[§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Für Läden, die auf den Betrieb des Güterverkehrszentrums ausgerichtet sind (wie z.B. Verkauf von Reisebedarf und Autozubehör) ist auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen eine Geschossfläche von insgesamt 400 m² sowie auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche eine Geschossfläche von insgesamt 500 m² zulässig.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche ist auf einer Grundfläche von 22 m x 22 m eine Höhe baulicher Anlagen von 30 m über Normalnull als Höchstmaß zulässig.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen können für technische Anlagen (wie zum Beispiel Dachaufbauten, Zu- und Abluftanlagen usw.) mit Ausnahme von Werbeträgern bis zu 2 m überschritten werden.][§2 Nr.4 | Für die Erschließung des mit „(3)" bezeichneten Gewerbegebiets (Flurstücke 1885, 1648 und 827 der Gemarkung Moorfleet) sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.5 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.6 | Dächer von Gebäuden sind - mit Ausnahme technischer Aufbauten und Verglasungen - mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.7 | Für das Anpflanzgebot einer Baumreihe ist ein Pflanzabstand der Bäume von maximal 10 m zulässig.][§2 Nr.8 | In den mit „(1)" und „(2)" bezeichneten Gewerbegebieten sind mindestens 10 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksfläche als offene Vegetationsfläche herzurichten und mit Bäumen und hochwachsenden Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m² Vegetationsfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.9 | In dem mit „(3)" bezeichneten Gewerbegebiet sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksfläche als offene Vegetationsfläche herzurichten und mit Bäumen und hochwachsenden Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m² Vegetationsfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Unter den Überfahrten über den Moorfleeter Schlauchgraben sind beidseitig des Gewässers Uferböschungen von mindestens 2 m Breite anzulegen.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.12 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser ist über offene Gräben abzuführen. Das auf den befestigten Stellplätzen und Fahrflächen anfallende Niederschlagswasser ist vor der Einleitung in die Vorflut vorzureinigen.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen PKW-Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Auf ebenerdigen PKW-Stellplatzanlagen zwischen der BAB A 1 und den Gebäuden ist für je vier Stellplätze ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Baumreihen mit großkronigen Bäumen bzw. für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern in dem mit „(3)" bezeichneten Gewerbegebiet dürfen für Zufahrten und Straßenverkehrsflächen in der erforderlichen Breite unterbrochen werden.][§2 Nr.15 | Die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind als naturnahe Uferböschungen zu gestalten und werden in den mit „(1)" und „(2)" bezeichneten Gewerbegebieten für Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.][§2 Nr.16 | Den Gewerbegebieten werden für Ausgleichsmaßnahmen die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 305 31, 32, 252, 905 und 2655 der Gemarkung Neuengamme zugeordnet.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 612]