[1. | Auf Grund §10 Abs.8 BPV. wird bestimmt, das für die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke die Bestimmungen für das Mischgebiet M4 der Baustufentafel zu §11 BPV. mit Erläuterungen gelten.]
Der Bebauungsplan Poppenbüttel 23 für den Geltungsbereich Harksheider Straße — über das Flurstück 4083, Westgrenze des Flurstücks 4174 (Im Knick), über das Flurstück 4174, Nordgrenze des Flurstücks 4082 der Gemarkung Poppenbüttel — Schäperdresch — Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 655, Nordwestgrenze des Flurstücks 687 der Gemarkung Poppenbüttel — Kreienhoop — Ohlendieck — über die Flurstücke 4080 und 702, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 4085 (Kreienhoop), über das Flurstück 4174 der Gemarkung Poppenbüttel (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-11
texte
[§2 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Außerdem sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
Der Bebauungsplan Nienstedten 1 für das Plangebiet Mühlenberg - von der Nordgrenze des Flurstückes 2599 über das Flurstück 2482 der Gemarkung Dockenhuden zur Elbchaussee - In de Bost - Ostgrenze des Flurstückes 2537 der Gemarkung Dockenhuden - Elbuferweg (Bezirk Altona, Ortsteil 221) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-05-18
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig. Bei zweigeschossigen Wohngebäuden sollen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | In dem rot umrandeten Wohngebiet darf die Frontlänge der Wohngebäude 20,0 m und 40 vom Hundert der Frontlänge des Baugrundstückes nicht überschreiten. Es sind Bauwiche von mindestens 5,0 m einzuhalten. Garagen und Einstellplätze für Kraftfahrzeuge sind in Vorgärten und Bauwichen unzulässig.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.5 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise auf den Flurstücken 2550 und 2549 der Gemarkung Dockenhuden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21 302-n).
Unberührt bleiben die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203) und Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 des Denkmalschutzgesetzes vom 6. Dezember 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 224-a) bei dem im Plan rot umrandeten Gebäude.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 221]
Der Bebauungsplan HafenCity 19 für das Gebiet am Petersenkai und im Baakenhafen in der östlichen HafenCity (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 104) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Südgrenze des Flurstücks 2631(Petersenkai), über die Flurstücke 2631 und 2854 (alt 2678, Baakenhafen) der Gemarkung Altstadt Süd.
erstellungsMassstab
1000
hoehenbezug
m über NHN
texte
[ | 1. Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassa-den, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzu-stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilge-öffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglas-ten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-den.][ | 10. Zur Vermeidung von Vogelschlag sind alle Glasflächen der Wasserhäuser durch ge-eignete Maßnahmen (zum Beispiel ein mehrschichtiger Fassadenaufbau, die Gliede-rung der Fassade, die Aufbringung wirksamer Markierungen, die Verwendung transluzenter Gläser oder Glasflächen mit einem niedrigen Lichtreflexionsgrad) er-kennbar für das Vogelauge zu strukturieren beziehungsweise als Hindernis sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 vom Hundert ist oder zusammenhängende Glasflächen von mehr als 6 m² vorgesehen sind.][ | 11. Dem Eingriff in den Wasserkörper werden Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets auf einer Fläche von insgesamt 780 m² an den Gründungsbauwerken zu-geordnet, die zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten sind.][ | 12. Dem Eingriff in den Wasserkörper werden Ausgleichsmaßnahmen an der Baakeninsel (außerhalb des Plangebiets) auf einer Fläche von etwa 10 Metern Länge und 20 Me-tern Breite auf dem Flurstück 2854 (alt 2678) der Gemarkung Altstadt Süd teilweise als Ausgleichsfläche zugeordnet, die zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten sind.][ | 13. Als Ausgleichsmaßnahme für den Eingriff in das Schutzgut Boden auf einer Fläche von 1.265 m² werden innerhalb des Plangebietes extensive Dachbegrünungen gemäß Nummer 7 zugeordnet.][ | 2. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind über der festgesetzten Gebäudehöhe unzulässig. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.][ | 3. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutz-wände kann zu den Wasserflächen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5 m zuge-lassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird.][ | 4. Überschreitungen der mit (A) bezeichneten Baugrenzen für die Gründungsbauwerke sind unterhalb der unteren, nicht hochwassergeschützten Steganlage ausgeschlossen. Eine Ausnahme kann in dem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereich für eine Pfahlgründung zugelassen werden.][ | 5. Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:][ | 5.1 Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien oder Abwärme versorgt wird.][ | 5.2 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 5.1 können zuge-lassen werden, wenn der berechnete Jahres-Wärmebedarf der Gebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. Nr. 280 S. 1), den Wert von 15 kWh / m² Nutzfläche nicht über-steigt.][ | 5.3 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot können zugelassen werden, wenn die Wärmeversorgungsanlagen eines Gebäudes dauerhaft einen erheblich niedrigeren CO2-Ausstoß aufweisen oder in absehbarer Zeit besitzen werden als das Wärmenetz, an das gemäß Nummer 5.1 anzuschließen ist.][ | 5.4 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 5.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Um-stände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung kann zeitlich befristet werden.][ | 6. Das auf den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und auf den Flä-chen der allgemeinen Wohngebiete anfallende Niederschlagswasser ist direkt in das nächst liegende Gewässer (Baakenhafen) einzuleiten, sofern es nicht gesammelt oder genutzt wird.][ | 7. Die Dachflächen in den allgemeinen Wohngebieten sind mit Ausnahme der techni-schen Aufbauten mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Sub-strataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Auf der Dachfläche des westlichen Wasserhauses ist mit der oben genannten Ausnahme eine Fläche von mindestens 255 m², auf der Dachfläche des mittleren Wasserhauses eine Fläche von mindestens 260 m² und auf der Dachfläche des östlichen Wasser-hauses von mindestens 420 m² extensiv nach den in Satz 1 genannten Vorgaben zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][ | 8. In den allgemeinen Wohngebieten sind Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen.][ | 9. In den allgemeinen Wohngebieten sind zum Schutz wild lebender Tierarten aus-schließlich Leuchtmittel mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3.000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizonta-len sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.][ | Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.][ | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklä-rung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögens-nachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögens-nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs be-achtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-che Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Ab-wägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungs-plans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.][ | Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 104]
rechtsverordnungsDatum
2024-12-17
staedtebaulicherVertrag
No
erschliessungsVertrag
No
durchfuehrungsVertrag
No
gruenordnungsplan
No
versionBauNVO
[Name: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 04.01.2023]
[Nr. 3.1 | Die zulässige Traufhöhe der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) beträgt höchstens 4,50 m.][Nr. 3.2 | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 3.3 | Die Straßenhöhen werden in Baugenehmigungsverfahren angewiesen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 115, 117, 118]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Bahrenfeld 78 für den Geltungsbereich östlich der Taşköprüstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 215) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: über das Flurstück 1820 (Taşköprüstraße) – Nordgrenzen der Flurstücke 5700 und 4920 – Ostgrenzen der Flurstücke 4920 und 5672 – Südgrenzen der Flurstücke 5672, 5670, 5703 und 5702 der Gemarkung Ottensen.
technHerstellDatum
2026-05-06
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 1. | Im urbanen Gebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 2. | Im urbanen Gebiet sind oberhalb des ersten Vollgeschosses nur Wohnungen zulässig. Im Erdgeschoss ist eine Wohnnutzung unzulässig.][§2 3.1. | Im urbanen Gebiet ist Einzelhandel nur zulässig in Läden, die der Versorgung des Gebiets dienen, mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosme-tik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften) in den mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Flächen.][§2 3.2. | Im urbanen Gebiet ist Einzelhandel nur zulässig 3.2. wenn er in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieb steht (Werksverkauf) und die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn vom Hundert (v.H.) der Geschossfläche des Betriebs beträgt.][§2 4. | Im urbanen Gebiet sind Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten sowie Tankstellen nach § 6a Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), werden aus-geschlossen.][§2 5. | In der mit „(E)“ bezeichneten Fläche kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Bau-grenze für eine geschlossene Rampenanlage für die Tiefgarage mit einer maximalen Hö-he von 22,6 m über Normalhöhennull zugelassen werden.][§2 6. | Im urbanen Gebiet können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen entlang der mit „(B)“ bezeichneten Bereiche ausnahmsweise durch Balkone auf höchstens 75 v. H. der Länge einer Fassade jedes Geschosses zugelassen werden, sofern die Überschrei-tung höchstens 1,9 m beträgt, die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung des Gebäudes und der Umgebung bewir-ken. Für Terrassen können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen aus-nahmsweise zugelassen werden, sofern die Überschreitung höchstens 3 m beträgt.][§2 7. | Auf den Flächen mit Ausschluss von Anlagen ist die Errichtung von Anlagen gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO unzulässig. Ausgenommen von Satz 1 sind Wege- und Erschlie-ßungsanlagen.][§2 8. | 8. Technische Anlagen oder Aufbauten sowie Austrittsbauwerke inklusive deren Erschlie-ßungsflächen und Einhausungen oberhalb der festgesetzten maximal zulässigen Gebäu-dehöhe sind nur bis zu einer Höhe von 2,5 m zulässig, sofern diese mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückbleiben. Kleinere technische Dachaufbauten (zum Beispiel Lichtkuppeln, Lüftungsaufsätze) sowie technisch zwingend erforderliche Aufzugsüber-fahrten dürfen im erforderlichen Umfang auch in einem Abstand von weniger als 2,5 m zur Außenfassade angeordnet werden und dabei die festgesetzte Gebäudehöhe geringfügig überschreiten, sofern dies aus technischen oder funktionalen Gründen notwendig ist und eine städtebaulich verträgliche Gestaltung sichergestellt wird. Abweichend von Satz 1 sind technische Anlagen zur Belüftung in den Innenhöfen nur bis zu einer Höhe von 1,1 m zulässig, sofern diese mindestens 1,6 m von der Fassade zurückbleiben. Abweichend von Satz 1 sind Photovoltaik-Anlagen und sonstige Anlagen zur Energieversorgung voll-flächig auf einer Dachfläche zulässig. Sofern Photovoltaik-Anlagen und sonstige Anlagen zur Energieversorgung oberhalb technischer Anlagen oder Aufbauten angeordnet wer-den, sind diese bis zu einer Höhe von maximal 3,5 m oberhalb der Attika zulässig, solan-ge diese mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückbleiben. Technische Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen.][§2 9.1. | Für Werbeanlagen gilt: Werbeanlagen sind zulässig, wenn sie durch Größe, Form und Farbgebung das Ortsbild und die Gestaltung der Baukörper nicht beeinträchtigen.][§2 9.2. | Für Werbeanlagen gilt: Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.][§2 9.3. | Für Werbeanlagen gilt: Oberhalb des Erdgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig; oberhalb der Dachtraufe sind sie ausgeschlossen.][§2 9.4. | Für Werbeanlagen gilt: Werbeanlagen mit grellem, wechselndem oder bewegtem Licht sind unzulässig.][§2 10. | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zugängliche Wege zu Gunsten der Allgemeinheit anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zuge-lassen werden.][§2 11. | Im urbanen Gebiet ist bei Verkehrslärmpegeln zwischen 55 und 60 dB(A) nachts durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wir-kung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlaf-räumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nacht-zeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-räume zu beurteilen.][§2 12. | An den mit „(L1)“ bezeichneten Baugrenzen im urbanen Gebiet sind bei Verkehrslärmpe-geln von größer 60 dB(A) nachts Schlafräume zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag er-reicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu diesen Gebäudeseiten orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Ausnahmen von Satz 1 können für die mit „(L2)“ bezeichneten Baugrenzen des Gebäudekörpers zu-gelassen werden. An diesen mit „(L2)“ bezeichneten Baugrenzen ist durch geeignete bau-liche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung ver-gleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insge-samt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 13. | Im urbanen Gebiet ist für Außenbereiche einer Wohnung mit Pegeln von 65 dB(A) oder größer tags entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Bei-spiel Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermög-licht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 14. | Für gewerbliche Aufenthaltsräume im urbanen Gebiet muss ein ausreichender Schall-schutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauli-che Maßnahmen geschaffen werden. Es ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaß-nahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) in Aufenthaltsräu-men tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustel-len. Zudem ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung besteht.][§2 15. | Im urbanen Gebiet ist bei Gewerbelärmpegeln über 45 dB(A) nachts durch geeignete bau-liche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung ver-gleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insge-samt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 16. | Im urbanen Gebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder tech-nische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzu-stellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Ein-wirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kern- und Mischgebiete nach BauNVO) für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume eingehalten werden. Zusätz-lich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der se-kundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz ge-gen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufent-haltsräume nicht überschreitet. Die DIN 4150 ist zur kostenfreien Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt.][§2 17. | Das innerhalb der Baugebiete / auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf diesen zurückzuhalten, sofern es nicht genutzt wird. Das Niederschlagswasser ist oberflächennah zurückzuhalten und in das örtliche Siel einzuleiten.][§2 18. | Im urbanen Gebiet sind Dachflächen mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzel-baren Substrataufbau zu versehen und flächendeckend, strukturreich und dauerhaft mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen und als Retentionsdächer zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen. Von einer Begrünung kann für Dachflä-chen abgesehen werden, die – soweit jeweils erforderlich – der Belichtung, der Be- und Entlüftung, als Dachausstieg, als Brandschutzeinrichtungen und der Aufnahme von nicht aufgeständerten technischen Anlagen dienen.][§2 19. | Im urbanen Gebiet ist die oberste Geschossdecke der Innenhofflächen mit einem mindes-tens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen und als Retentionsdach zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen. Ausnahmen für erforderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen kön-nen zugelassen werden. Abweichend von Satz 1 ist in dem mit „(E)“ bezeichneten Be-reich ein geringerer Substrataufbau von 15 cm zulässig. Außerdem kann in diesem Be-reich auf ein Retentionsdach verzichtet werden.][§2 20. | Im urbanen Gebiet sind ebenerdige Stellplatzanlagen mit Hecken einzufassen; je vier Stellplätze ist im Plangebiet ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 21. | Im urbanen Gebiet ist in den Innenhofbereichen je angefangene 250 m² mindestens ein kleinkroniger Baum oder je angefangene 500 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 22. | Für die festgesetzten Baumpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwen-den und dauerhaft zu erhalten. Es sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Wurzelbe-reich jedes anzupflanzenden Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 18 m² anzulegen und zu begrünen. Für Baumpflanzungen im Bereich unterbauter Flächen muss die durchwurzelbare Substratschicht auf einer Fläche von mindestens 18 m² je Baum mindestens 100 cm betragen. Für festgesetzte Heckenpflanzungen sind einheimi-sche, standortgerechte Laubgehölze mit mindestens 125 cm Höhe zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang der Gehölze sind entsprechende Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 23. | Im urbanen Gebiet sind sechs Vogel-Niststeine in fachlich geeigneter Weise in die Fassa-de zu integrieren, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Hiervon sollen mindestens je ein Niststein an den mit „(C)“ bezeichneten Baugrenzen und mindestens zwei Niststeine an der mit „(D)“ bezeichneten Baugrenze integriert werden. Die Niststeine müssen einen Ab-stand von mindestens 10 m zueinander sowie eine Einflughöhe zwischen 3 und 5 m ha-ben.][§2 24. | Im urbanen Gebiet sind Außenleuchten zum Schutz von wildlebenden Tierarten aus-schließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht ge-schlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.][§2 25. | Im urbanen Gebiet sind zur Vermeidung des Vogelschlags Glasflächen durch geeignete Maßnahmen für Vögel wahrnehmbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende Glasflächen von größer als 6 m² vorge-sehen sind. Satz 1 gilt nicht für Glasflächen bis 10 Meter Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder größeren Vegetationsflächen oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 215]
durchfuehrungsVertrag
Yes
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]
Der Bebauungsplan Bergedorf 97 für den Geltungsbereich westlich des Schleusengrabens zwischen Bergedorfer Straße und Stuhlrohrstraße (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Bergedorfer Straße - Nordgrenze des Flurstücks 477 (Schleusengraben) der Gemarkung Bergedorf - Schleusengraben - über das Flurstück 472 (Kampdeich) der Gemarkung Bergedorf - Stuhlrohrstraße - West- und Nordgrenze des Flurstücks 3849, Westgrenze des Flurstücks 3848, über das Flurstück 5868 der Gemarkung Bergedorf.
technHerstellDatum
2017-03-21
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), werden ausgeschlossen. In dem mit „(C)" bezeichneten Kerngebiet sind nur Anlagen für kirchliche Zwecke und Läden, zum Beispiel Einzelhandelsbetriebe und Frisöre, zulässig.][§2 Nr.2 | Der Anteil der Geschossfläche von Läden darf in dem Kerngebiet mit der festgesetzten zulässigen Geschossfläche von 16.200 m² insgesamt 7 vom Hundert der festgesetzten zulässigen Geschossfläche von 16.200 m² nicht überschreiten. Der Anteil der Geschossfläche von Läden darf in dem mit „(C)" bezeichneten Kerngebiet insgesamt 15 vom Hundert der festgesetzten zulässigen Geschossfläche von 1.300 m² nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind im ersten Geschoss in dem mit „(B)" bezeichneten Bereich nur Garagen zulässig. Ab dem dritten Geschoss sind nur Garagengeschosse und Parkdecks zulässig. Garagengeschosse und Parkdecks sind auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht anzurechnen. Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt. Die festgesetzte Gebäudehöhe von 25 m über Normalnull (NN) als Höchstmaß darf für Technikräume, Treppenhäuser oder Fahrstuhlschächte, Oberlichter und Dachaufbauten auf einer Fläche von höchstens 900 m² um bis zu 3 m überschritten werden.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Werbeanlagen nur von im Kerngebiet ansässigen Betrieben zulässig. Entlang der Bergedorfer Straße ist großformatige Werbung unzulässig. Entlang des Kampdeichs ist großformatige Werbung nur oberhalb einer Höhe von 16,5 m über NN und unterhalb einer Höhe von 25 m über NN sowie nur auf einer Länge von 30 vom Hundert der gesamten Fassadenlänge zulässig. Ausnahmsweise kann großformatige Werbung innerhalb der mit „(A)" bezeichneten überbaubaren Fläche und wenn sie sich oberhalb einer Höhe von 25 m über NN befindet zugelassen werden, wenn sie der Bezeichnung des Gebäudes dient. Im Kerngebiet ist kleinformatige Werbung nur unter Arkaden zulässig. Im Kerngebiet darf großformatige Werbung in ihrer Höhe eine Größe von jeweils 3 m und kleinformatige Werbung in ihrer Höhe eine Größe von jeweils 1 m nicht überschreiten.][§2 Nr.5 | Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung sind im Kerngebiet unzulässig. Ausnahmen für Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Entlang der Bergedorfer Straße sind im Kerngebiet Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Anlieferungsbereiche, Stellplatzbereiche und Zufahrten zu Stellplätzen sind so auszuführen (zum Beispiel Einhausung, Verkleidung der Räume mit schallabsorbierenden Materialien, Schließung oder Teilschließung von Fassaden oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen), dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sichergestellt ist.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
Der Bebauungsplan Hoheluft West 4 / Hoheluft Ost 7 für den Geltungsbereich Wrangelstraße — Gärtnerstraße — Breitenfelder Straße — Hoheluftchaussee — Eppendorfer Weg (Bezirke Eimsbüttel und Hamburg-Nord, Ortsteile 316 und 402) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-06-26
texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 316, 402]
Der Bebauungsplan Farmsen-Berne 2 – Änderung
für den Geltungsbereich Buchnerweg/Karstenskoppel (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 514) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 4693 (Karstenskoppel), über
das Flurstück 4693 (Karstenskoppel), Süd- und Ostgrenze
des Flurstücks 4693 (Karstenskoppel), Südgrenze des Flurstücks
4693 (Karstenskoppel), über das Flurstück 4888,
Ostgrenzen der Flurstücke 4887 und 419 (Buchnerweg),
über die Flurstücke 4608 und 4609, über das Flurstück 419
(Buchnerweg), Nordwestgrenze des Flurstücks 419 (Buchnerweg),
über die Flurstücke 809 und 4379, Westgrenze des
Flurstück 4693 (Karstenskoppel) der Gemarkung Farmsen.
technHerstellDatum
2018-01-05
aendertPlan
[Verbundener Plan: Farmsen-Berne2]
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne
aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]