Der Bebauungsplan Rahlstedt 111 für den Geltungsbereich Kösliner Straße — Rummelsburger Straße — Am Kroog — Alter Zollweg — Südgrenzen der Flurstücke 3233, 107 bis 113 und 105 der Gemarkung Oldenfelde (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-11
texte
[§2 Nr.1 | Die Gebäudehöhe darf bei eingeschossigen Gebäuden 9 m und bei zweigeschossigen Gebäuden 11m über öffentlichem Gehweg nicht überschreiten.][§2 Nr.2 | Unterschiedliche Drempelhöhen sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Die Dachneigung darf nicht weniger als 30 Grad betragen.][§2 Nr.4 | Innerhalb der überbaubaren Flächen ist eine rückwärtige Bebauung zulässig, wenn ein Abstand von 25 m zur vorderen Bebauung eingehalten wird.][§2 Nr.5 | Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens darf nicht höher als 50 cm über Geländehöhe liegen.][§2 Nr.6 | Im Bereich der vorderen Bebauung sind Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern nur zwischen der vorderen Baugrenze und der rückwärtigen Außenwand des Gebäudes zulässig. Im Bereich der rückwärtigen Bebauung sind Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern nur in den seitlichen Abstandsflächen zur Nachbargrenze zulässig.][§2 Nr.7 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sollen gemeinsame Grundstückszufahrten vorgesehen werden.][§2 Nr.8 | Pergolen auf ebenerdigen Stellplätzen sind zu begrünen.][§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.10 | Innerhalb von Bauflächen sind Bäume mit mehr als 80 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) zu erhalten, sofern dadurch die Durchführung zulässiger Bauvorhaben nicht unzumutbar erschwert wird. Für infolge baulicher Maßnahmen zu beseitigende Bäume sind an anderer Stelle des betreffenden Grundstücks Ersatzpflanzungen vorzunehmen; dabei sind für jeden zu beseitigenden Baum drei Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.12 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet auf dem Flurstück 1314 der Gemarkimg Oldenfelde ist eine Tankstelle allgemein zulässig.][§2 Nr.14 | Entlang Alter Zollweg sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 33 für den Geltungsbereich Hogenbrook — Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1184, Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1169, über das Flurstück 3718 bis zur Westgrenze dieses Flurstücks, über das Flurstück 2429 (Scharlbarg) zur Nordgrenze dieses Flurstücks, Nordgrenze des Flurstücks 1162 (Posteck), über die Flurstücke 1158, 1161 und 1162, Nordgrenzen der Flurstücke 430/117 und 429/117, über die Flurstücke 428/115, 950 (Cuxhavener Straße), 1226 (Rostweg), 1235 und 1233, Südostgrenzen der Flurstücke 4186 und 1201 der Gemarkung Fischbek (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-12
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
Der Bebauungsplan Poppenbüttel 35/Lemsahl-Mellingstedt 13 für den Geltungsbereich südöstlich der Straße Poppenbütteler Berg, zwischen Harksheider Straße und der Straße An der Alsterschleife (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 519 und 521) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Poppenbütteler Berg - Lemsahler Landstraße - Nordgrenzen der Flurstücke 1881 und 941 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt - An der Alsterschleife - über das Flurstück 6555 der Gemarkung Poppenbüttel - Kupferhammer - Kramer-Kray-Weg - Jaspersdiek - Harksheider Straße - Auf der Koppel - Südgrenze des Flurstücks 6531, über die Flurstücke 6809 und 4088 (Harksheider Straße), Südgrenzen der Flurstücke 5826 und 3597 der Gemarkung Poppenbüttel - Ulzburger Straße - über das Flurstück 4088 (Harksheider Straße) der Gemarkung Poppenbüttel.
technHerstellDatum
2016-01-05
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestaltung der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466,479), ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Mischgebiet sind sonstige Gewerbebetriebe und Tankstellen unzulässig. Außerdem sind in dem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Mischgebiet Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten in den übrigen Teilen des Mischgebiets werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Mischgebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise können oberirdische Stellplätze und Garagen zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet sind Tankstellen allgemein zulässig. Nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und Vergnügungsstätten sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash-, Tennishallen und Bowlingbahnen) und Tankstellen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Auf der mit „(4)" bezeichneten Fläche für Sport- und Spielanlagen sind innerhalb der überbaubaren Fläche Sporthallen, ein Vereinshaus und ein Umkleidegebäude zulässig. Auf der mit „(5)" bezeichneten Fläche für Sport- und Spielanlagen sind nur Gebäude mit Räumlichkeiten für sportliche Nutzungen (z.B. Gymnastik- und Fitness-räume) zulässig; Tennisplätze sind unzulässig. Weitere bauliche Anlagen des Hochbaus sind auf den mit „(4)" und „(5)" bezeichneten Flächen unzulässig. Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.8 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen, soweit ihr Dach nicht als Parkdeck oder Terrasse genutzt wird.][§2 Nr.9 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.10 | In den reinen und den allgemeinen Wohngebieten sind auf den privaten Grundstücksflächen Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr. 11 | Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien durch Treppenhausvorbauten, Balkone, Loggien, Sichtschutzwände und Erker kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Auf dem Flurstück 4949 der Gemarkung Poppenbüttel sind die Gebäude auf den mit „(1)", „(2)" und „(3)" bezeichneten Flächen der Baugebiete jeweils unter der Verwendung einheitlicher Materialien und Farben der Außenwände und der Dachdeckung sowie in einer einheitlichen Dachform und Dachneigung zu errichten.][§2 Nr.13 | Für die Erschließung des Flurstücks 6729 sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt. Die entlang der Straßen Ohlendieck und Jaspersdiek festgesetzte Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Knicks kann zur Erschließung der anliegenden Flurstücke unterbrochen werden.][§2 Nr.14 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind nur untergeordnete Gebäude bis zu einer Größe von 10 m² Grundfläche zulässig.][§2 Nr.15 | Im reinen Wohngebiet an der Straße Jaspersdiek und in den allgemeinen Wohngebieten an den Straßen An der Alsterschleife, Poppenbütteler Berg und Harksheider Straße sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume, im Kerngebiet und Mischgebiet an der Harksheider Straße die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.16 | In den Baugebieten ist für je 500 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Baum, auf Grundstücken mit einer Fläche von unter 500 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.17 | Für festgesetzte Pflanzungen sind Laubgehölze zu verwenden. Zu pflanzende großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen.][§2 Nr.18 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels und des Stauwassers fuhren, sind unzulässig.][§2 Nr.19 | Die im Gewerbegebiet festgesetzte Schutzwand ist mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519, 521]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rahlstedt 130
für das Gebiet zwischen Spitzbergenweg und Wildschwanbrook
(Bezirk Wandsbek, Ortsteil 511) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Spitzbergenweg – Nord- und Nordostgrenze des Flurstücks
4306, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5930, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 2633 der Gemarkung Meiendorf –
Wildschwanbrook.
technHerstellDatum
2018-10-15
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den Teilgebieten „WE 1“ und „WE 2“ des Vorhabengebiets
„Wohnen und Einzelhandel“ sind im Sockel
Einzelhandelsbetriebe
und zugehörige Lagerflächen und
Nebenanlagen zulässig. In dem Teilgebiet „WE 1“ ist ein
Lebensmittelverbrauchermarkt mit höchstens 2400 m²
Verkaufsfläche und eine Bäckerei zulässig. In dem Teilgebiet
„WE 2“ ist ein Drogeriemarkt mit höchstens 500 m²
Verkaufsfläche zulässig. In den Teilgebieten „WE 1“ und
„WE 2“ sind in den Geschossen über dem Sockel Wohnungen
sowie Räume für freie Berufe zulässig.][§2 Nr.2 | In den Teilgebieten des Vorhabengebiets „WE 1“ und
„WE 2“ sowie dem Teilgebiet des Mischgebiets mit der
Bezeichnung „MI 1“ sind nur solche Einzelhandelsbetriebe
zulässig, die ein nahversorgungsrelevantes Kernsortiment
aufweisen. Nahversorgungsrelevante Sortimente
sind: a) Nahrungs- und Genussmittel,
b) Getränke,
c) Drogeriewaren,
d) Kosmetik, Parfümerie,
e) pharmazeutische Artikel (Apotheke),
f) Schnittblumen,
g) Zeitungen, Zeitschriften.][§2 Nr.3 | In den Teilgebieten der Vorhabengebiete „WE 1“ und
„WE 2“ sowie dem Teilgebiet des Mischgebiets mit der
Bezeichnung „MI 1“ sind zentrenrelevante Randsortimente
auf höchstens 10 vom Hundert der Verkaufsfläche
zulässig. Zentrenrelevante Sortimente sind:
a) medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätswaren),
b) zoologischer Bedarf,
c) Bücher,
d) Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf,
e) Spielwaren,
f) Künstler- und Bastelbedarf,
g) Bekleidung aller Art,
h) Schuhe, Lederwaren,
i) Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten,
j) Optik- und Fotoartikel,
k) Uhren und Schmuck,
l) Musikinstrumente und Musikalien,
m) Babyausstattung,
n) Hobby- und Freizeitbedarf,
o) Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel,
Wohnwagen, Boote),
p) Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf,
q) Telekommunikationsartikel, Computer inklusive Zubehör
und Software,
r) Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik,
s) Leuchten und Lampen,
t) Elektrogroßgeräte (weiße Ware),
u) Haushaltswaren, Hausrat,
v) Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche
und Bad),
w) Glas, Porzellan, Keramik,
x) Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen,
y) Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen),
z) Fahrräder inklusive Zubehör.][§2 Nr.4 | In dem Teilgebiet „WE 3“ sind im Erdgeschoss des Sockels
Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende
Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe jeweils
einschließlich der zugehörigen Lagerflächen und Nebenanlagen
zulässig. Im ersten Obergeschoss des Sockels sind
nicht störende Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe,
Arztpraxen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für Verwaltungen
sowie Räume für freie Berufe jeweils einschließlich
der zugehörigen Lagerflächen und Nebenanlagen
zulässig. In den Geschossen über dem Sockel sind Wohnungen
sowie Räume für freie Berufe zulässig.][§2 Nr.5 | In den Teilgebieten „WE 4“ und „WE 5” sind im Erdgeschoss
des Sockels und im ersten Obergeschoss des Sockels
Stellplätze und zugehörige Nebeneinrichtungen, Sanitärund Sanitärund
Aufenthaltsräume sowie den Wohnungen dienende
Nebenräume zulässig. In den Geschossen über dem Sockel
sind Wohnungen sowie Räume für freie Berufe zulässig. In
dem Teilgebiet „WE 5“ sind im Erdgeschoss des Sockels
und im ersten Obergeschoss des Sockels darüber hinaus
auch Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht
störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.6 | In dem Teilgebiet „MI 1“ sind Einzelhandelsbetriebe nur
im Erdgeschoss zulässig. Die Aufnahme einer Einzelhandelsnutzung
im Teilgebiet „MI 1“ ist erst zulässig, wenn die
im Teilgebiet „MI 2“ bestehende Einzelhandelsnutzung
vollständig aufgegeben ist. In dem Teilgebiet „MI 2“ sind
Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Änderungen und
Erneuerungen der betrieblichen Anlagen der im Teilgebiet
„MI 2“ bestehenden Einzelhandelsnutzung können ausnahmsweise
zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Im Mischgebiet sind Wohnungen im Erdgeschoss unzulässig.][§2 Nr.8 | Im Mischgebiet sind Tankstellen und Gartenbaubetriebe
unzulässig.][§2 Nr.9 | In den gewerblich geprägten Teilen des Mischgebiets sind
Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros
und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des
Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember
2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016
(HmbGVBl. S. 323), sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In den
übrigen Teilen des Mischgebietes werden Ausnahmen für
Vergnügungsstätten ausgeschlossen.][§2 Nr.10 | Im allgemeinen Wohngebiet sind der Versorgung des
Gebiets dienende Läden unzulässig.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen
und Gartenbaubetriebe ausgeschlossen.][§2 Nr.12 | In der mit „(k)“ bezeichneten Fläche der Fläche für den
Gemeinbedarf ist nur ein Kirchturm zulässig.][§2 Nr.13 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“, im
Mischgebiet, im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche
für den Gemeinbedarf können Überschreitungen der
festgesetzten Gebäudehöhen durch Aufbauten für Nebenanlagen
und Haustechnik bis zu 2,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.14 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“, im
Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet ist eine
Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen bis zu einer
Tiefe von 4 m und für Balkone bis zu einer Tiefe von 1,2 m
zulässig.][§2 Nr.15 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“, im allgemeinen
Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf
sind Stellplätze und Tiefgaragen ausschließlich auf
den jeweils dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der
festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.][§2 Nr.16 | Im Mischgebiet können Tiefgaragen und Stellplätze auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen
werden.][§2 Nr.17 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete
Fläche als Gehweg hergestellt und dem allgemeinen
Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt sowie unterhalten
wird. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten
Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.18 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“ und im
Mischgebiet ist für alle Außenwände bis zur Höhe von
6,5 m über Gelände Ziegelmauerwerk zu verwenden.][§2 Nr.19 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“, im
Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind nur
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung
bis zu 20 Grad zulässig.][§2 Nr.20 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“ und im
Mischgebiet ist an den durch Baulinien festgesetzten Fassaden
entlang des Spitzbergenwegs und entlang der mit
„(a)“ bezeichneten Fassade am Wildschwanbrook durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.][§2 Nr.21 | In den mit „(y)“ bezeichneten Bereichen sind auf den
gesamten obersten Dachflächen Solaranlagen zu errichten.
Ausnahmen für andere technische Anlagen können zugelassen
werden.][§2 Nr.22 | Im Mischgebiet, im allgemeinen Wohngebiet und auf der
Fläche für den Gemeinbedarf sind Dachflächen mit einem
mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.
Ausnahmen können zugelassen werden.][§2 Nr.23 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“ sind
Dachflächen mit Ausnahme der mit „(z)“ bezeichneten
Flächen, soweit sie nicht zur Belichtung, für Terrassen und
für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen
erforderlich sind, mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens
extensiv zu begrünen. Im Vorhabengebiet „Einzelhandel
und Wohnen“ sind die Dachflächen der mit „(z)“
bezeichneten Flächen, soweit sie nicht für Spiel- und
Aufenthaltsbereiche,
Zuwegungen, Fahrradstellplätze
oder technische Anlagen erforderlich sind, mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und intensiv zu begrünen. In mit Bäumen
bepflanzten Bereichen muss die Substratstärke mindestens
80 cm betragen.][§2 Nr.24 | In den mit „(x)“ bezeichneten Bereichen sind Außenwände
von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt,
sowie fensterlose Fassaden bis zu einer Höhe von 6,5 m
über Gelände mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.
Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.25 | Für An- und Ersatzpflanzungen von Bäumen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölzarten zu verwenden.
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.
Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.26 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen,
die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwassers beziehungsweise von Stauwasser
führen, sind unzulässig. Die Entwässerung von
Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände)
ist nur in geschlossenen Leitungssystemen zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Billstedt 32 für den Geltungsbereich Bille — Westgrenze des Flurstücks 1162 der Gemarkung Schiffbek — Billstedter Hauptstraße — über die Flurstücke 1132 bis 1129, 1127 bis 1125, 1123 und 1122 der Gemarkung Schiffbek, Westgrenzen der Flurstücke 725 und 726 der Gemarkung Kirchsteinbek — Korverweg — Schöfferstieg — Kapellenstraße — Ostgrenzen der Flurstücke 730 und 729 der Gemarkung Kirchsteinbek — Steinbeker Hauptstraße — Ostgrenze des Flurstücks 720 der Gemarkung Kirchsteinbek — Steinbeker Weg — Ostgrenze des Flurstücks 688, über das Flurstück 687 der Gemarkung Kirchsteinbek — Bahnanlagen (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-12
texte
[§2 Nr.1 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.][§2 Nr.2 | Auf dem Flurstück 1057 der Gemarkung Schiffbek sind Anlagen für sportliche Zwecke zulässig.][§2 Nr.3 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt hamburg|Ortsteil: 131]
Der Bebauungsplan Langenhorn 4 für den Geltungsbereich Langenhorner Chaussee — Am Ochsenzoll — Querpfad — Stockflethweg — Ostgrenze des Flurstücks 2979 der Gemarkung Langenhorn — Bahnanlagen — Foßberger Moor — Fibigerstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-02-13
texte
[§2 Nr.1 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 526, 1227 und 1226 der Gemarkung Langenhorn an die Fibigerstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet auf den Flurstücken 1224 und 1193 der Gemarkung Langenhorn sind Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Bergedorf 45 für den Geltungsbereich Hermann-Distel-Straße — Dreieichenweg — Elisabeth-Thomann-Weg — Reinbeker Weg (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-05-15
texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Für das Plangebiet wird die Verordnung über die landhausmäßige und halblandhausmäßige Bebauung im Stadtteil Bergedorf vom 8. Januar 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21300-e) aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
Der Bebauungsplan Bergedorf 104/Curslack 19 für den
Geltungsbereich nördlich der Bundesautobahn A 25 zwischen
Schleusengraben und der Straße Curslacker Neuer Deich
(Bezirk Bergedorf, Ortsteile 603 und 604) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Curslacker Neuer Deich – Südwestgrenzen der Flurstücke
4777 und 4775 der Gemarkung Bergedorf, Südwestgrenzen der
Flurstücke 2191 und 2196, über das Flurstück 930 der Gemarkung
Curslack–Schleusengraben – Nordgrenzen der Flurstücke
4851, 4842 und 5030, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks
4819 der Gemarkung Bergedorf.
technHerstellDatum
2017-11-30
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten sind
Einzelhandelsbetriebe unzulässig mit Ausnahme von Verkaufsflächen, die im unmittelbaren räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben
oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht
mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der mit den Betriebsgebäuden
überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt
150m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen. Ausnahmsweise
ist im Gewerbegebiet auch der Handel mit
Kraftfahrzeugen und Booten zulässig, wenn er im unmittelbaren
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen
steht. Im mit „GE 3“ bezeichneten Gewerbegebiet bleiben
die genehmigten Einzelhandelsnutzungen Bürobedarf
und Angelbedarf auch weiterhin zulässig. Sie dürfen ihre
Verkaufsfläche jeweils um bis zu 10 v. H. der genehmigten
Verkaufsfläche erweitern. Eine Sortimentsänderung ist
ausgeschlossen. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet
oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt
werden. Darüber hinaus sind in dem mit „MI 2“ bezeichneten
Mischgebiet und dem mit „GE2“ bezeichneten Gewerbegebiet
Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten
Sortimenten zulässig. Zentrenrelevante Randsortimente
sind nur bis zu 10 v. H. der jeweiligen
Gesamtverkaufsfläche zulässig, jedoch dürfen zentrenrelevante
Sortimente nicht mehr als insgesamt 800 m² Verkaufsfläche
umfassen. Maßgeblich ist die Bergedorfer Sortimentsliste
gemäß „Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Bergedorf“ (Auslegestelle: Bezirksamt Bergedorf, Fachamt
Stadt- und Landschaftsplanung).][§2 Nr.2 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Anlagen für
gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig; Bordelle und
bordellartige Betriebe sind unzulässig. In den Gewerbegebieten
sind die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten
unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten, welche an die Straßen Am
Schleusengraben und Planstraße (Beim Querdeich)
angrenzen sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig,
die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission
das Wohnen erheblich stören, wie zum Beispiel
Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe,
Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe.
Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen werden
kann, dass eine erhebliche Störung vermieden wird.][§2 Nr.4 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Betriebe
unzulässig, in deren Betriebsbereichen gefährliche Stoffe
nach § 1 in Verbindung mit Anhang I der Störfall-Verordnung
in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599),
zuletzt geändert am 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230), vorhanden
sind, die den Abstandsklassen I, II, III und IV
nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit:
„Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen
nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen
Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung
§ 50 BImSchG“ zugeordnet werden. Ausnahmen sind
zulässig, wenn ein geringerer Achtungsabstand nachgewiesen
werden kann, zum Beispiel aufgrund besonderer
technischer oder organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung
von Störfallen oder zur Begrenzung derer
Auswirkungen.][§2 Nr.5 | Innerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Gewerbegebiete sind
bauliche Anlagen nur bis zu einer Höhe von 13 m und
innerhalb der mit „(D)“ bezeichneten Gewerbegebiete nur
bis zu einer Höhe von 28 m über Straßenverkehrsfläche
zulässig. Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Grünflächen
sind bauliche Anlagen nur bis zu einer Höhe von
8 m über Straßenverkehrsfläche zulässig. Ausnahmsweise
können höhere Gebäude zugelassen werden, wenn nachgewiesen
wird, dass keine Beeinträchtigungen von Richtfunkverbindungen
zu erwarten sind.][§2 Nr.6 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Hotel und
Gewerbe sind nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des
Beherbergungsgewerbes sowie sonstige nicht wesentlich
störende Gewerbebetriebe zulässig. Einzelhandelsbetriebe
sind unzulässig.][§2 Nr.7 | In den Mischgebieten sind geld- beziehungsweise glücksspielorientierte
Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
und Anlagen für Verwaltungen allgemein zulässig.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl
für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.10 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und
Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen bis zu 2,5 m ist zulässig; innerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen
und Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ist eine
lichte Höhe von 3,5 m einzuhalten. Tiefgaragen, Fluchttreppen
und Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen
zulässig. In den mit „Z “ bezeichneten Wohn-, Misch-,
Gewerbe- und Industriegebieten sind nur Flachdächer
zulässig.][§2 Nr.11 | Kraftfahrzeugstellplätze in Vorgärten sind unzulässig.
Garagengeschosse sind auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse
nicht anzurechnen.][§2 Nr.12 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Werbeanlagen
nur für Betriebe zulässig, die in den Baugebieten ansässig
sind. Werbeanlagen dürfen die Höhen der auf den jeweiligen
Grundstücken vorhandenen Gebäude nicht überragen.
Werbeanlagen, die nicht am Gebäude angebracht
sind und Werbeanlagen, die sich nicht an der Stätte der
Leistung befinden, sind in einer Entfernung von bis zu
100 m vom Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn
A 25 unzulässig.][§2 Nr.13 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Sondergebiet
sind nur Nutzungen zulässig, deren Lärmemissionen
die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente
LEK nach DIN 45691 (Bezugsquelle: Beuth
Verlag GmbH, 10722 Berlin, Auslegestelle: Technische
Universität Hamburg-Harburg Universitätsbibliothek,
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,
Fachbibliothek Technik Wirtschaft Information) vom
Dezember 2006 nicht überschreiten.
Teilfläche (Planzeichnung) LEK, tags LEK, nachts
GE 1/SO . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 45
GE 2/GE 3/GI . . . . . . . . . . . . . 60 47
Emissionskontingente für den Tag- und Nachtzeitraum in
dB(A), Emissionshöhe 1 m
Für die von dem mit „O1 “ gekennzeichneten Bezugspunkt
ausgehenden Richtungssektoren erhöhen sich mit Ausnahme
des Sondergebiets und des mit „GE 1“ bezeichneten
Gewerbegebiets die Emissionskontingente LEK um
folgende Zusatzkontingente:
Zusatzkontingent
Abgrenzung des Sektors tags nachts
21 Grad/72 Grad . . . . . . . . .2 5
72 Grad/107 Grad . . . . . . . 5 10
107 Grad/246 Grad . . . . . . 5 18
246 Grad/8 Grad . . . . . . . . 2 5
Zusatzkontingente für den Richtungssektor in dB(A)
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der
Nutzung erfolgt nach DIN 45691: Dezember 2006,
Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) im
Richtungssektor LEK,i durch LEK,i + LEK,zus zu ersetzen ist.][§2 Nr.14 | Zum Schutz der Außenwohnbereiche im allgemeinen
Wohngebiet vor Gewerbe- und Industrielärm ist dort bis
zur Herstellung der lärmschutzwirksamen Bebauung das
Wohnen unzulässig.][§2 Nr.15 | In den Mischgebieten und im allgemeinen Wohngebiet
sind Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Ist dies nicht möglich, sind vor den
Fenstern der zum Lärm orientierten Gebäudeseite vor
Wohnräumen bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Im
Sondergebiet sind Aufenthaltsräume – insbesondere
Schlafräume des Beherbergungsgewerbes sowie Pausenund
Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung
den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen;
soweit dies nicht möglich ist, muss für diese Räume
ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.16 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für den
Anschluss der festgesetzten Baugebiete und Grünflächen
an die Straßen Sander Damm und Lehfeld sowie für die
Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen allgemein
zugängliche Zufahrten herzustellen und zu unterhalten.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
einen allgemein zugänglichen Weg sowie die Befugnis
der Ver- und Entsorgungsunternehmen, öffentliche Sielanlagen
und Leitungen herzustellen und zu unterhalten.
Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung
beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- beziehungsweise
Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.17 | Innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freizeit
sind Gebäude bis zu einer Grundfläche von insgesamt
200 m² zulässig. Stellplätze sind nur innerhalb der Fläche
für Stellplätze zulässig.][§2 Nr.18 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Grünflächen sind
Baum- und Strauchanpflanzungen sowie bauliche Anlagen
mit Ausnahme von Wegen unzulässig.][§2 Nr.19 | Dächer von Nebengebäuden und Dächer außerhalb der
mit „Z “ bezeichneten Flächen mit Neigungen von weniger
als 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen. Technische Aufbauten sowie Verglasungen
sind von der Begrünung ausgenommen.][§2 Nr.20 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche
Flächen für Gebäude, Wege, Terrassen, Freitreppen und
Kinderspielflächen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf
Tiefgaragen ist auf mindestens 12 m² ein 1 m starker durchwurzelbarer
Substrataufbau herzustellen.][§2 Nr.21 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Außenwände
von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt,
sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen
zu begrünen; je 2m Wandlänge ist mindestens eine
Pflanze zu verwenden. Alternativ ist eine Eingrünung mit
dicht wachsenden Sträuchern und großkronigen Bäumen
in Außenwandnähe zulässig.][§2 Nr.22 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.23 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu erhalten.][§2 Nr.24 | Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der Umfang und
Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich der
Bäume unzulässig.][§2 Nr.25 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende
Niederschlagswasser ist über offene Gräben abzuleiten.][§2 Nr.26 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind
unzulässig.][§2 Nr.27 | Innerhalb der festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft sind Ufer von Gewässern naturnah zu
erhalten beziehungsweise auszugestalten, soweit hydraulische
Belange und Belange des Hochwasserschutzes dem
nicht entgegenstehen. Ausnahmsweise können Anlagen,
die der Benutzung des Wassers dienen (zum Beispiel Anlegestellen)
zugelassen werden.][§2 Nr.28 | In den Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten sind
Außenleuchten nur in Form von monochromatisch
abstrahlenden Leuchten und mit einem geschlossenen
Glaskörper zulässig. Die Leuchtanlagen in Gewerbe-,
Industrie- und Sondergebieten sind so zu erstellen, dass sie
geringstmöglich in Grün- und Wasserflächen einwirken.][§2 Nr.29 | Für die Schaffung von Ersatzlebensräumen für den nach
§ 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützten
Flussregenpfeifer ist je Gebäude auf mindestens 50 v. H.
der jeweiligen Dachfläche in den mit „Z “ bezeichneten
Wohn,- Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten ein
bekiestes Dach anzulegen.][§2 Nr.30 | Für den Verlust von Ruderalflur trockener Standorte mit
Anteilen von sonstigem Trocken- oder Halbtrockenrasen
und sonstigem Trocken- oder Halbtrockenrasen, geschützt
nach § 30 BNatSchG, wird den mit „OZ “ bezeichneten
Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu
56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßenverkehrsflächen
zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets
liegende Fläche im Naturschutzgebiet Boberger Niederung,
Flurstück 4455 der Gemarkung Lohbrügge (teilweise)
und Flurstück 3727 der Gemarkung Boberg (teilweise)
des Bezirks Bergedorf als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.31 | Für den Verlust von nicht in der Nummer 30 genannten
Biotopen, geschützt nach § 30 BNatSchG und als Ersatz für
den Artenschutz, werden den mit „OZ “ bezeichneten
Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu
56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßenverkehrsflächen
zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 2166 (teilweise), 48-1 bis 48-8, 48-12
und 49 der Gemarkung Curslack als Ausgleichsfläche
zugeordnet.][§2 Nr.32 | Für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44
Absatz 5 BNatSchG werden den mit „Z “ bezeichneten
Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu
56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßenverkehrsflächen
zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 2166 (teilweise), 48-1 bis 48-8, 48-12
und 49 der Gemarkung Curslack, zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
Der Bebauungsplan Eppendorf 2 für das Gebiet Münsterstraße - Osterfeldstraße - Frickestraße - Kegelhofstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 405) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-06-18
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet sind auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet auf den Flurstücken 3532, 3537 und 3538 der Gemarkung Eppendorf und im Kerngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise können ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den Mischgebieten sind Tankstellen sowie Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen der Gebiete unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden in den übrigen Teilen der Gebiete ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Im Kern- und Gewerbegebiet sind Aufenthaltsräume in Staffel- und Dachgeschossen auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen.][§2 Nr.8 | Auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets werden die Luftgeschosse als Vollgeschosse mitgezählt.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten an der Osterfeldstraße sowie in den Einmündungsbereichen der Frickestraße und der Münsterstraße sind die Wohn- und Schlafräume sowie in den Misch- und Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewand ten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.10 | Im Kerngebiet sind bei Gebäuden und Gebäudeteilen bis zu zwei Vollgeschossen Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen in den Wohn- und Mischgebieten sind die Stellplatz-, Wege- und Hofflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.12 | In den Baugebieten sind mindestens 20 vom Hundert der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 300 m² der zu bepflanzenden Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | In den Mischgebieten sowie im Kern- und Gewerbegebiet sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.15 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.16 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden; es sind großkronige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.17 | Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Im Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche auf dem Flurstück 3534 der Gemarkung Eppendorf ist ein Überdeckungsmaß von mindestens 60 cm vorzusehen.][§2 Nr.18 | Im Kerngebiet sind die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit dichtwachsenden Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen.][§2 Nr.19 | Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 2354 und 2356 der Gemarkung Eppendorf umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 405]