[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 70 wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 wird wie folgt geändert:][§1 Nr.2.1 | 2.1 Die Nummern 12 und 14 werden gestrichen. Die bisherigen Nummern 13 sowie 15 bis 17 werden die Nummern 12 bis 15.][§1 Nr.2.2.16 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
16. Die Ausweisung „Gewerbegebiet“ auf den Flurstücken 310, 311, 316, 318 und 9723 (alt: 319) der Gemarkung Wilhelmsburg sowie die Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung werden aufgehoben.][§1 Nr.2.2.17 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
17. Auf der mit „1“ bezeichneten Fläche wird öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage aus-gewiesen. Die im Bebauungsplan ausgewiesene nördliche Baugrenze wird um 5 m nach Süden verlegt.][§1 Nr.2.2.18 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
18. Auf der mit „2“ bezeichneten Fläche wird allgemeines Wohngebiet, viergeschossig als Höchstmaß in geschlossener Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,5 festgesetzt. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. IS. 466,479).][§1 Nr.2.2.19 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
19. Auf der mit „3“ bezeichneten Fläche werden anstelle der Festsetzung über die Zahl der Vollgeschosse von I + I UG vier Vollgeschosse als Höchstmaß und eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt.][§1 Nr.2.2.20 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
20. Auf der mit „4“ bezeichneten Fläche wird das Geh- und Fahrrecht aufgehoben.][§1 Nr.2.2.21 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
21. Für die Erschließung der Flurstücke 310 bis 312,316, 318 und 9723 der Gemarkung Wilhelmsburg sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§1 Nr.2.2.22 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
22. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§1 Nr.2.2.23 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
23. In einem Abstand von 20 m zu den äußeren Leitern der in der Planzeichnung gekennzeichneten oberirdischen Elektrizitätsleitung sind Wohnungen unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]