[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet mit dreigeschossiger Bebauung ist zum besseren Anschluss an die Nachbargebäude ein viertes Geschoß als Dachgeschoß mit einer Dachneigung von 40 bis 75 Grad zulässig, wenn es über nicht mehr als zwei Drittel seiner Grundfläche die für Aufenthaltsräume im Dachgeschoß erforderliche lichte Höhe hat.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet mit offener Bauweise kann eine Verminderung der in § 5 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) vorgeschriebenen Grenzabstände bis auf 1,5 m insoweit zugelassen werden, als es erforderlich ist, um eine Hausbreite von 12,0 m zu erreichen. Zwischen Wänden mit Öffnungen muss jedoch ein Abstand von mindestens 5,0 m verbleiben. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer der zur gemeinsamen Grenze errichteten Wände notwendige Fenster von Aufenthaltsräumen vorhanden oder vorgesehen sind.][§2 Nr.3 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände sowie in den Obergeschossen durch Erker kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nur in Tiefgaragen auf den nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke oder in den Kellergeschossen der Gebäude untergebracht werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 413]
[1. | Straßenabschnitte, an denen Überfahrten für Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere für Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagereibetriebe und ähnliche Betriebe nicht zulässig sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 224, 225]
Der Bebauungsplan Eißendorf 29 für den Geltungsbereich Friedhofstraße — Weusthoffstraße — über die Flurstücke 599, 598, 596 bis 593, 590 (Eichenhöhe), 513 und 514, Westgrenzen der Flurstücke 517 bis 519, über das Flurstück 1817 zur Westgrenze des Flurstücks 1816 der Gemarkung Eißendorf — Kirchenhang — Hoppenstedtstraße — Ostgrenze des Flurstücks 472, Nordgrenzen der Flurstücke 481 und 482, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 488 der Gemarkung Eißendorf — Göhlbachtal — Ostgrenze des Flurstücks 1634, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 503, Ostgrenze des Flurstücks 504, Südgrenzen der Flurstücke 1365 und 1366, Ost- und Südostgrenze des Flurstücks 1369 der Gemarkung Eißendorf — Reiherhoopweg (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-10-01
texte
[§2 Nr.1 | Das Staffelgeschoß ist ringsum um 1,5 m zurückzusetzen.][§2 Nr.2 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Fuhlsbüttel 9“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2.4 | In § 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Für die in der Anlage schraffiert dargestellten Wohngebiete gelten folgende Regelungen:][§1 Nr.2.4.1 | Es wird eine Grundflächenzahl von 0,3 als Höchstmaß festgesetzt.][§1 Nr.2.4.2 | Die zwingend festgesetzte Zweigeschossigkeit und die geschlossene Bauweise werden aufgehoben.][§1 Nr.2.4.3 | Bei Gebäuden mit einer Bebauungstiefe von 10 m wird die rückwärtige Baugrenze aufgehoben und von der vorderen, straßenseitigen Baugrenze an eine Bebauungstiefe von 12 m festgesetzt. Ab der straßenseitigen
Baugrenze werden mit einer Bebauungstiefe von 8,5 m zwei Vollgeschosse als Höchstmaß sowie im Anschluss daran für eine Bebauungstiefe von 3,5 m ein Vollgeschoss als Höchstmaß festgesetzt.][§1 Nr.2.4.4 | Für eingeschossige Anbauten ist eine Überschreitung der seitlichen Baugrenzen bis zu 4 m zulässig, sofern die vorgeschriebenen Abstandsflächen nach der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27, 31), eingehalten werden. Auf den Flurstücken 1829, 1830, 1437, 2762, 1433, 1428, 1425, 1418,1391 und 1368 der Gemarkung Fuhlsbüttel ist in dem zweigeschossig festgesetzten Bereich eine Überschreitung der seitlichen Baugrenzen bis zu 4 m zulässig; dabei ist ein seitlicher Grenzabstand von mindestens 3m einzuhalten“.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 431]
Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 25 für den Geltungsbereich Humboldtstraße — Heinrich-Hertz-Straße Bachstraße — Südgrenze des Flurstücks 809, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 506 der Gemarkung Uhlenhorst (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 418) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-03-25
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 418]
Der Bebauungsplan Wandsbek 61 für den in der Anlage durch eine durchgehende rote Linie umgrenzten Geltungsbereich des Wandsbeker Zentrums beiderseits der Wandsbeker Marktstraße zwischen Klappstraße, Kattunbleich und Wendemuthstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 505 und 507) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Klappstraße — Nordgrenze des Flurstücks 3145 der Gemarkung Wandsbek — Hinterm Stern — Nordgrenzen der Flurstücke 749, 747, 746, 716, 715 und 714 der Gemarkung Wandsbek — Litzowstraße — Kattunbleiche — Ostgrenzen der Flurstücke 699, 698 und 697, über die Flurstücke 691 und 689, Nordgrenzen der Flurstücke 689, 688, 687, 2949, 681 und 680, über das Flurstück 676 der Gemarkung Wandsbek — Kattunbleiche — über die Flurstücke 651, 2883, 2884, 2885, 644, 643 und 642 der Gemarkung Wandsbek — Wendemuthstraße — Wandsbeker Zollstraße — Rüterstraße — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 3288, Südgrenzen der Flurstücke 2175, 2606 und 1490, Westgrenze des Flurstücks 1490 der Gemarkung Wandsbek — Wandsbeker Marktstraße, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1483, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1481 der Gemarkung Wandsbek — Wandsbeker Marktstraße — West- und Nordgrenze des Flurstücks 3206, West- und Südgrenze des Flurstücks 3150 der Gemarkung Wandsbek.
[§2 Nr.1 | Für die in der Anlage mit einer rot gestrichelten Linie abgegrenzten und mit „A" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung der niedergelegten Durchführungspläne D 43/51 vom 8. Juli 1952 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 155) und D 103 vom 5. Juli 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 372) die Festsetzung „Geschäftsgebiet" als Festsetzung „Kerngebiet" nach § 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).][§2 Nr.2 | Für die in der Anlage mit einer rot gestrichelten Linie abgegrenzten und mit „B" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung der in Nummer 1 genannten Durchfuhrungspläne die Festsetzung „Mischgebiet" als Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet" nach § 4 der Baunutzunsgverordnung.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten des Planungsbereichs sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Einrichtungen ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 505]
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Staffelgeschosse sind an der Straßenseite um die Hälfte ihrer Höhe gegenüber der aufgehenden Gebäudewand zurückzusetzen.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet sind die Staffelgeschosse und beidseitig der verlängerten Hölderlinsallee das vierte Vollgeschoß um die Hälfte ihrer Höhe auch an den Blockinnenseiten zurückzusetzen. Statt der Zurücksetzung kann an den Blockinnenseiten die Ausbildung einer Vierteltonne zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Es sind nur Flachdächer zulässig.][§2 Nr.5 | In den Wohngebieten kann eine Überschreitung der Baumgrenzen durch Balkone, Loggien und Erker bis zu 1 m zugelassen werden. Außerdem kann im reinen Wohngebiet mit viergeschossiger Bebauung eine zum Fußgängerbereich gerichtete Überschreitung der Baugrenzen durch Treppen bis zu 2 m zugelassen werden.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten sind die Außenwände der Gebäude, die den Straßenverkehrs- und Grünflächen zugewandt sind, in rotem Ziegelmauerwerk herzustellen. Die Außenwände zu den Innenhöfen sind in hellem Putz auszuführen.][§2 Nr.7 | Im Kerngebiet sind die massiven Teile der Außenwandflächen in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen.][§2 Nr.8 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung der Straßenverkehrsflächen wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt. Geringfügige Abweichungen von der festgesetzten Breite der Durchgänge und Durchführten können zugelassen werden.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten sind Vorgartenflächen durch Mauern und Hecken abzugrenzen.][§2 Nr.10 | Im Wohngebiet entlang der Jarrestraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.11 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Stellplätze und Tiefgaragen sind außerhalb der bebaubaren Flächen nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig.][§2 Nr.13 | Es ist nur Fernheizung zulässig.][§2 Nr.14 | Für die mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Im Kronenbereich dieser Bäume sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen unzulässig.][§2 Nr.15 | Auf den mit a bezeichneten Flächen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.16 | In den Vorgartenflächen auf den östlichen Seiten der Stichstraßen sind beidseitig der Hauszugänge kleinkronige Bäume zu pflanzen. Für jeweils eine Straße ist eine Baumart zu verwenden.][§2 Nr.17 | Mindestens 20% der gärtnerisch anzulegenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Blockinnenhöfe der Wohngebiete sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für jede 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt, oder für jede 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.][§2 Nr.18 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume anzupflanzen sind, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.19 | Die der Parkanlage zugewandten Giebelwände sind mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.20 | Mindestens 40% der mit b bezeichneten Teilfläche des Kerngebiets zwischen den festgesetzten Gehrechten östlich der Baugrenze sind mit großkronigen Laubbäumen und dichtwachsenden Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.21 | Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stimmumfang von mindestens 20 cm jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.22 | Auf den privaten Grundstücksflächen und den öffentlichen Grünflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernden Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.23 | In den öffentlichen Grünflächen und den zu begrünenden privaten Flächen sind mit Ausnahme der Flächen für Tiefgaragen bis zu einer Tiefe von 3 m unter Gelände Bodenverhältnisse herzustellen, die ein gutes Pflanzenwachstum langfristig ermöglichen.][§2 Nr.24 | In der Parkanlage ist entlang der nördlichen Grenze ein mindestens 6 m breiter Weg anzulegen.][§2 Nr.25 | Die Parkanlage ist mit Gefalle zum Osterbekkanal zu führen. Das Ufer der Parkanlage ist auf mindestens 150 m Länge naturnah zu gestalten. Mindestens 100 m dieses Uferabschnitts sind als Feuchtzone in einer Breite bis zu 10 m auszubilden.][§2 Nr.26 | Entlang der Südseite des nach Nummer 24 anzulegenden Wegs sowie auf den Flächen westlich des Spiel- und Bolzplatzes ist jeweils eine Reihe aus großkronigen Laubbäumen zu pflanzen.]
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[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 411]