[§2 Nr.1 | Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Dies gilt nicht für die Flurstücke 3274 und 6421 der Gemarkung Niendorf sowie für Betriebe, die Kraftfahrzeuge und sonstige flächenbeanspruchende Artikel handeln, ausstellen oder lagern.][§2 Nr.3 | In den mit (a) und (b) bezeichneten Gewerbegebieten sind luftbelastende sowie lärm- und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig, von denen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgehen.][§2 Nr.4 | In dem mit (b) bezeichneten Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerksbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen; Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten sind 10% der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.6 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.7 | In den Gewerbegebieten sind Außenwände, die zu Wohngebieten sowie Kleingärten orientiert und mehr als 5 m breit sind, mit Rankgewächsen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.8 | Innerhalb des Anpflanzungsgebots sowie auf den Schutzwällen sind dichtwachsende großkronige einheimische Laubbäume sowie dichtwachsende Sträucher anzupflanzen.][§2 Nr.9 | Für die mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Bäumen vorzunehmen; Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.10 | Veränderungen der Erdoberfläche sind nicht zulässig, soweit sie nicht für Baugrunduntersuchungen, aus Gründen der öffentlichen Trinkwasserversorgung oder für die Herstellung von Gebäudefundamenten und Gebäudekellern sowie für den Straßenbau erforderlich sind.][§2 Nr.11 | Bohrungen und Brunnen zum Aufsuchen und Nutzen von Grundwasser sind verboten, ausgenommen sind Einrichtungen zur Erfassung und Überwachung des Grundwasserhaushalts und der öffentlichen Trinkwasserversorgung.][§2 Nr.12 | In den Dauerkleingärten sind Abwasserübergabestellen mit Anschluß an das öffentliche Schmutzwassersiel einzurichten.][§2 Nr.13 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für den Anschluß des Flurstücks 7 an die Straße Hagendeel, der Flurstücke 81 und 82 an die Straße Langenhorst und eines Teils des Flurstücks 89 an die Niendorfer Straße (alle Flurstücke Gemarkung Lokstedt) Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.14 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.15 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.16 | Auf den mit (c) bezeichneten Flächen sind bauliche Anlagen unzulässig.][§2 Nr.17 | Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791 ), zuletzt geändert am 5. Mai 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 101), mit Ausnahme der Flurstücke 20 und 79 der Gemarkung Lokstedt sowie 3468 und 3469 der Gemarkung Niendorf aufgehoben.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]