• XPLAN_BP_PLAN_ff9fed17-3215-4216-a476-7420a870e1b6

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_ff9fed17-3215-4216-a476-7420a870e1b6
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Schnelsen76
    xpPlanDate
    • 1991-02-04
    name
    • Schnelsen76
    internalId
    • 6b9e25ba-8cdb-4a72-b46d-ae097c0640cf
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Schnelsen 76 für den Geltungsbereich nördlich Oldesloer Straße zwischen Burgwedel und Königskinderweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Burgwedel —Schleswiger Damm—Uphoffweg — über die Flurstücke 4947 und 3071, Ostgrenze des Flurstücks 3071, über das Flurstück 3071, Nordgrenze des Flurstücks 1257 der Gemarkung Schnelsen — Königskinderweg — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 719 der Gemarkung Schnelsen — Oldesloer Straße.
    technHerstellDatum
    • 2013-06-03
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet ist auf dem Flurstück 286 der Gemarkung Schnelsen eine Tankstelle zulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.][§2 Nr.4 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nut-zungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet entlang der Oldesloer Straße sowie in den Wohngebieten beiderseits Schleswiger Damm sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansetadt Hamburg|Ortsteil: 319]
    plangeber
    • [Name: 319]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 1991-02-04
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_30463f88-9a0b-4977-93b5-5c876b1b5b88]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung