Der Bebauungsplan Hummelsbüttel 14 für den Geltungsbereich Kirchenredder — Westgrenze des Flurstücks 942, Nordgrenzen der Flurstücke 942 bis 933, 1726, 932 bis 927 und 925, Westgrenzen der Flurstücke 923 und 922, Nordgrenze des Flurstücks 922, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1521 der Gemarkung Hummelsbüttel — Hummelsbüttler Hauptstraße — Kurzer Kamp — West- und Südgrenze des Flurstücks 1220, Südgrenze des Flurstücks 957, über die Flurstücke 958 und 959 der Gemarkung Hummelsbüttel (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 520) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-01-21
texte
[§2 Nr.1 | Auf dem Flurstück 950 der Gemarkung Hummelsbüttel ist eine Tankstelle zulässig.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Stellflächen für Kraftfahrzeuge auf dem Flurstück 922 der Gemarkung Hummelsbüttel an die Hummelsbüttler Hauptstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 520]
Der Bebauungsplan Lurup 1 für das Plangebiet Franzosenkoppel - Jevenstedter Straße - Nordgrenze des Flurstücks 958 und Westgrenze des Flurstücks 940 der Gemarkung Lurup - Limosenweg - Friedrichshulder Weg - Elbgaustraße - Lüttkamp bis etwa 100 m westlich der Elbgaustraße, dann in nördlicher Richtung über das Flurstück 1452 zur Südgrenze des Flurstücks 1516, Südgrenzen der Flurstücke 1516 und 1012 der Gemarkung Lurup (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-04-28
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. In den anderen Baugebieten sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Wohngebäude in geschlossener Bauweise und Reihenhäuser sind flach zu decken; für ihre Außenwände ist
entweder Keramikverkleidung in Anpassung an die vorhandenen Fertighäuser oder rotes Verblendmauerwerk zu verwenden. Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Ein Heizwerk ist nur auf der im Plan gekennzeichneten Fläche zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünflächen festgesetzten Teile anderer Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg und der von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummern 2, 3 und 5, 8 Absatz 3 Nummer 2 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8.Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landes rechts 21302 - n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
Der Bebauungsplan Othmarschen 23 für den Geltungsbereich beiderseits Elbchaussee / östlich Liebermannstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Liebermannstraße – über das Flurstück 1053, Ost- und Südseite des Flurstücks 1053, Ostgrenze Flurstücks 1052 der Gemarkung Othmarschen – Elbchaussee – Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1352 der Gemarkung Othmarschen – Elbchaussee.
technHerstellDatum
2015-07-20
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet nördlich der Elbchaussee sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Erker kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Über dem dritten Vollgeschoß ist ein Dachgeschoß oder ein zurückgesetztes Staffelgeschoß mit einer geneigten Dachfläche von höchstens 35 Grad zulässig. Flachdächer werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunter¬bau, Fugenverguß, Alphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sind flächendeckend mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen.][§2 Nr.6 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen, in dessen Kronenbereich eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen ist. Stellplatzanlagen sind mit Hecken einzufassen.][§2 Nr.7 | Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]
[§2 Nr.1 | Auf den für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gekennzeichneten Flächen sind an den unmittelbar zum Nettelnburger Landweg sowie zur Ecke Wehrdeich / Oberer Landweg gerichteten Außenwänden von Wohngebäuden bauliche Lärmschutzmaßnahmen an Türen und Fenstern vorzusehen.][§2 Nr.2 | Gehwegüberfahrten sind am Nettelnburger Landweg nicht zugelassen. Der Anschluß der Grundstücke erfolgt über die Straße Oberer Landweg.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Fahr- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Für die dreigeschossige Bebauung im Kerngebiet kann ein weiteres Vollgeschoß im Rahmen der Festgesetzten Geschoßfläche zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602, 610, 611]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m.][Nr. 2.23 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die dreigeschossigen Geschäftshäuser (G3g) 10,0 m.][Nr. 2.24 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die viergeschossigen Geschäftshäuser (G4g) 13,0 m.][Nr. 2.25 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die fünfgeschossigen Geschäftshäuser (G5g) 16,0 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Auskragungen in den öffentlichen Grund entsprechend den straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 110]
Der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 47/Neustadt 49 für den in der Anlage durch eine durchgehende schwarze Linie umgrenzten und schwarz schraffierten Geltungsbereich in der Hamburger Innenstadt (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 101, 102, 105, 106, 107 und 108) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Hafentor - Kuhberg - Venusberg - über das Flurstück 603 (Seewartenstraße) der Gemarkung Neustadt Süd - Neumayerstraße - Zeughausmarkt (Westseite) - über die Flurstücke 1818 (Ludwig-Erhard-Straße) und 589 (Millerntordamm) der Gemarkung Neustadt Süd - Holstenwall - Johannes-Brahms-Platz - Gorch-Fock-Wall - Stephansplatz - Esplanade - über das Flurstück 1207 (Neuer Jungfernstieg) der Gemarkung Neustadt Nord - Lombardsbrücke - Glockengießerwall - Steintorwall - Klosterwall - Deichtorplatz - Willy-Brandt-Straße - Dovenfleet - Zippelhaus - Katharinenkirchhof - Bei den Mühren - Bei dem Neuen Krahn - Hohe Brücke - Kajen - über das Flurstück 1674 (Beim Alten Waisenhause) der Gemarkung Altstadt Süd - Schaartorbrücke - Schaartor - Steinhöft - Baumwall - Vorsetzen - Johannisbollwerk.
Vom Gebiet nach Satz 2 ausgenommen sind die in den Aufstellungsbeschlüssen M 5/06 vom 5. September 2006 (Amtl. Anz. S. 2237) für den Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 38, M 2/10 vom 19. März 2010 (Amtl. Anz. S. 513) für den Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 42, M 4/03 vom 30. April 2003 (Amtl. Anz. S. 1889) für den Bebauungsplan Neustadt 43, geändert am 27. Oktober 2009 (Amtl. Anz. S. 2081), M 5/07 vom 3. September 2007 (Amtl. Anz. S. 2030) für den Bebauungsplan Neustadt 46, M 1/08 vom 17. Dezember 2008 (Amtl. Anz. S. 2669) für den Bebauungsplan Neustadt 47 und M 14/07 vom 11. Dezember 2007 (Amtl. Anz. S. 3231) für den Bebauungsplan Neustadt 48 beschriebenen Plangebiete.
[§2 Nr.1 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird in den zeichnerischen Darstellungen der Bebauungspläne:
a) Baustufenplan Innenstadt in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61),
b) Durchführungsplan D 7/51 vom 8. April 1953 (HmbGVBl. S. 53),
c) Durchführungsplan D 66/51 vom 8. Juli 1952 (HmbGVBl. S. 155),
d) Durchführungsplan D 128/52 vom 18. März 1955 (HmbGVBl. S. 127),
e) Durchführungsplan D 155 vom 9. Dezember 1960 (HmbGVBl. S. 458), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 511),
f) Durchführungsplan D157 vom 19. Mai 1959 (HmbGVBl. S. 72),
g) Durchführungsplan D 159 vom 31. März 1958 (HmbGVBl. S. 90), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 511),
h) Durchführungsplan D 160 vom 16. November 1959 (HmbGVBl. S. 181), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 511),
i) Durchführungsplan D 162/52 vom 28. Juni 1955 (HmbGVBl. S. 254),
j) Durchführungsplan D 162 A vom 9. Mai 1960 (HmbGVBl. S. 320), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 511),
k) Durchführungsplan D 162/1 vom 19. Juli 1960 (HmbGVBl. S. 393),
l) Durchführungsplan D 308 vom 10. Juli 1956 (HmbGVBl. S. 148),
m) Durchführungsplan D 397 vom 22. September 1958 (HmbGVBl. S. 352), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 511),
n) Bebauungsplan Neustadt 2 vom 7. Dezember 1962
(HmbGVBl. S. 188), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495),
o) Bebauungsplan Neustadt 3 vom 22. Juni 1962 (HmbGVBl. S. 144), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495),
p) Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 1 vom 22. Juni 1962 (HmbGVBl. S. 143), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495),
q) Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 4/Neustadt 1 vom 1. März 1963 (HmbGVBl. S. 15)
die Festsetzung Geschäftsgebiet nach der Baupolizeiverordnung in die Festsetzung Kerngebiet nach § 7 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), geändert.][§2 Nr.2.1.1 | In den Kerngebieten gilt:
für Wohnungen:
Werden an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten,
sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Werden an Gebäudeseiten Pegel von 70 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen,
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.2.1.2 | In den Kerngebieten gilt:
für Wohnungen:
Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/ Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße sind Wohnungen nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte onzentration für Stickstoffdioxid (NO2) unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt.][§2 Nr.2.2.1 | In den Kerngebieten gilt:
für sonstige Nutzungen:
Aufenthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltungen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.2.2.2 | In den Kerngebieten gilt:
für sonstige Nutzungen:
Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße ist eine kontrollierte Be- und Entlüftung vorzusehen, wenn die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration
für Stickstoffdioxid (NO2) über dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2 an dem Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur Schadstofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zulässig.][§2 Nr.3 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Dorfgebieten sind außerhalb der überbaubaren Fläche landwirtschaftliche Betriebe und Gartenbaubetriebe mit Ausnahme von Wohngebäuden und Wohnungen mit einer Grundflächenzahl bis zu 0,6 zulässig.][§2 Nr.3 | In den mit „(b)" bezeichneten Dorfgebieten sind nur Nebenanlagen für Wohnnutzungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,1 sowie bauliche Anlagen, die Gartenbau- oder Gewerbebetrieben dienen, wie zum Beispiel Lagerhallen, Werkstattgebäude, Maschinenhallen und Stellplatzanlagen mit Ausnahme von Wohnungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.][§2 Nr.4 | In dem mit „(c)" bezeichneten Dorfgebiet sind innerhalb der Baugrenzen nur eingeschossige Gebäude für Schaustellerzwecke, zum Beispiel zum Abstellen von Karussellen und Zugmaschinen, zulässig.][§2 Nr.5 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen innerhalb der Baugrenzen nur zulässig, wenn sie der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen. Befestigte landwirtschaftliche Wege sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Auf den mit „(bw)" bezeichneten Flächen ist außerdem ein eingeschossiges Betriebswohngebäude mit einer Grundfläche bis 150 m² zulässig; einschließlich Nebenanlagen dürfen auf 225 m² Grundfläche bauliche Anlagen errichtet werden.][§2 Nr.6 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der vorhandenen beziehungsweise aufgehöhten Geländeoberfläche darf straßenseitig 0,4 m nicht überschreiten.][§2 Nr.7 | Geländeaufhöhungen sind nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind, oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.
Flächen, die nördlich der Heinrich-Osterath-Straße tiefer als 2 m über Normal Null (NN) liegen, sind für Wohngebäude auf 2 m über NN aufzuhöhen.][§2 Nr.8 | Die Gebäudehöhe von eingeschossigen Wohngebäuden darf 9 m über vorhandenem oder aufgehöhtem Gelände nicht überschreiten.][§2 Nr.9 | Dächer von Wohngebäuden sind als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens ein Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.10 | Die Außenwände von Gebäuden sind als rotes oder rot-braunes Ziegelmauerwerk, mit weißem oder braunem Holz oder in Kombination beider Materialien auszuführen; für Nebengebäude sind außerdem weiße Putzfassaden zulässig. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen (zum Beispiel Stallgebäude, Maschinenhallen, Gewächshäuser).][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grünflächen - Gärten - sind in den Vorgärten notwendige Zuwegungen beziehungsweise Zufahrten für die Dorfgebiete in einer Breite bis zu 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 25 m² zulässig.][§2 Nr.12 | Auf der privaten Grünfläche - Angelsport - sind notwendige Stellplätze und Zufahrten zulässig. Innerhalb der Baugrenzen sind eingeschossige Gebäude für angelsportbezogene Nutzungen zulässig.][§2 Nr.13 | Das anfallende Oberflächenwasser ist oberirdisch in das offene Entwässerungssystem abzuleiten. Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.14 | Außenwände von Gebäuden, mit Ausnahme von Wohngebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind entweder mit Sträuchern oder mit Schling- oder Kletterpflanzen einzugrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.15 | Je Wohngebäude ist mindestens ein kleinkroniger, standortgerechter, einheimischer Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.16.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „U" bezeichneten Flächen sind naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.][§2 Nr.16.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „U1" bezeichneten Gewässerränder sind naturnah zu gestalten und mit standortgerechter Vegetation zu entwickeln.][§2 Nr.16.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „S" bezeichneten Flächen sind als Sukzessionsflächen der natürlichen Vegetation zu überlassen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607]
[§2 | Für die zweigeschossige Bebauung südlich der Röntgenstraße können ein weiteres Vollgeschoß sowie für die dreigeschossige Bebauung auf den Flurstücken 2158 und 655 der Gemarkung Fuhlsbüttel weitere drei Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschoße keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]
Der Bebauungsplan Jenfeld 9/Rahlstedt 50 für den Geltungsbereich Bekkamp — Grunewaldstraße — über die Flurstücke 1133 und 1134 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — über die Flurstücke 239 bis 241, Südostgrenze des Flurstücks 241, über die Flurstücke 242 bis 244 der Gemarkung Jenfeld (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 512 und 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-01-18
texte
[§2 Nr.1 | Im Ladengebiet sind nur (Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 512, 526]