[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet und im Mischgebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung sowie Tankstellen, Parkhäuser und Großgaragen unzulässig.][§2 Nr.3 | In den mit „(b)" bezeichneten Dorfgebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Verarbeitung oder dem Vertrieb landwirtschaftlicher Produkte dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen mit einer Grundflächenzahl bis 0,6 zulässig.][§2 Nr.4 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche darf 0,1 m gegenüber dem vor dem jeweiligen Baugrundstück vorhandenen Straßenniveau nicht überschreiten.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet, in den Dorf- und Mischgebieten darf die Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden 9 m, von zweigeschossigen Gebäuden 12 m über vorhandenem oder aufgehöhtem Gelände nicht überschreiten. Im Kerngebiet darf die Gebäudehöhe 10,50 m nicht überschreiten.][§2 Nr.6 | In den Dorf-, Misch- und Wohngebieten sind Dächer von Wohngebäuden als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.7 | Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Balkone, Loggien und Terrassen sind nur auf den straßenabgewandten Seiten der Gebäude zulässig.][§2 Nr.8 | Die Außenwände von baulichen Anlagen sind als rotes oder rotbraunes Ziegelmauerwerk, als weiße Putzfassade, mit weißem oder grünem beziehungsweise braunem Holz oder in Kombination der Materialien auszuführen. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Produktion dienen (zum Beispiel Stallgebäude, Maschinenhallen, Gewächshäuser).][§2 Nr.9 | Werbeanlagen sind im Kern- und Mischgebiet nur an der Stätte der Leistung an Fassaden unterhalb des Daches auf einer Länge von einem Drittel der zugehörigen Gebäudeseite zulässig.][§2 Nr.10 | Auf den Flächen zum Anpflanzen beziehungsweise für die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist je 2 m² eine einheimische, standortgerechte Pflanze zu verwenden, 10 vom Hundert (v. H.) als Bäume und 90 v. H. als Sträucher. Die Flächen können jeweils von einer maximal 3 m breiten Zuwegung unterbrochen werden.][§2 Nr.11 | Das von den befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser ist über ein offenes Oberflächenentwässerungssystem abzuleiten.][§2 Nr.12 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind entweder mit Sträuchern oder mit Schling- oder Kletterpflanzen einzugrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Dies gilt nicht für Wohngebäude.][§2 Nr.13 | Je Wohngebäude ist mindestens ein kleinkroniger, standortgerechter, einheimischer Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.14 | Für die anzupflanzenden beziehungsweise zu erhaltenden großkronigen Bäume beziehungsweise Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit gleichartigen Pflanzen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Für die festgesetzten Anpflanzgebote auf der mit „O" bezeichneten Grünfläche gilt: Es sind hochstämmige Obstbäume einer standortgerechten alten Kultursorte mit einem Stammumfang von mindestens 10 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen zu pflanzen und zu erhalten.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 606]
[1. | (Verbot jeder Art gewerbl. u. handwkl. Betriebe, Läden u. Wirtschaften). Das Bauvolumen v. 1939 darf nicht vergrößert werden.][2. | Es darf nur an der Baulinie gebaut werden. Vorgärten u. Hintergärten sind vollen Umfanges zu erhalten u. von jeglicher Bebauung freizuhalten.]
Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 25 für das Plangebiet Nobistor - Louise-Schroeder-Straße - Kleine Marienstraße - Holstenstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 205) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-04-26
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind auch Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Das Staffelgeschoß auf dem Flurstück 1383 der Gemarkung Altona-Nord ist an der Holstenstraße um 5,0 m und am Nobistor um 3,5 m, das Staffelgeschoß auf dem Flurstück 1380 ist an der Vorder- und Rückseite um 1,3 m und an der Ostseite um 5,0 m zurückzusetzen.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Eigentümer der Flurstücke 1380 und 1381 der Gemarkung Altona-Nord einen Gehweg von der Kleinen Marienstraße bis zur Straße Nobistor herzustellen und zu unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 205]
Der Bebauungsplan Niendorf 9 für das Plangebiet König-Heinrich-Weg — Langobardenweg — Westgrenze des Flurstücks 705 der Gemarkung Niendorf — Paßborghöhe — Ostgrenze des Flurstücks 1051 der Gemarkung Niendorf — Fuhlsbütteler Weg — An der Lohe (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-07-07
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 m² erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
Der Bebauungsplan Wandsbek 12 für den Geltungsbereich Kedenburgstraße — Südgrenze des Flurstücks 1943 sowie Ostgrenzen der Flurstücke 1943, 1942, 1941, 1940 und 1968 der Gemarkung Wandsbek — Ahrensburger Straße — Luetkensallee — Am Neumarkt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 508) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-06-10
texte
[§2 Nr.1 | Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Garagen zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) werden auf die zulässige Geschoßfläche nicht angerechnet.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.][§2 Nr.3 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei den zweigeschossigen Läden 7,5 m.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die Flächen über den Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.5 | Einfriedigungen an der Straßengrenze dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m sein.][§2 Nr.6 | Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist als Gemeinschaftsanlage für die Nutzung der Flurstücke 1972 bis 1975 der Gemarkung Wandsbek bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.][§2 Nr.7 | Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.8 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 508]
Der Bebauungsplan Wandsbek 75 für den Geltungsbereich Königsreihe - Wandsbeker Königstraße - Brauhausstieg - Brauhausstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 505) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-10-06
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den mit „(A)" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Die Länge der Hausformen sowie die Bebauungstiefe dürfen höchstens 30 m betragen. Die Bebauungstiefe ist ausgehend von den festgesetzten Baugrenzen und sonstigen Abgrenzungen zu ermitteln.][§2 Nr.4 | In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baulinien für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 1,5 m zulässig. Soweit die vorgenannten Bauteile in die Straßenverkehrsfläche hinein ragen, ist mindestens eine lichte Höhe von 4 m einzuhalten. Für Hauseingänge, Loggien und Dachterrassen kann bis zu 2 m hinter die Baulinie zurückgetreten werden.][§2 Nr.5 | In den mit „(B)" bezeichneten Mischgebieten sind Wohnungen im Erdgeschoss unzulässig.][§2 Nr.6 | In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig.][§2 Nr.7 | In den mit „(C)" bezeichneten Mischgebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505) unzulässig.][§2 Nr.8 | In den Gewerbegebieten und Mischgebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.9 | In den mit „(D)" bezeichneten Mischgebieten dürfen die Abstandsflächen zwischen den Baugrenzen der Mischgebiete und der Wohngebiete um bis zu 0,8 m unterschritten werden.][§2 Nr.10 | In den mit „(E)" bezeichneten Bereichen müssen über dem vierten Vollgeschoss liegende Staffelgeschosse mindestens 1,5 m hinter der festgesetzten Baulinie liegen.][§2 Nr.11 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Verkaufsstätten, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf). Ausnahmsweise zulässig sind auch Einzelhandelsbetriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichböden, Fußbodenbelägen und sonstigen Flächen beanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern.][§2 Nr.12 | Zwischen der Straßenbegrenzungslinie und den Gebäuden liegende Bereiche sind auf Straßenniveau anzulegen.][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten und den mit „(C)" bezeichneten Mischgebieten sind Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Für Tiefgaragen kann die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. In dem mit „(F)" bezeichneten Bereich kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen für Terrassen sind möglich.][§2 Nr.14 | Dachflächen mit einer Neigung bis zu 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen können zugelassen werden.][§2 Nr.15 | Der zentralen Fußgänger- und Radverkehrsachse zugewandte Mauern oder Außenwände, die fensterlos sind oder einen Fensterabstand von mehr als 5 m aufweisen, sind mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Ausnahmen können zugelassen werden. In den allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten sind der zentralen Fußgänger- und Radverkehrsachse zugewandte Freiflächen gärtnerisch anzulegen. In den Gewerbegebieten sind der Fuß- und Radwegeachse zugewandte Freiflächen durch Hecken oder begrünte Mauern von der Fuß- und Radwegeachse abzugrenzen, wenn die Freiflächen nicht gärtnerisch gestaltet sind.][§2 Nr.16 | In den Baugebieten muss der Durchgrünungsanteil auf den jeweiligen Grundstücken mindestens 15 vom Hundert betragen. Für je angefangene 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Festgesetzte Pflanzungen aus Nummer 17 werden angerechnet.][§2 Nr.17 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.18 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen und für Ersatzanpflanzungen gilt: Es sind standortgerechte einheimische Laubbäume zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.19 | Für die mit „(G)" bezeichneten Bereiche gilt: Durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.20 | Für die mit „(H)" bezeichneten Bereiche gilt: Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.21 | Für die mit „(J)" bezeichneten Bereiche gilt: Schlafräume sind zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.22 | In Gewerbegebieten sind die Aufenthaltsräume - hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume - durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.23 | In den Gewerbegebieten sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente L (EK) gemäß DIN 45691 weder tags (6 Uhr bis 22 Uhr) noch nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) überschreiten.
L(EK) Tag: 60 dB(A)/m², L(EK) Nacht: 45 dB(A)/m²
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5, (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle: Bezirksamt Wandsbek, Hamburg). Bei der Prüfung für die Nacht ist die volle Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel („lauteste Nachtstunde") maßgebend.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 505]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Auf das im Durchführungsplan ausgewiesene achtgeschossige Wohnhaus (W8) finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung Anwendung.][Nr. 4.3 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens
4.31 für die achtgeschossige Wohnhausbebauung (W8) : 24,0 m
4.32 für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g): 4,5 m.][Nr. 4.4 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.][Nr. 4.5 | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g), der erdgeschossigen Garage (GaE) sowie der Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird,][Nr. 4.6 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sowie die Flächen über den Garagen unter Erdgleiche sind gärtnerisch anzulegen und zu erhalten.][Nr. 4.7 | Die Straßenhöhen werden jeweils im Baugenehmigungsverfahren angewiesen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 122]
Der Bebauungsplan Harburg 55 für den in der Anlage durch eine durchgehende rote Linie umgrenzten Geltungsbereich zwischen Lassallestraße und Wilstorfer Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 702) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Hohe Straße — West- und Nordgrenze des Flurstücks 4143 der Gemarkung Harburg — Lassallestraße — Kalischerstraße — Wilstorfer Straße.
technHerstellDatum
2017-04-18
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 16 für den Geltungsbereich Wilhelmsburger Reichsstraße — Rotenhäuser Straße — Rubbertstraße — über die Flurstücke 1654, 2070, 1651, 2095, 2072 (Dratelnstraße), Ostgrenze des Flurstücks 2095, über das Flurstück 2072 (Dratelnstraße), Ostgrenzen der Flurstücke 2086, 2084, 2088 bis 2092, 361/1, 2093, 2094 der Gemarkung Wilhelmsburg — Neuenfelder Straße — Mengestraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 712) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-22
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen, die in ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Wilhelmsburger Reichsstraße einwirken, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Einkaufszentren und Verbrauchermärkte unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]
Der Bebauungsplan Lurup 38 für den Geltungsbereich Luruper Hauptstraße - Lüttkamp - Lüttkampgraben - Elbgaustraße (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | §2 Nr.1 aufgehoben durch Lurup63: [Im Industriegebiet sind nur Anlagen der Schleifmittelindustrie und andere Betriebe zur Herstellung von Industrie- und Gewerbebedarf mit keinen größeren Einwirkungen auf die Umgebung zulässig.]][§2 Nr.2 | §2 Nr.2 aufgehoben durch Lurup63: [Das festgesetzte Fahrrecht umfaßt die Befugnis für den Anschluß der Gewerbefläche an das Industriegebiet eine Überfahrt anzulegen und zu unterhalten.]]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]