• XPLAN_BP_PLAN_ffd18e0e-0d86-40ac-95fd-63a87e7197f7

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_ffd18e0e-0d86-40ac-95fd-63a87e7197f7
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Langenhorn9
    xpPlanDate
    • 1967-05-02
    name
    • Langenhorn9
    internalId
    • 2b21114f-0a4d-4a5a-a865-5013ceb0e681
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Langenhorn 9 für das Plangebiet Foßberger Moor — Tweeltenbek — Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 499, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1068, Südgrenze des Flurstücks 3305 der Gemarkung Langenhorn — Bahnanlagen — über das Flurstück 479 der Gemarkung Langenhorn bis Fibigerstraße — Fibigerstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2014-02-20
    texte
    • [§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden. Die Dächer sollen höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) für die Reihenhäuser. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 4467 der Gemarkung Langenhorn an die Straßen Tweeltenbek einen Gehweg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Langenhorn, Fuhlsbüttel und Klein Borstel vom 31. Mai 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 325).]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1967-05-02
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_2b1f6590-2b53-4e6a-b05e-d78d74c62400]
    versionBauNVODatum
    • 1962-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung