[§2 Nr.1 | In den Gebäuden beiderseits der Straße Harburger Ring sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.3 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.4 | Die Dachflächen der Tiefgarage und der eingeschossigen Gebäudeteile auf dem Flurstück 4090 der Gemarkung Harburg sind zu bepflanzen und als Freiflächen für die Bewohner auszubilden.][§2 Nr.5 | Nutzungen nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Erdgeschosse, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, sind ladenartig zu gestalten; ausgenommen hiervon ist die Bebauung am Harburger Ring.][§2 Nr.7 | Südlich der Straße Harburger Ring sind Spielhallen und ähnliche Vergnügungsstätten ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]