[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind nur Einrichtungen für die industrielle Forschung, technologische Entwicklung und chemisch-physikalische Anwendungsuntersuchung sowie zugehörige Werkstätten, Lagergebäude, Lagerplätze und Verwaltungsgebäude zulässig. Betriebsgebundene Wohnungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sind allgemein zulässig. Ausgeschlossen sind luftbelastende sowie lärm- und geruchsbelästigende Anlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgehen.][§2 Nr.2 | Für die viergeschossige Bebauung auf dem Flurstück 2051 der Gemarkung Stellingen können zwei weitere Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.3 | Auf den Flurstücken 426, 466 und 2880 der Gemarkung Stellingen sind innerhalb der durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Flächen nur Betriebsgebäude, die dem Zweck des zoologischen Gartens dienen sowie Gebäude mit Wohnungen für die Betriebsinhaber zulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]
[§2 Nr.1 | Die Garagenfläche dient zur Erfüllung der Verflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n). Unberührt bleiben die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-r) und Beschränkungen nach den §§9 und 10 des Denkmalschutzgesetzes vom 6. Dezember 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 224-a) bei dem im Plan rot umrandeten Gebäude.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet zwischen Müggenloch und Kanalstack kann ausnahmsweise bei einer Mindestgrundstücksgröße von 1000 qm eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse um ein Vollgeschoß im Rahmen der festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahl zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind im Wohngebiet auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, zu den im Wohngebiet liegenden Flurstücken und Flurstücksteilen 387, 388, 389, 1091, 390, 402, 391, 392, 336, 335, 334, 333, 1348, 331, 988, 328, 319, 317, 316, 314, 311, 310, 240 und 306 der Gemarkung Finkenwerder-Nord Zufahrten anzulegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 139]
Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 34 für den Geltungsbereich Esmarchstraße — Thedestraße — Schomburgstraße — Hospitalstraße (Bezirk Altona, Ortsteile 204 und 205) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-27
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona vom 13. November 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21301 —h), zuletzt geändert am 2. März 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 38) tritt im Plangebiet außer Kraft.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 841 und 842 der Gemarkung Altona-Nordwest an die Virchowstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.3 | Im Blockinnern sind Dächer von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf den eingeschossig überbaubaren Flächen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet bis zu einer Tiefe von 5,0 m vor den aufgehenden Wänden der Blockrandbebauung als begehbare Terrassen und darüber hinaus als bekieste Flachdächer auszubilden.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet südlich der Billrothstraße ist das fünfte Vollgeschoß nur als Dachgeschoß mit einer Dachneigung von maximal 60 Grad zulässig.][§2 Nr.5 | Für Neubauten ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.6 | Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nur in Tiefgaragen angeordnet werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 204, 205]
Der Bebauungsplan Langenhorn 62 für den Geltungsbereich zwischen Wulffsblöcken, Diekmoorweg und Timmerloh (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Wulffsblöcken — West- und Nordgrenze des Flurstücks 2916 der Gemarkung Langenhorn — Weg Nr. 360 — über das Flurstück 397, Nordgrenzen der Flurstücke 397 und 506, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1238 der Gemarkung Langenhorn — Timmerloh — Weg Nr. 360 — Südgrenze des Flurstücks 2918 der Gemarkung Langenhorn.
technHerstellDatum
2014-03-19
texte
[§2 Nr.1 | Für die Erschließung des Wohngebiets können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.2 | Für Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 80 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen, standortgerechten Arten vorzunehmen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Bahrenfeld 37/Eidelstedt 64 für den Geltungsbereich zwischen Farnhornstieg und der Bundesautobahn A 7, westlich Schnackenburgsallee (Bezirk Altona Ortsteile 214 bis 216, Bezirk Eimsbüttel Ortsteil 320) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Hellgrundweg – Westgrenze des Flurstücks 3432, über das Flurstück 3432, über das Flurstück 3436, Nordgrenze des Flurstücks 3436 der Gemarkung Bahrenfeld – Hellgrundweg – Farnhornstieg – Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 4462, Ostgrenzen der Flurstücke 5737, 5738, 5281 und 6561, Nordgrenze des Flurstücks 4406 (Sylvesterallee) der Gemarkung Eidelstedt – Schnackenburgallee – Ostgrenze des Flurstücks 4412, über das Flurstück 4412, Westgrenze des Flurstücks 4412, über die Flurstücke 2423 und 4409 der Gemarkung Ottensen – August-Kirch-Straße – über das Flurstück 4148 der Gemarkung Ottensen – Ostgrenzen der Flurstücke 2857 und 1767 (August-Kirch-Straße), über das Flurstück 1767 der Gemarkung Bahrenfeld – Stadionstraße – Luftbadweg.
technHerstellDatum
2015-04-01
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Das Sondergebiet „Sport-, Freizeit- und Veranstaltungszentrum“ dient der Unterbringung einer Mehrzweckhalle und eines Stadions mit überdachten Tribünen einschließlich damit in Zusammenhang stehender ergänzender Nutzungen.][§2 Nr.1.1 | Auf den mit „(A)“ und „(D)“ bezeichneten Flächen des Sondergebiets sind eine Mehrzweckhalle für Großveranstaltungen, ein Hotel mit maximal 22.000 m² Geschossfläche, Stellplatzanlagen, Schwimmbäder und Kinderspielflächen zulässig. Weiterhin sind Gesundheitseinrichtungen (wie Fitness-Center, Arzt-, Krankengymnastik und Massagepraxen), kulturelle Einrichtungen (wie Kino und Ausstellungsräume), Kinderspielund Freizeitanlagen, Vergnügungsstätten mit Ausnahme von Vorführ- und Geschäftsräumen, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie gastronomische Betriebe zulässig. Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche sind darüber hinaus Einzelhandelsbetriebe mit Sortimenten aus der Freizeitbranche wie Sportartikel, Merchandise-Artikel, Ton- und Bildträger zulässig. Die Geschossfläche aller Einrichtungen auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche außerhalb der Mehrzweckhalle darf 10.000 m² nicht überschreiten. Die Geschossfläche aller Einrichtungen nach den Sätzen 2 und 3 darf 59.000 m² nicht überschreiten.][§2 Nr.1.2 | Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche des Sondergebiets ist die Errichtung eines Stadions mit überdachten Tribünen und zugehörigen Restaurations- und Verwaltungseinrichtungen sowie Läden für Merchandise-Artikel zulässig.][§2 Nr.1.3 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche des Sondergebiets ist die Errichtung von Freiluftsportanlagen sowie mobilen Tribüneneinrichtungen zulässig.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der E.ON Hanse AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Für die Erschließung des Sondergebiets sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.4 | Die Neubebauung ist an ein Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen eine Fernwärmeversorgung nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl sowie gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.5 | Mindestens 11 vom Hundert der Fläche für ebenerdige Stellplatzanlagen sind zu begrünen. Für je 12 m² der zu begrünenden Fläche ist ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Im Sondergebiet sind mindestens 22.000 m² der Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.7 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Sträuchern zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.8 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.9 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 214,215,216,320]