" bezeichneten Flächen der reinen Wohngebiete sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis 23 Grad zulässig. Staffelgeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk - Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl, gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.7 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume und einheimische Sträucher zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.8 | In den reinen Wohngebieten sind auf jeder Baufläche mindestens drei großkronige Bäume zu pflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.9 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.10 | Tiefgarageneinfahrten sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu überstellen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Stützpfosten und Wände von überdachten Stellplätzen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu beranken. Je Stütze bzw. je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.11 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.12 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für Ersatzpflanzungen sind geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Standorten zulässig. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich der festgesetzten Bäume sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Gewässer und Gräben sind naturnah mit abgeflachten Uferböschungen anzulegen und mit Ufervegetation zu bepflanzen, soweit hydraulische und unterhaltungstechnische Belange dem nicht entgegenstehen.][§2 Nr.14 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige nicht überdachte Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.15 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels (Schichtenwasser) bzw. zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.16 | Auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck „Anzuchtgarten" sind nur gärtnerische und friedhofsbezogene Nutzungen (Gewächshäuser, Betriebsräume) sowie Stellplätze zulässig.][§2 Nr.17 | Auf der mit „GB2" bezeichneten Fläche für die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind die den Großbaumbestand behindernden Gehölze auszulichten und Ergänzungspflanzungen mit standorttypischen, einheimischen Baum- und Straucharten vorzunehmen. Der Knickwall ist, soweit möglich, zu ergänzen und leicht anzuhöhen.][§2 Nr.18 | Auf den mit „GB1" bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist ein Bestand aus einheimischen Sträuchern anzupflanzen sowie entlang der angrenzenden Parkanlage ein Saumbiotop herzustellen.][§2 Nr.19 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird den in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten Grundstücken das Flurstück 5 der Gemarkung Eppendorf (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 406) zugeordnet.][§2 Nr.20 | Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen nach den Nummern 18 und 19 werden zu 65 vom Hundert (v. H.) den Wohnbauflächen und dem Kindertagesheim sowie zu 35 v. H. den Straßenverkehrsflächen zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]