Der Bebauungsplan Allermöhe 28 für den Geltungsbereich südlich der Bundesautobahn A 25 an der Anschlussstelle Allermöhe (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 610) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Allermöher Deich – über das Flurstück 3075 – über das Flurstück 6925 – über das Flurstück 3073 – Nordostgrenze des Flurstücks 3073 – über das Flurstück 4580 (Allermöher Pumpwerksgraben) – über das Flurstück 3073 – Südwestgrenze des Flurstücks 3073 – Südost-, Südwest- und Südostgrenzen des Flurstücks 6925 der Gemarkung Allermöhe.
technHerstellDatum
2017-05-29
texte
[§2 Nr.1 | Im Sondergebiet „Garten- und Landschaftsbaubetriebe“ sind nur Garten- und Landschaftsbaubetriebe mit ihren betriebstypischen Nutzungen zulässig. Zu diesen betriebstypischen Nutzungen gehören zum Beispiel die zeitweilige Lagerung im Sinne des Ansammelns und Umschlagens von Mäh- und Schnittgut, Bauschutt und Baumaterial und die Zerkleinerung von Mäh- und Schnittgut sowie die Lagerung von Erde und trockenem Schnittgut (zum Beispiel aus den Wintermonaten), das Abstellen von vom Betrieb genutzten Maschinen und Fahrzeugen sowie die Lagerung von Material und Pflanzgut, das zur Herstellung und Pflege im Garten- und Wegebau Verwendung findet. Bezüglich der zeitweiligen Lagerung gemäß Satz 2 darf bei Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462, 1469), Anwendung finden, eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen je Tag oder eine Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bezogen auf den jeweiligen Betrieb nicht überschritten werden. Anlagen zur Kompostierung sind nicht zulässig.][§2 Nr.2 | In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen ist nur die Anlage von Rückhaltebecken für Oberflächenwasser zulässig.][§2 Nr.3 | In dem mit „IE“ bezeichneten Bereich ist nur die Anlage von Betriebsstraßen zulässig.][§2 Nr.4 | Die mit „(A)“ bezeichneten Flächen sind in wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen, sofern sie nicht der Lagerung beziehungsweise der zeitweiligen Lagerung von Stoffen, die eine Gefahr für Boden und Grundwasser darstellen wie zum Beispiel Mäh- und Schnittgut, Streugut (Salz), dienen. Stoffe, die eine Gefahr für Boden und Grundwasser darstellen, sind auf Flächen, die in wasserundurchlässigem Aufbau hergestellt wurden, zu lagern.][§2 Nr.5 | Die mit „IE“ bezeichneten Flächen sind in wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen sind Ablagerungen von Material, Erde sowie Schnitt- und Mähgut bis zu einer Höhe von maximal 7 m über Normalnull zulässig.][§2 Nr.7 | Außerhalb der festgesetzten Baugrenzen sind Gebäude unzulässig.][§2 Nr.8 | Werbeanlagen, die sich nach Richtung, Größe und Höhenlage auf die Bundesautobahn (BAB) A 25 ausrichten, sind unzulässig. Anlagen der Innen- und Außenbeleuchtung sind blendfrei für die Verkehrsteilnehmer der BAB A 25 und der Anschlussstelle Hamburg-Allermöhe zu gestalten.][§2 Nr.9 | Im Sondergebiet darf auf der mit „(1)“ gekennzeichneten Fläche zur Einhaltung des zulässigen Beurteilungspegels der flächenbezogene Schallleistungspegel von tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 65 dB(A)/m² und nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 55 dB(A)/m² nicht überschritten werden. Im Rahmen von Bau- und Nutzungsanträgen ist nachzuweisen, dass durch entsprechende Maßnahmen die Emissionswerte nicht überschritten werden.][§2 Nr.10 | Im Sondergebiet darf auf der mit „(2)“ gekennzeichneten Fläche zur Einhaltung des zulässigen Beurteilungspegels der flächenbezogene Schallleistungspegel von tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 65 dB(A)/m² und nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 45 dB(A)/m² nicht überschritten werden. Im Rahmen von Bau- und Nutzungsanträgen ist nachzuweisen, dass durch entsprechende Maßnahmen die Emissionswerte nicht überschritten werden.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen bei der Pflanzung einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.12 | Die mit „S“ bezeichnete Fläche ist als naturnahe Sukzessionsfläche zu entwickeln und auf Dauer zu sichern.][§2 Nr.13 | Auf der privaten Grünfläche „Schutzgrün“ ist zur Erschließung der nördlichen Sondergebietsfläche nur die Anlage von einer Zufahrt je Betrieb in einer Breite von höchstens jeweils 3 m zulässig.][§2 Nr.14 | Außerhalb der Straßenverkehrsfläche und der Gebäude sind nur Natrium-Niederdruckleuchten oder in ihrer Wirkung auf Tiere gleichwertige Lichtquellen zulässig. Die Lichtquellen sind zum Abschirmgrün und zur Sukzessionsfläche abzuschirmen.][§2 Nr.15 | Den mit „ (Z)“ bezeichneten Baugebieten sind zum Ausgleich von Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 6223 (Teilfläche), 5149, 5151 (Teilfläche) der Gemarkung Allermöhe sowie das Flurstück 2611 der Gemarkung Kirchwerder zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 610]
Der Bebauungsplan Heimfeld 25 für den Geltungsbereich Lohmannsweg — Heimfelder Straße — Ostgrenzen der Flurstücke 1365 und 1388 der Gemarkung Heimfeld — Meyerstraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 711) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-10
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711]
Der Bebauungsplan Neuland 23 für den Geltungsbereich zwischen der Neuländer Wettern, der Bundesautobahn (BAB) A 1, der Neuländer Straße, dem Neuländer Weg und der Westgrenze der Flurstücke 315 und 313 (Bezirk Harburg, Ortsteil 703) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Neuländer Weg - Westgrenze des Flurstücks 315, Südgrenze des Flurstücks 2991, Westgrenze des Flurstücks 313, Nordgrenze der Flurstücke 313, 314, 301, 300, 297, 296, 915 (Neuländer Wettern), West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1246, Ostgrenze des Flurstücks 1288, Westgrenze des Flurstücks 962, Ostgrenzen der Flurstücke 12125 und 285, Südgrenzen der Flurstücke 12112 und 12110, Westgrenze des Flurstücks 12110 der Gemarkung Neuland.
[§2 Nr.1 | Über dem Altspülfeld ist eine Basisdichtung, bestehend aus einer 150 cm starken mineralischen Dichtschicht aus homogenem klassierten Schlick und einer Kunststoffbahn (Polyethylen-Bahn) zu bauen.][§2 Nr.2 | An der Innenseite der Randstützkörper ist die Basisdichtung bis zur jeweils benachbarten Einlagerungshöhe hochzuziehen.][§2 Nr.3 | Die Außenflächen der Randstützkörper sind unmittelbar nach Abschluß des jeweiligen Teilbauabschnittes zu bepflanzen.][§2 Nr.4 | Das anfallende Poren- und Sickerwasser aus dem Hügelinneren ist in einem geschlossenen System gesondert zu sammeln und vor Einleitung in die offene Vorflut einer dem Stand der Technik entsprechenden mehrstufigen Klärung zuzuführen.][§2 Nr.5 | Bei Auftreten von Grundwasserverunreinigungen ist die Einrichtung einer Abschöpfbrunnengalerie vorzusehen, die den Zufluß von kontaminiertem Wasser zu den Brunnen der Hamburger Wasserwerke unterbindet.][§2 Nr.6 | Das von der rekultivierten Lagerstätte anfallende Oberflächenwasser ist über ein offenes Grabensystem der Vorflut zuzuführen.][§2 Nr.7 | Über der oberen Schlickdichtung ist eine rekultivierbare Abdeckschicht aufzubringen und nach Maßgabe des Grünordnungsplans Francop 5 zu bepflanzen.][§2 Nr.8 | Abweichend von Abschnitt VIII Nummer 3 letzter Spiegelstrich der Anlage zur Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 und der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) bedürfen Aufschüttung und Baustellenabwicklung einer Zustimmung nach § 62 der Hamburgischen Bauordnung.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 719]
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten werden Tankstellen, die nicht im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen stehen, Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten am Traberweg sind Vergnügungsstätten sowie nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe unzulässig.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten nördlich des Friedrich-Ebert-Damms sind Wohnungen allgemein zulässig. In einem Bereich von 20 m beidseitig der 110-kV-Hochspannungsleitung, gemessen vom äußeren Leiter, sind Wohnungen ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In dem mit „(K)" bezeichneten Gewerbegebiet sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen sowie Lagerhäuser und Lagerplätze) sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash-, Tennishallen und Bowlingbahnen) unzulässig.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten, in denen drei- oder mehr als dreigeschossige Gebäude zulässig sind, kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 2,5 m auf einer Breite von jeweils maximal 6 m zugelassen werden. Ausgenommen sind die den Planstraßen (A), (B), (F) und (G) zugewandten Fassaden.][§2 Nr.7 | Die Zahl der Vollgeschosse für Überbauungen von Straßenverkehrsflächen wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.8 | In den reinen Wohngebieten sind außerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze und Garagen weitere Stellplätze nur als Tiefgaragen zulässig; ausgenommen sind die reinen Wohngebiete entlang der Straßen Eckerkoppel und Am Stadtrand. Auf den mit „(M)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind Tiefgaragen unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen „Ausschluß von Nebenanlagen" in den reinen und allgemeinen Wohngebieten entlang der Straße Am Stadtrand, in den Kerngebieten und in den Gewerbegebieten sind auch Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen; ausgenommen sind die mit „(A)" bezeichneten Stellplatzanlagen, auf denen nach jedem vierten Stellplatz eine Strauchpflanzung mit einer Mindesthöhe von 0,6 m vorzunehmen ist.][§2 Nr.11 | Zufahrten von den "Fußgängerbereichen" zu Gebäuden, Tiefgaragen und anderen baulichen Anlagen sind unzulässig.][§2 Nr.12 | In den Baukörpern mit den Ordnungsnummern (8), (9), (10), (16), (48), (49), (50), (51), (52) und (53) sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.13 | In dem Baukörper mit der Ordnungsnummer (57) und in den parallel zur U-Bahn verlaufenden Teilen der Baukörper mit den Ordnungsnummern (54), (62) und (61) sind Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit Schlafräume nicht den lärmabgewandten Gebäudeseiten zugeordnet werden können, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.14 | In dem mit „(L)" bezeichneten Teil des Baukörpers mit der Ordnungsnummer (61) sind Wohn- und Schlafräume sowie Balkone, Erker, Loggien usw. zur westlichen oder nördlichen Gebäudeseite zu orientieren.][§2 Nr.15 | An der Nordseite des mit „(K)" bezeichneten Gewerbegebiets sind Türen oder zu öffnende Fenster unzulässig; dies gilt nicht für Sozial- und Büroräume sowie Hausmeisterwohnungen.][§2 Nr.16 | Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden den Flächen von Wohn-, Gemeinbedarfs- und Kerngebieten die in Blatt 1 und Blatt 2 des Bebauungsplans festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zugeordnet; ausgenommen von der Zuordnung sind die Baugebiete entlang der Straßen Am Stadtrand und Eckerkoppel.][§2 Nr.17 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk — Fernwärmenetz — anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.18 | Zwischen reinen Wohngebieten und angrenzenden privaten Grünflächen sind Einfriedungen nur als Hecken mit einer Höhe von maximal 0,8 m zulässig.][§2 Nr.19 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten; ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten; Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.20 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Rad- und Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.21 | Abweichend von § 2 Nummer 8 dürfen die notwendigen Stellplätze für eine Kindertagesstätte (Gebäude mit der Ordnungsnummer (57)) auch außerhalb der für Stellplätze festgesetzten Flächen angelegt werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 509, 513, 514]
Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 29 für den Geltungsbereich Otzenstraße - Westgrenzen der Flurstücke 1026 und 1009, über das Flurstück 1006 der Gemarkung Altona-Nord - Thadenstraße - Bernstorffstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 205) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-24
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Die Staffelgeschosse sind an der Vorder- und Rückseite um 2,0 m zurückzusetzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 205]