Der Bebauungsplan Rissen 46/Blankenese 37/Sülldorf 21 für das Gebiet an der Rissener Landstraße, zwischen der Straße In de Bargen und Sülldorfer Mühlenweg (Bezirk Altona, Ortsteile 222, 225, 226) wird festgestellt.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt: In de Bargen – über die Flurstücke 987 (Rissener Landstraße) und 5134 der Gemarkung Rissen – über die Flurstücke 18, 16, 3859 und 15, Nordwestgrenze des Flurstücks 1 der Gemarkung Dockenhuden – Sülldorfer Mühlenweg – Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2, Ostgrenze des Flurstücks 13 der Gemarkung Dockenhuden – über das Flurstück 5303 (Rissener Landstraße), Südost- und Nordostgrenzen der Flurstücke 3816, 44 und 3817 der Gemarkung Dockenhuden – Björnsonweg – über das Flurstück 4068 der Gemarkung Dockenhuden – über das Flurstück 1897 der Gemarkung Blankenese.
technHerstellDatum
2014-11-19
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den reinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 ( BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile auf den Flurstücken 1004 und 1005 der Gemarkung Rissen ist eine gemeinsame Grundstückszufahrt anzulegen.][§2 Nr.3 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit standortgerechten einheimischen Laubgehölzen so vorzunehmen und zu erhalten, dass der waldartige Charakter erhalten bleibt. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist ein naturnaher Laubwaldbestand anzulegen. Bei Abgang von Gehölzen sind Ersatzpflanzungen so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau eines geschlossenen Laubwaldbestandes erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Neupflanzungen zu schließen.][§2 Nr.5 | Die Dachflächen von Garagen und Carports sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.6 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, fensterlose Fassaden sowie Stützen von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.7 | Ebenerdige Stellplatzflächen sind in wasserundurchlässigem Aufbau, sowie Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8 | Bauliche und technische Anlagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels bzw. zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.9 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken über die belebte Bodenzone zur Versickerung zu bringen. Ausgenommen sind hiervon ebenerdige Stellplatzflächen.][§2 Nr.10 | Die offenen Vegetationsbereiche auf der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind durch geeignete Maßnahmen als Trockenrasen zu pflegen und zu entwickeln.][§2 Nr.11 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird den in der Planzeichnung südlich Rissener Landstraße entsprechend umgrenzten Grundstücken des reinen Wohngebiets das Flurstück 5323 (Teilfläche) der Gemarkung Rissen (Bezirk Altona, Ortsteil 226) zugeordnet.][§2 Nr.12 | In den reinen Wohngebieten an der Rissener Landstraße sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 222, 225, 226]