Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 65 für den Geltungsbereich nördlich der Bahnanlagen zwischen Geutensweg und der Straße Im Neugrabener Dorf (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 6404 (Geutensweg), Südgrenzen der Flurstücke 6116 (Am Aschenland) und 7745, über das Flurstück 6649, Westgrenze des Flurstücks 6649, über das Flurstück 6115, Südwest- und Westgrenze des Flurstücks 5083, über das Flurstück 450, West- und Nordgrenze des Flurstücks 441, Nordgrenzen der Flurstücke 442 bis 447, 6114, 481 bis 485 und 6582, über das Flurstück 439, Nordgrenze des Flurstücks 439, Westgrenze des Flurstücks 425, über das Flurstück 425, Nordgrenze des Flurstücks 488, über das Flurstück 7101, West- und Nordgrenze des Flurstücks 6987, Nordgrenzen der Flurstücke 6989, 6933, 6991, 6993, 6995, 6997, 6999, 5483 und 7003, Ostgrenze des Flurstücks 7003, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 701, Ostgrenze des Flurstücks 700, über das Flurstück 739 (Im Neugrabener Dorf), Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2742, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4420, Ostgrenze des Flurstücks 739, Südgrenzen der Flurstücke 739 und 700, über das Flurstück 569, Ostgrenze des Flurstücks 7095, über das Flurstück 7147, Ost-, Nord-, Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 7128, Nordgrenze des Flurstücks 7201 (Ulenflucht), über das Flurstück 7201, Ostgrenzen der Flurstücke 646 und 7171 der Gemarkung Fischbek - Neuwiedenthaler Straße - Süderelbebogen -über das Flurstück 6554 (Gleisstieg), Südgrenzen der Flurstücke 6554 bis 6556 (Gleisstieg), Westgrenze des Flurstücks 6556, Südgrenze des Flurstücks 6376, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 7721 (Am Aschenland), Südgrenzen der Flurstücke 6378, 724, 6368, 6363, 6360 und 6357, über das Flurstück 6404 (Geutensweg) der Gemarkung Fischbek.
technHerstellDatum
2015-05-13
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig. Außerdem sind Handels- und Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen des Gebiets werden ausgeschlossen. Das Wohnen ist nur auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen zulässig.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten sind nur im Erdgeschoss Läden mit jeweils einer Geschossfläche von maximal 400 m² zulässig.][§2 Nr.5 | Beiderseits der Verlängerung der Straße Süderelbebogen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung in den Wohngebieten die Wohnund Schlafräume sowie entlang der Bahnanlagen in den Kern-und Mischgebieten die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an den Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Tiefgaragen und Kellergeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Für die Erschließung der reinen und allgemeinen Wohngebiete sowie der Gemeinbedarfsflächen sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.8 | Im Bereich der festgesetzten Flächen für den Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen können Grundstückszufahrten zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Die festgesetzte Lärmschutzwand ist zu begrünen.][§2 Nr.10 | Dächer von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) sind zu begrünen.][§2 Nr.11 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Wohn-, Misch- und Kerngebietsflächen, Straßenverkehrsflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Grünflächen sowie Gemeinbedarfsflächen die im Bebauungsplangebiet festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugeordnet. Ausgenommen von der Zuordnung sind das bestehende P+R-Gebäude südlich der Straße Ackerweg auf den Flurstücken 6566, 7726 und 7727, der Gebäudebestand des Eisenbahnstellwerks auf dem Flurstück 6376 sowie der Gebäudebestand auf dem Flurstück 6515 östlich der Straße Am Aschenland. Außerdem sind von der Zuordnung die bestehenden Flächen für die Straßen Süderelbebogen, Neuwiedenthaler Straße, Gleisstieg, Ackerweg, Am Aschenland und Geutensweg ausgenommen.][§2 Nr.13 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in Nummer 12 aufgeführten Flächen darüber hinaus die außerhalb des Bebauungsplangebiets liegenden Flurstücke 198, 199, 200, 201, 879, 887, 891 (Teilfläche), 902, 905, 1233 (Teilfläche), 1234 (Teilfläche), 1235 (teilweise) und 1318 der Gemarkung Neuland und die Flurstücke 198 und 199 der Gemarkung Gut Moor zugeordnet.][§2 Nr.14 | Die Ausgleichsmaßnahmen werden zu 53 vom Hundert (v. H.) den Wohn-, Misch- und Kerngebietsflächen, zu 18 v. H. den Straßenverkehrsflächen, zu 13 v. H. den Gemeinbedarfsflächen, zu 10 v. H. den Grünflächen und zu 6 v. H. den Flächen für die Wasserwirtschaft zugeordnet.][§2 Nr.15 | Die Neubebauung ist an ein Wärmenetz in Kraft-WärmeKopplung/Abwärme anzuschließen.][§3 Nr.1.1 | Für die Wohngebiete sowie die Gemeinbedarfsflächen gilt: Im Bereich der zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von Gebäuden mit roten bis blauroten Ziegelsteinen zu verblenden; andere Baustoffe - wie Holz, Stahl und Glas - sind zulässig, wenn sie innerhalb der jeweils abgegrenzten Abschnitte vorherrschend bleiben. Untergeordnete Bauteile können in anderen Materialien ausgeführt werden, wenn die in Satz 1 aufgeführten Baustoffe vorherrschend bleiben. Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude in Material und Farbgebung gestalterisch anzupassen.][§3 Nr.1.2 | Für die Wohngebiete sowie die Gemeinbedarfsflächen gilt: Außerhalb der in Nummer 1.1 genannten Bereiche sind die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von Gebäuden mit roten bis blauroten Ziegelsteinen zu verblenden oder als Putzbauten in hellen Farbtönen auszuführen. Für einzelne Architekturteile können andere Baustoffe - wie Holz, Stahl und Glas - zugelassen werden, wenn Putz- oder Verblendmauerwerk vorherrschend bleibt.][§3 Nr.1.3 | Für die Wohngebiete sowie die Gemeinbedarfsflächen gilt: Für die Dachdeckung von über 25 Grad geneigten Dächern der Hauptgebäude sind bei einer Verwendung von Dachsteinen nur rote oder anthrazitfarbene Materialien ohne glänzende oder glasierte Oberfläche zulässig.][§3 Nr.1.4 | Für die Wohngebiete sowie die Gemeinbedarfsflächen gilt: Als Einfriedigungen zum öffentlichen Grund und zur freien Landschaft sind Mauern, Holzzäune mit senkrechter Lattung oder Hecken zu verwenden.][§3 Nr.2 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten können Überschreitungen der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und Sichtschutzwände bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§3 Nr.3 | In den Gewerbe- und Mischgebieten sind Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage auf die benachbarten Wohngebiete und Gemeinbedarfsflächen einwirken, sind unzulässig.][§3 Nr.4 | Zwingend festgesetzte Staffelgeschosse sind an der Süd- und Nordseite der Gebäude sowie a den freistehenden Giebeln um jeweils mindestens 1,5 m zurückzusetzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]