BP_Plan



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  • XPLAN_BP_PLAN_0c5b08e0-e20b-4c51-9092-d41b65a8e05e

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    • XPLAN_BP_PLAN_0c5b08e0-e20b-4c51-9092-d41b65a8e05e
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB708
    xpPlanDate
    • 1959-09-16
    name
    • TB708
    internalId
    • 64c6e7da-a706-41d8-a9b5-44e597da408f
    technHerstellDatum
    • 2016-11-21
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 217]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1959-09-16
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_045d1727-df93-4a01-b36a-a8f65febec9e]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11002
    sonstPlanArtWert
    • 11002
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_0c5c0caa-6174-416c-838f-12dee6390379

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_0c5c0caa-6174-416c-838f-12dee6390379
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    • XPLAN_BP_PLAN_0c5c0caa-6174-416c-838f-12dee6390379
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bergedorf104-Curslack19
    xpPlanDate
    • 2014-07-01
    name
    • Bergedorf104-Curslack19
    internalId
    • 8b6ab47f-3c6d-4f1a-9da5-1cc82d511ca8
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Bergedorf 104/Curslack 19 für den Geltungsbereich nördlich der Bundesautobahn A 25 zwischen Schleusengraben und der Straße Curslacker Neuer Deich (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 603 und 604) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Curslacker Neuer Deich – Südwestgrenzen der Flurstücke 4777 und 4775 der Gemarkung Bergedorf, Südwestgrenzen der Flurstücke 2191 und 2196, über das Flurstück 930 der Gemarkung Curslack–Schleusengraben – Nordgrenzen der Flurstücke 4851, 4842 und 5030, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4819 der Gemarkung Bergedorf.
    technHerstellDatum
    • 2017-11-30
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig mit Ausnahme von Verkaufsflächen, die im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der mit den Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt 150m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen. Ausnahmsweise ist im Gewerbegebiet auch der Handel mit Kraftfahrzeugen und Booten zulässig, wenn er im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen steht. Im mit „GE 3“ bezeichneten Gewerbegebiet bleiben die genehmigten Einzelhandelsnutzungen Bürobedarf und Angelbedarf auch weiterhin zulässig. Sie dürfen ihre Verkaufsfläche jeweils um bis zu 10 v. H. der genehmigten Verkaufsfläche erweitern. Eine Sortimentsänderung ist ausgeschlossen. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden. Darüber hinaus sind in dem mit „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet und dem mit „GE2“ bezeichneten Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig. Zentrenrelevante Randsortimente sind nur bis zu 10 v. H. der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche zulässig, jedoch dürfen zentrenrelevante Sortimente nicht mehr als insgesamt 800 m² Verkaufsfläche umfassen. Maßgeblich ist die Bergedorfer Sortimentsliste gemäß „Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bergedorf“ (Auslegestelle: Bezirksamt Bergedorf, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung).][§2 Nr.2 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Anlagen für gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig; Bordelle und bordellartige Betriebe sind unzulässig. In den Gewerbegebieten sind die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten, welche an die Straßen Am Schleusengraben und Planstraße (Beim Querdeich) angrenzen sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen erheblich stören, wie zum Beispiel Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine erhebliche Störung vermieden wird.][§2 Nr.4 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Betriebe unzulässig, in deren Betriebsbereichen gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit Anhang I der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599), zuletzt geändert am 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230), vorhanden sind, die den Abstandsklassen I, II, III und IV nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit: „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ zugeordnet werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn ein geringerer Achtungsabstand nachgewiesen werden kann, zum Beispiel aufgrund besonderer technischer oder organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung von Störfallen oder zur Begrenzung derer Auswirkungen.][§2 Nr.5 | Innerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Gewerbegebiete sind bauliche Anlagen nur bis zu einer Höhe von 13 m und innerhalb der mit „(D)“ bezeichneten Gewerbegebiete nur bis zu einer Höhe von 28 m über Straßenverkehrsfläche zulässig. Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Grünflächen sind bauliche Anlagen nur bis zu einer Höhe von 8 m über Straßenverkehrsfläche zulässig. Ausnahmsweise können höhere Gebäude zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine Beeinträchtigungen von Richtfunkverbindungen zu erwarten sind.][§2 Nr.6 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Hotel und Gewerbe sind nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig.][§2 Nr.7 | In den Mischgebieten sind geld- beziehungsweise glücksspielorientierte Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen allgemein zulässig.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.10 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen bis zu 2,5 m ist zulässig; innerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen und Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ist eine lichte Höhe von 3,5 m einzuhalten. Tiefgaragen, Fluchttreppen und Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig. In den mit „Z “ bezeichneten Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten sind nur Flachdächer zulässig.][§2 Nr.11 | Kraftfahrzeugstellplätze in Vorgärten sind unzulässig. Garagengeschosse sind auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht anzurechnen.][§2 Nr.12 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Werbeanlagen nur für Betriebe zulässig, die in den Baugebieten ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die Höhen der auf den jeweiligen Grundstücken vorhandenen Gebäude nicht überragen. Werbeanlagen, die nicht am Gebäude angebracht sind und Werbeanlagen, die sich nicht an der Stätte der Leistung befinden, sind in einer Entfernung von bis zu 100 m vom Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn A 25 unzulässig.][§2 Nr.13 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Sondergebiet sind nur Nutzungen zulässig, deren Lärmemissionen die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10722 Berlin, Auslegestelle: Technische Universität Hamburg-Harburg Universitätsbibliothek, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek Technik Wirtschaft Information) vom Dezember 2006 nicht überschreiten. Teilfläche (Planzeichnung) LEK, tags LEK, nachts GE 1/SO . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 45 GE 2/GE 3/GI . . . . . . . . . . . . . 60 47 Emissionskontingente für den Tag- und Nachtzeitraum in dB(A), Emissionshöhe 1 m Für die von dem mit „O1 “ gekennzeichneten Bezugspunkt ausgehenden Richtungssektoren erhöhen sich mit Ausnahme des Sondergebiets und des mit „GE 1“ bezeichneten Gewerbegebiets die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente: Zusatzkontingent Abgrenzung des Sektors tags nachts 21 Grad/72 Grad . . . . . . . . .2 5 72 Grad/107 Grad . . . . . . . 5 10 107 Grad/246 Grad . . . . . . 5 18 246 Grad/8 Grad . . . . . . . . 2 5 Zusatzkontingente für den Richtungssektor in dB(A) Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzung erfolgt nach DIN 45691: Dezember 2006, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) im Richtungssektor LEK,i durch LEK,i + LEK,zus zu ersetzen ist.][§2 Nr.14 | Zum Schutz der Außenwohnbereiche im allgemeinen Wohngebiet vor Gewerbe- und Industrielärm ist dort bis zur Herstellung der lärmschutzwirksamen Bebauung das Wohnen unzulässig.][§2 Nr.15 | In den Mischgebieten und im allgemeinen Wohngebiet sind Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Ist dies nicht möglich, sind vor den Fenstern der zum Lärm orientierten Gebäudeseite vor Wohnräumen bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Im Sondergebiet sind Aufenthaltsräume – insbesondere Schlafräume des Beherbergungsgewerbes sowie Pausenund Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen; soweit dies nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.16 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für den Anschluss der festgesetzten Baugebiete und Grünflächen an die Straßen Sander Damm und Lehfeld sowie für die Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen allgemein zugängliche Zufahrten herzustellen und zu unterhalten. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, öffentliche Sielanlagen und Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- beziehungsweise Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.17 | Innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freizeit sind Gebäude bis zu einer Grundfläche von insgesamt 200 m² zulässig. Stellplätze sind nur innerhalb der Fläche für Stellplätze zulässig.][§2 Nr.18 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Grünflächen sind Baum- und Strauchanpflanzungen sowie bauliche Anlagen mit Ausnahme von Wegen unzulässig.][§2 Nr.19 | Dächer von Nebengebäuden und Dächer außerhalb der mit „Z “ bezeichneten Flächen mit Neigungen von weniger als 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Technische Aufbauten sowie Verglasungen sind von der Begrünung ausgenommen.][§2 Nr.20 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche Flächen für Gebäude, Wege, Terrassen, Freitreppen und Kinderspielflächen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen ist auf mindestens 12 m² ein 1 m starker durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen.][§2 Nr.21 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Alternativ ist eine Eingrünung mit dicht wachsenden Sträuchern und großkronigen Bäumen in Außenwandnähe zulässig.][§2 Nr.22 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.23 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.24 | Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.25 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser ist über offene Gräben abzuleiten.][§2 Nr.26 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr.27 | Innerhalb der festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind Ufer von Gewässern naturnah zu erhalten beziehungsweise auszugestalten, soweit hydraulische Belange und Belange des Hochwasserschutzes dem nicht entgegenstehen. Ausnahmsweise können Anlagen, die der Benutzung des Wassers dienen (zum Beispiel Anlegestellen) zugelassen werden.][§2 Nr.28 | In den Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten sind Außenleuchten nur in Form von monochromatisch abstrahlenden Leuchten und mit einem geschlossenen Glaskörper zulässig. Die Leuchtanlagen in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten sind so zu erstellen, dass sie geringstmöglich in Grün- und Wasserflächen einwirken.][§2 Nr.29 | Für die Schaffung von Ersatzlebensräumen für den nach § 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützten Flussregenpfeifer ist je Gebäude auf mindestens 50 v. H. der jeweiligen Dachfläche in den mit „Z “ bezeichneten Wohn,- Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten ein bekiestes Dach anzulegen.][§2 Nr.30 | Für den Verlust von Ruderalflur trockener Standorte mit Anteilen von sonstigem Trocken- oder Halbtrockenrasen und sonstigem Trocken- oder Halbtrockenrasen, geschützt nach § 30 BNatSchG, wird den mit „OZ “ bezeichneten Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu 56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßenverkehrsflächen zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets liegende Fläche im Naturschutzgebiet Boberger Niederung, Flurstück 4455 der Gemarkung Lohbrügge (teilweise) und Flurstück 3727 der Gemarkung Boberg (teilweise) des Bezirks Bergedorf als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.31 | Für den Verlust von nicht in der Nummer 30 genannten Biotopen, geschützt nach § 30 BNatSchG und als Ersatz für den Artenschutz, werden den mit „OZ “ bezeichneten Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu 56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßenverkehrsflächen zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 2166 (teilweise), 48-1 bis 48-8, 48-12 und 49 der Gemarkung Curslack als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.32 | Für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Absatz 5 BNatSchG werden den mit „Z “ bezeichneten Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu 56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßenverkehrsflächen zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 2166 (teilweise), 48-1 bis 48-8, 48-12 und 49 der Gemarkung Curslack, zugeordnet.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2014-07-01
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_5657aa7d-dbd1-435a-8f27-f4fc0c687aab]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_0c78c540-28d9-4952-9993-6e0d65bd634f

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_0c78c540-28d9-4952-9993-6e0d65bd634f
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_0c78c540-28d9-4952-9993-6e0d65bd634f
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Eppendorf2
    xpPlanDate
    • 2003-12-04
    name
    • Eppendorf2
    internalId
    • aa94b697-a944-4200-966e-5be7976bb4f6
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Eppendorf 2 für das Gebiet Münsterstraße - Osterfeldstraße - Frickestraße - Kegelhofstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 405) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2014-06-18
    texte
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet sind auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet auf den Flurstücken 3532, 3537 und 3538 der Gemarkung Eppendorf und im Kerngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise können ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den Mischgebieten sind Tankstellen sowie Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen der Gebiete unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden in den übrigen Teilen der Gebiete ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Im Kern- und Gewerbegebiet sind Aufenthaltsräume in Staffel- und Dachgeschossen auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen.][§2 Nr.8 | Auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets werden die Luftgeschosse als Vollgeschosse mitgezählt.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten an der Osterfeldstraße sowie in den Einmündungsbereichen der Frickestraße und der Münsterstraße sind die Wohn- und Schlafräume sowie in den Misch- und Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewand ten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.10 | Im Kerngebiet sind bei Gebäuden und Gebäudeteilen bis zu zwei Vollgeschossen Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen in den Wohn- und Mischgebieten sind die Stellplatz-, Wege- und Hofflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.12 | In den Baugebieten sind mindestens 20 vom Hundert der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 300 m² der zu bepflanzenden Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | In den Mischgebieten sowie im Kern- und Gewerbegebiet sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.15 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.16 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden; es sind großkronige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.17 | Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Im Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche auf dem Flurstück 3534 der Gemarkung Eppendorf ist ein Überdeckungsmaß von mindestens 60 cm vorzusehen.][§2 Nr.18 | Im Kerngebiet sind die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit dichtwachsenden Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen.][§2 Nr.19 | Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 2354 und 2356 der Gemarkung Eppendorf umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 405]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2003-12-04
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_4680b172-9e9c-4b96-aafa-1fb298bc88ec]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_0c8cc523-e8ec-4eb7-b9f7-bc1f0564a112

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_0c8cc523-e8ec-4eb7-b9f7-bc1f0564a112
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_0c8cc523-e8ec-4eb7-b9f7-bc1f0564a112
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bramfeld15
    xpPlanDate
    • 1964-09-24
    name
    • Bramfeld15
    internalId
    • 61ef94de-c81f-490c-b256-953bc817a7ce
    technHerstellDatum
    • 2016-02-23
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die als private Grünfläche festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke- und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummern 2 bis 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1964-09-24
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_5009b052-1622-43be-b7f2-d37e6614abd1]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_0cb4f115-d034-4259-ac2a-a8c25477ccd3

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    xpVersion
    • 4.1
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    • BP_Plan
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    • 1955-05-27
    name
    • TB182
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    • c694c71c-8523-4808-beba-4513fb0bedab
    technHerstellDatum
    • 2016-10-14
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 113]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1955-05-27
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_43058909-dc1e-4aa0-b934-a466a013fd1e]
    planArt
    • 9999
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    • Sonstiges
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    • 11002
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_0cb8fd2c-b7b7-4829-a01c-620fc8e04f48

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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Kirchwerder22
    xpPlanDate
    • 2006-05-09
    name
    • Kirchwerder22
    internalId
    • e2deb1de-1e47-402c-99f1-b1d52ec8dad7
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Kirchwerder 22 für das Gebiet der mittleren Heinrich-Osterath-Straße (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 607) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Nordwestgrenze des Flurstücks 7449, über das Flurstück 6611 (Heinrich-Osterath-Straße), Nordwestgrenze des Flurstücks 6603 der Gemarkung Kirchwerder - Gose-Elbe - Ostgrenze des Flurstücks 6850 der Gemarkung Kirchwerder - Heinrich-Osterath-Straße - Südost- und Südgrenzen des Flurstücks 7120, Südostgrenze des Flurstücks 7931, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 8562, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 8563 der Gemarkung Kirchwerder - Durchdeich - Südwestgrenzen der Flurstücke 85, 6856 und 4592, Nordwestgrenze des Flurstücks 4592, über das Flurstück 81, Südwestgrenzen der Flurstücke 6990 und 6988, Süd- und Nordwestgrenze des Flurstücks 6910, über das Flurstück 8977, Südwest- und Südgrenze des Flurstücks 8977, Südostgrenze des Flurstücks 6898, über das Flurstück 6898, Südostgrenze des Flurstücks 6908, über das Flurstück 6908, Nordwestgrenze des Flurstücks 6908, über die Flurstücke 6907 und 6911, Südostgrenzen der Flurstücke 8657 und 8656, über die Flurstücke 8656 und 7703, Südgrenze des Flurstücks 6609, über die Flurstücke 6811, 7491, 6612 und 7449 der Gemarkung Kirchwerder.
    technHerstellDatum
    • 2017-04-05
    texte
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Dorfgebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche landwirtschaftliche Betriebe und Gartenbaubetriebe mit Ausnahme von Wohngebäuden und Wohnungen mit einer Grundflächenzahl bis zu 0,6 zulässig.][§2 Nr.3 | In den mit „(b)" bezeichneten Dorfgebieten sind nur Nebenanlagen für Wohnnutzungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,1 sowie bauliche Anlagen, die Gartenbau- oder Gewerbebetrieben dienen, wie zum Beispiel Lagerhallen, Werkstattgebäude, Maschinenhallen und Stellplatzanlagen mit Ausnahme von Wohnungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.][§2 Nr.4 | In dem mit „(c)" bezeichneten Dorfgebiet sind nur bauliche Anlagen zulässig, die dem Wassersport dienen, jedoch keine Gebäude.][§2 Nr.5 | Auf der als „Bootslagerung" festgesetzten Fläche für den besonderen Nutzungszweck sind innerhalb der überbaubaren Fläche nur bauliche Anlagen zum Lagern von Booten zulässig. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis für den Anschluss der Fläche für den besonderen Nutzungszweck - Bootslagerung - (Flurstück 7580 der Gemarkung Kirchwerder) an die Heinrich-Osterath-Straße sowie an die Gose-Elbe eine Zu- und Abfahrt anzulegen. Geringfügige Abweichungen von der Lage können zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig, wenn sie der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen. Befestigte landwirtschaftliche Wege sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Auf der mit „(bw)" bezeichneten Fläche ist außerdem ein eingeschossiges Betriebswohngebäude mit einer Grundfläche bis zu 150 m² zulässig; einschließlich Nebenanlagen dürfen auf 225 m² Grundfläche bauliche Anlagen errichtet werden.][§2 Nr.7 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche darf straßenseitig 0,4 m nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Flächen, die nördlich der Heinrich-Osterath-Straße tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, sind für Wohngebäude auf 2 m über NN aufzuhöhen. Auf Flächen, die höher als 2 m über NN liegen, sind für Wohngebäude Geländeaufhöhungen bis 0,4 m zulässig. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen nur zulässig a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind, oder b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.][§2 Nr.9 | Die Gebäudehöhe von eingeschossigen Wohngebäuden darf 9 m über vorhandenem oder aufgehöhtem Gelände nicht überschreiten.][§2 Nr.10 | Dächer von Wohngebäuden sind als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens ein Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.11 | Die Außenwände von baulichen Anlagen sind als rotes oder rotbraunes Ziegelmauerwerk, mit weißem oder braunem Holz oder in Kombination beider Materialien auszuführen; für Nebengebäude sind außerdem weiße Putzfassaden zulässig. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen (zum Beispiel Stallgebäude, Maschinenhallen, Gewächshäuser).][§2 Nr.12 | Das anfallende Oberflächenwasser ist oberirdisch in das offene Entwässerungssystem abzuleiten. Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Außenwände von Gebäuden, mit Ausnahme von Wohngebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind entweder mit Sträuchern oder mit Schling- oder Kletterpflanzen einzugrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.14 | Je Wohngebäude ist mindestens ein kleinkroniger, standortgerechter, einheimischer Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit gleichartigen großkronigen Bäumen vorzunehmen.][§2 Nr.16.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Der mit „U“ bezeichnete Uferstreifen ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.][§2 Nr.16.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Die mit „S“ bezeichnete Fläche ist als Sukzessionsfläche der natürlichen Vegetation zu überlassen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2006-05-09
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_4b4adaa6-c51e-4adb-9af3-de2b060f4af0]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_0cd52a90-3fbb-42ee-a131-56a13468b56c

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    • XPLAN_BP_PLAN_0cd52a90-3fbb-42ee-a131-56a13468b56c
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Allermoehe28
    xpPlanDate
    • 2008-08-11
    name
    • Allermoehe28
    internalId
    • c01e5a95-952a-48ee-87f6-f29c70fc440b
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Allermöhe 28 für den Geltungsbereich südlich der Bundesautobahn A 25 an der Anschlussstelle Allermöhe (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 610) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Allermöher Deich – über das Flurstück 3075 – über das Flurstück 6925 – über das Flurstück 3073 – Nordostgrenze des Flurstücks 3073 – über das Flurstück 4580 (Allermöher Pumpwerksgraben) – über das Flurstück 3073 – Südwestgrenze des Flurstücks 3073 – Südost-, Südwest- und Südostgrenzen des Flurstücks 6925 der Gemarkung Allermöhe.
    technHerstellDatum
    • 2017-05-29
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Sondergebiet „Garten- und Landschaftsbaubetriebe“ sind nur Garten- und Landschaftsbaubetriebe mit ihren betriebstypischen Nutzungen zulässig. Zu diesen betriebstypischen Nutzungen gehören zum Beispiel die zeitweilige Lagerung im Sinne des Ansammelns und Umschlagens von Mäh- und Schnittgut, Bauschutt und Baumaterial und die Zerkleinerung von Mäh- und Schnittgut sowie die Lagerung von Erde und trockenem Schnittgut (zum Beispiel aus den Wintermonaten), das Abstellen von vom Betrieb genutzten Maschinen und Fahrzeugen sowie die Lagerung von Material und Pflanzgut, das zur Herstellung und Pflege im Garten- und Wegebau Verwendung findet. Bezüglich der zeitweiligen Lagerung gemäß Satz 2 darf bei Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462, 1469), Anwendung finden, eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen je Tag oder eine Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bezogen auf den jeweiligen Betrieb nicht überschritten werden. Anlagen zur Kompostierung sind nicht zulässig.][§2 Nr.2 | In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen ist nur die Anlage von Rückhaltebecken für Oberflächenwasser zulässig.][§2 Nr.3 | In dem mit „IE“ bezeichneten Bereich ist nur die Anlage von Betriebsstraßen zulässig.][§2 Nr.4 | Die mit „(A)“ bezeichneten Flächen sind in wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen, sofern sie nicht der Lagerung beziehungsweise der zeitweiligen Lagerung von Stoffen, die eine Gefahr für Boden und Grundwasser darstellen wie zum Beispiel Mäh- und Schnittgut, Streugut (Salz), dienen. Stoffe, die eine Gefahr für Boden und Grundwasser darstellen, sind auf Flächen, die in wasserundurchlässigem Aufbau hergestellt wurden, zu lagern.][§2 Nr.5 | Die mit „IE“ bezeichneten Flächen sind in wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen sind Ablagerungen von Material, Erde sowie Schnitt- und Mähgut bis zu einer Höhe von maximal 7 m über Normalnull zulässig.][§2 Nr.7 | Außerhalb der festgesetzten Baugrenzen sind Gebäude unzulässig.][§2 Nr.8 | Werbeanlagen, die sich nach Richtung, Größe und Höhenlage auf die Bundesautobahn (BAB) A 25 ausrichten, sind unzulässig. Anlagen der Innen- und Außenbeleuchtung sind blendfrei für die Verkehrsteilnehmer der BAB A 25 und der Anschlussstelle Hamburg-Allermöhe zu gestalten.][§2 Nr.9 | Im Sondergebiet darf auf der mit „(1)“ gekennzeichneten Fläche zur Einhaltung des zulässigen Beurteilungspegels der flächenbezogene Schallleistungspegel von tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 65 dB(A)/m² und nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 55 dB(A)/m² nicht überschritten werden. Im Rahmen von Bau- und Nutzungsanträgen ist nachzuweisen, dass durch entsprechende Maßnahmen die Emissionswerte nicht überschritten werden.][§2 Nr.10 | Im Sondergebiet darf auf der mit „(2)“ gekennzeichneten Fläche zur Einhaltung des zulässigen Beurteilungspegels der flächenbezogene Schallleistungspegel von tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 65 dB(A)/m² und nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 45 dB(A)/m² nicht überschritten werden. Im Rahmen von Bau- und Nutzungsanträgen ist nachzuweisen, dass durch entsprechende Maßnahmen die Emissionswerte nicht überschritten werden.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen bei der Pflanzung einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.12 | Die mit „S“ bezeichnete Fläche ist als naturnahe Sukzessionsfläche zu entwickeln und auf Dauer zu sichern.][§2 Nr.13 | Auf der privaten Grünfläche „Schutzgrün“ ist zur Erschließung der nördlichen Sondergebietsfläche nur die Anlage von einer Zufahrt je Betrieb in einer Breite von höchstens jeweils 3 m zulässig.][§2 Nr.14 | Außerhalb der Straßenverkehrsfläche und der Gebäude sind nur Natrium-Niederdruckleuchten oder in ihrer Wirkung auf Tiere gleichwertige Lichtquellen zulässig. Die Lichtquellen sind zum Abschirmgrün und zur Sukzessionsfläche abzuschirmen.][§2 Nr.15 | Den mit „ (Z)“ bezeichneten Baugebieten sind zum Ausgleich von Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 6223 (Teilfläche), 5149, 5151 (Teilfläche) der Gemarkung Allermöhe sowie das Flurstück 2611 der Gemarkung Kirchwerder zugeordnet.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 610]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2008-08-11
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_42179dee-c1bc-48f3-b2d1-3bb113b801a0]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_0ce47d3b-fdf2-43a8-9546-6d5ef46645a4

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    • XPLAN_BP_PLAN_0ce47d3b-fdf2-43a8-9546-6d5ef46645a4
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
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    • Steilshoop9
    xpPlanDate
    • 2010-12-27
    name
    • Steilshoop9
    internalId
    • 3c90866b-3fff-4406-8a71-f410cff96d66
    technHerstellDatum
    • 2015-11-02
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 516]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2010-12-27
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_ba3367f3-dc24-4559-bc30-6afa73b131c7]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
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    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
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    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_0ceb8a99-a43e-4c6f-b202-7f8d0075bc52

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_0ceb8a99-a43e-4c6f-b202-7f8d0075bc52
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    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Heimfeld25
    xpPlanDate
    • 1972-12-04
    name
    • Heimfeld25
    internalId
    • b8248b5c-b567-4598-bad2-9b4fbab189c5
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Heimfeld 25 für den Geltungsbereich Lohmannsweg — Heimfelder Straße — Ostgrenzen der Flurstücke 1365 und 1388 der Gemarkung Heimfeld — Meyerstraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 711) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-06-10
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1972-12-04
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_4c68e49a-6ed6-45ec-8dbd-3b01c323add9]
    versionBauNVODatum
    • 1968-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_0cf41962-762c-4613-8370-a3fe48b0bd75

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_0cf41962-762c-4613-8370-a3fe48b0bd75
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_0cf41962-762c-4613-8370-a3fe48b0bd75
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • BSBillbrook
    xpPlanDate
    • 1955-01-14
    name
    • BSBillbrook
    internalId
    • cca06f4c-8d2d-4646-9fd9-57b69823a1be
    technHerstellDatum
    • 2017-02-22
    texte
    • [1 | Innerhalb dieses Begietes kein Bauteil höher als 15,00 m über Terrain!]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 132, 133]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1955-01-14
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_40178574-26b5-4cf5-8b2f-3fcc35562d59]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11003
    sonstPlanArtWert
    • 11003
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    rechtsstandWert
    • Satzung