[§2 Nr.1 | Mit Ausnahme der mit A gekennzeichneten Flächen entlang des Oberen Landwegs sind die Außenwände von Gebäuden in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen; es sind nur weiße Fensterrahmen zulässig. Für die Gibelflächen der Dachgeschosse eingeschossiger Bebauung sind braune Holzverkleidungen zulässig.][§2 Nr.2 | Mit Ausnahme des nördlich Nettelnburger Straße/östlich Katendeich liegenden Flurstücks 2503 der Gemarkung Billwerder sind nur Sattel- und Krüppelwalmdächer mit beidseitig gleichen Neigungen zwischen 35 Grad und 48 Grad zulässig.][§2 Nr.3 | Es sind rotbraune Dachpfannen zu verwenden.][§2 Nr.4 | Für Einzel- und Doppelhäuser beträgt die maximal zu lässige Gebäudetiefe 15 m. Die Gebäudetiefe wird zwischen der Straßenseite und der Rückseite der Gebäude gemessen.][§2 Nr.5 | In Vorgärten mit mindestens 11 m Abstand zwischen Straße und Gebäude sind zwei gepflasterte Stellplätze zulässig, wenn die gärtnerische Gestaltung nicht erheblich beeinträchtigt wird. Garagen dürfen in Vorgärten nicht errichtet werden.][§2 Nr.6 | Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundes gesetzblatt I Seite 1764) werden für die rückwärtige Bebauung ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Für die Erschließung der Flurstücke 316 und 411 östlich des Oberen Landwegs sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung, Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.][§2 Nr.8 | Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche ist innerhalb des durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils ein Gebäude mit den für die Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen zulässig. Im übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der Sportplatzfläche nicht zulässig,][§3 Nr.1 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Die Firstrichtung von Doppelhäusern in der Straßenrandbebauung ist parallel zu der straßenseitigen Baugrenze anzuordnen.][§3 Nr.2 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen; außerdem werden für die rückwärtige Bebauung Nutzungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.][§3 Nr.3 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Die Drempelhöhe wird beidseitig auf je 1 m begrenzt.][§3 Nr.4 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Innerhalb der rückwärtigen Bebauung darf die Oberkante des Erdgeschnßfußbodens nicht höher als 50 cm über der das geplante Gebäude umgebenden Geländehöhe oder über den nach Nummer 6 zulässigen Geländeaufschüttungen liegen.][§3 Nr.5 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Auf den mit B gekennzeichneten Flächen muß für die zum Sportplatz gerichteten Wohn- und Schlafräume ein ausreichender Lärmsduitz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§3 Nr.6 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Geländeaufschüttungen von mehr als 20 cm über der das geplante Gebäude umgebenden Geländehöhe sind unzulässig.][§3 Nr.7 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
In Gebieten mit einseitig offener Bauweise sind die Gebäude an der Nordgrenze der Grundstücke zu errichten.][§3 Nr.8 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Auf Grundstücken mit weniger als 15 m Breite muß der Grenzabstand entlang den seitlichen Grundstücksgrenzen für eingschossige Gebäude mindestens 2,5 m betragen.][§3 Nr.9 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Innerhalb der rückwärtigen Behauung können eingeschossige Kellerersatzräume in den Abstandsflächcn zugelassen werden, wenn eine ausreichende Belichtung für die Aufenthaltsräume der Wohngebäude gesichert ist. Soweit in den gegenüberliegenden Wänden Offnungen vorhanden sind, ist zum zugehörigen Wohngebäude ein Mindestabstand von 5 m erforderlich. Die Mindesttiefe der Abstandsflächen zwischen Wänden mit notwendigen Fenstern des Wohngebäudes und der Kellerersatzgebäude soll 1,5 m, bezogen auf die Wandhöhe des Kellerersatzgebäudes, betragen. Die Bruttogeschoßfläche gesonderter Kellerersatzgebäude darf 30 m² nicht überschreiten.][§3 Nr.10 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Seitliche Anbauten an Wohngebäuden in der Straßenrandbebauung sind von der straßenseitigen Baugrenze um mindestens 1 m zurückzusetzen.][§3 Nr.11 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Auf der mit C gekennzeichneten Fläche (Randersweide) ist nur ein zur Versorgung des Gebiets dienender Laden zulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]