Der Bebauungsplan Eißendorf 12 für den Geltungsbereich In der Alten Forst — Hainholzweg — Strucksbarg einschließlich nördlich angrenzender Flurstücksteile — Am Hohen Knäbel — Strucksbarg — Beerentalweg — Südwestgrenzen der Flurstücke 2695 und 1605 der Gemarkung Eißendorf — Beerentaltrift — über das Flurstück 1601 der Gemarkung Eißendorf zum Wildrosenweg — Beerentaltrift (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-17
texte
[§2 Nr.1 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Werbeanlagen sind oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
Der Bebauungsplan Lohbrügge 89 für den Geltungsbereich nördlich des Reinbeker Redders zwischen der Hamburger Landesgrenze im Westen und Norden und dem Wohngebiet Haempten im Osten (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Reinbeker Redder - West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1, Nordgrenze des Flurstücks 11 (Haempten), über das Flurstück 11, über das Flurstück 2 (Haempten), Ostgrenze des Flurstücks 2 der Gemarkung Lohbrügge.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen muss die Geschossfläche des obersten Geschosses jeweils weniger als 80 vom Hundert (v.H.) der Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses betragen.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten, mit Ausnahme des mit „WA 3“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiets, kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.3 | Die festgesetzte Gebäudehöhe darf für technische Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlschächte) auf einer Fläche von höchstens 30 v.H. der jeweiligen Dachflächen um bis zu 1 m überschritten werden.][§2 Nr.4 | Tiefgaragen einschließlich Zufahrten sowie Terrassen und Fluchttreppen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig. Tiefgaragen außerhalb von Baugrenzen müssen einen Mindestabstand von 4 m zur Umgrenzung der Fläche für die Erhaltung von Knicks haben.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen bis zu 2,5 m ist außerhalb der Straßenverkehrsflächen und Flächen mit Gehrechten zulässig.][§2 Nr.6 | Auf den festgesetzten Kinderspiel- und Freizeitflächen sind oberirdische Gebäude sowie bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, unzulässig.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten
und -aufstellflächen auf zu begrünenden
Grundstücksflächen und festgesetzten Grünflächen sind
in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Rasengittersteine)
herzustellen.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Weg anlegen und unterhalten zu lassen.][§2 Nr.10 | Bis zur Herstellung eines mindestens 12 m über der Straßenverkehrsfläche
hohen Lärmschutzes auf den mit „(B)“
bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen ist in den
übrigen Bereichen mit Ausnahme der zwei westlichen
überbaubaren Grundstücksflächen in dem mit „WA 3“
bezeichneten allgemeinen Wohngebiet das Wohnen unzulässig.][§2 Nr.11 | In den mit „(F)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
sind durch Anordnung der Baukörper oder durch
geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume
den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.12 | In den mit „(B)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
ist für einen Außenwohnbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
(wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch bauliche
Maßnahmen insgesamt eine Schallminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenwohnbereich ein Tagespegel von weniger als
65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.13 | Innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern ist ein knickartiger Baumund
Gehölzbestand zu entwickeln und zu erhalten.][§2 Nr.14 | Grundstückseinfriedigungen entlang von Wegen und Feuerwehrzufahrten
und zu den öffentlichen Grünflächen
sind als Hecken oder mit Sträuchern auszuführen. Die
Anpflanzungen können für Zuwegungen im notwendigen
Umfang unterbrochen werden. Zäune sind zulässig, wenn
sie abgepflanzt werden.][§2 Nr.15 | Die Dachflächen jedes Gebäudes sind zu mindestens
60 v. H. mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Ausgenommen sind Terrassen, Wintergärten und
Gewächshäuser.][§2 Nr.16 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
und Terrassen beanspruchten Flächen von Tiefgaragen
sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch oder als
Spielplatzflächen anzulegen. Für Bäume muss die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus im Bereich
der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum
mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.17 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu
erhalten. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen
mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen
mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem
Erdboden, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.][§2 Nr.18 | Für den zu erhaltenden Einzelbaum und Knicks sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen
und hochwachsenden Sträuchern so vorzunehmen, dass
der Charakter erhalten bleibt. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.19 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein lichter Gehölzbestand mit
Trockenrasen zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.20 | Auf der mit „(D)“bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein naturnahes Gehölz anzupflanzen
und zu entwickeln.][§2 Nr.21 | Auf der mit „(E)“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein naturnahes Gehölz mit Ruderalfluren
zu entwickeln.][§2 Nr.22 | Das innerhalb der allgemeinen Wohngebiete anfallende
Niederschlagswasser ist in die herzustellenden Regenrückhaltebecken
im Süden des Geltungsbereiches mit Ableitung
in den Bornmühlenbach nach Maßgabe der zuständigen
Stelle einzuleiten, sofern es nicht versickert oder
gesammelt und genutzt wird.][§2 Nr.23 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwasserspiegels führen, sind
unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Der Bebauungsplan Jenfeld 13 für den Geltungsbereich Bekkampsweg — Bekkamp — über die Flurstücke 244 und 243, Nord- und Ostgrenzen des Flurstücks 243, Ostgrenzen der Flurstücke 244 und 245, Südgrenzen der Flurstücke 245, 1928 und 1927 der Gemarkung Jenfeld — Oppelner Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 512) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-01-13
texte
[§2 | Außer den im Plan ausgewiesenen Garagen unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 512]
Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 60 für den Geltungsbereich
östlich der Max-Brauer-Allee zwischen Große
Bergstraße und Neue Große Bergstraße (Bezirk Altona, Ortsteil
203) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Max-Brauer-Allee – Große Bergstraße – Neue Große Bergstraße.
technHerstellDatum
2017-06-28
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Tankstellen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 und Vergnügungsstätten nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), insbesondere Wettbüros, Internetcafés, Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes
vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 323), die
der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind sowie Bordelle und
bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind Tankstellen nach § 6 Absatz 2 Nummer
7 und Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer
8 der Baunutzungsverordnung, insbesondere Wettbüros,
Internetcafés, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im
Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes,
die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne
Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind sowie Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen
für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen sind durch
Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten mit Beurteilungspegeln von kleiner
54 dB(A) zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.4 | In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen sind Schlafräume
zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten
ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind an den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite
orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in
Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen. Für den Außenbereich einer Wohnung ist
entweder durch Orientierung an lärmabgewandte Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen,
wie zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen,
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird.][§2 Nr.5 | In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen sind Aufenthaltsräume
von gewerblichen Nutzungen – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den von Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.6 | In den Kern- und Mischgebieten sind im Erdgeschoss und
ersten Obergeschoss Wohnnutzungen unzulässig.][§2 Nr.7 | Es sind nur flachgeneigte Dächer bis zu 15 Grad zulässig.][§2 Nr.8 | Die bis zu 15 Grad geneigten Dachflächen von Gebäuden
sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von
einer Dachbegrünung kann in den Bereichen abgesehen
werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als Dachterrasse
oder der Aufnahme technischer Anlagen dienen.][§2 Nr.9 | Für Werbeanlagen gilt:][§2 Nr.9.1 | Werbeanlagen sind zulässig, wenn sie durch Größe, Form
und Farbgebung das Ortsbild und die Gestaltung der Baukörper
nicht beeinträchtigen.][§2 Nr.9.2 | Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.][§2 Nr.9.3 | Werbeanlagen sind nur in Form von als Einzelbuchstaben
ausgebildete Schriftzüge mit einer Gesamthöhe von höchstens
1 m bis zur Oberkante des Erdgeschosses zulässig. In Ausnahmefällen sind Sonderelemente, wie zum Beispiel
Firmenlogos, zulässig.][§2 Nr.9.4 | Oberhalb des Erdgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise
zulässig; oberhalb der Dachtraufe sind sie
ausgeschlossen.][§2 Nr.9.5 | Werbeanlagen mit grellem, wechselndem oder bewegtem
Licht sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 203]
[§1 | § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 40 vom 2. Januar 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5) wird wie folgt geändert:
1. Die Einleitung erhält folgende Fassung: „Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:".
2. Die bisherige Vorschrift wird Nummer 1.
3. Es werden folgende Nummern 2 und 3 angefügt:
„2. Im Kerngebiet zwischen den Straßen Sachsentor und Hinterm Graben sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 3. Das in Nummer 2 bezeichnete Kerngebiet, für das die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, wird als „Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
Der Bebauungsplan Osdorf 39 für den Geltungsbereich
Südlich Osdorfer Landstraße zwischen Langelohstraße und Julius-Brecht-Straße (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festge¬legt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Langelohstraße - Westgrenzen der Flurstücke 2086 und 3133, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1732 der Gemarkung Osdorf - Langelohstraße - Osdorfer Landstraße - Julius-Brecht-Straße - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2749 der Gemarkung Groß Flottbek - Ostgrenze des Flurstücks 3696, Südgrenzen der Flurstücke 2206 und 2185, über das Flurstück 2204 (Püttkuhl), Südgrenzen der Flurstücke 4233 und 4232 der Gemarkung Osdorf - Vogt-Groth-Weg - Südgrenzen der Flurstücke 2101 und 2548 bis 2550 der Gemarkung Osdorf - Tönninger Weg.
technHerstellDatum
2015-08-25
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder
ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(1)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebietes südlich der Osdorfer Landstraße sind die Dächer von Gebäuden mit einer Neigung von 38 Grad auszubilden.][§2 Nr.3 | Stellplätze sind auf den mit „(1)" bezeichneten Flächen nur in Tiefgaragen anzuordnen.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(2)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebietes beiderseits der Straße Püttkuhl sind nur Gartenbaubetriebe zulässig; außerdem dürfen auf den Flächen östlich der Straße Püttkuhl/nördlich der Parkanlage bis zu 500 m2 Geschoßfläche für Wohnungen verwendet werden.][§2 Nr.5 | Im Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet entlang der Osdorfer Landstraße sowie auf den Flurstücken 1732 und 4965 der Gemarkung Osdorf sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH und der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Gehölzen so vorzunehmen, daß der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt. Im Kronenbereich dieser Bäume sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 16 für den Geltungsbereich östlich Steilshooper Straße/beiderseits Elligersweg (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 428) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Steilshooper Straße — Elligersweg — Westgrenzen der Flurstücke 5432 und 5156, Nordgrenzen der Flurstücke 5156 und 5528 der Gemarkung Barmbek — Seebek — Middendorfstraße — Dieselstraße — über das Flurstück 96 der Gemarkung Barmbek — Langenfort.
technHerstellDatum
2014-04-02
texte
[§2 Nr.1 | In den viergeschossigen Wohngebieten werden Staffelgeschosse ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133, II Seiten 885, 1124) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den viergeschossigen Wohngebieten sind Stellplätze nur in einer Tiefgarage zulässig. Die auf der Tiefgarage gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten sind für jede 300 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen mindestens ein großkroniger oder zwei kleinkronige standortgerechte einheimische Laubbäume zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen. Mindestens 20 vom Hundert der nicht überbauten Grundstücksflächen sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen.][§2 Nr.5 | In den Wohngebieten sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernden Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Die Hecke entlang der Steilshooper Straße und des Elligerswegs ist zu erhalten. Durchbrechungen der Hecke durch Zuwegungen und Zufahrten können zugelassen werden. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß der geschlossene Charakter und der Umfang der Hecke erhalten bleiben.][§2 Nr.7 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen durch einheimische Arten vorzunehmen. Dabei sind für Bäume großkronige Arten mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden zu verwenden. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 428]