[§1.3 | § 2 Nummer 3 der Verordnung über den Bebauungsplan
Billstedt 103 vom 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 299)
erhält folgende Fassung:
„3. Für die Beheizung und die Wasserversorgung gilt:][§1.3.1 | 3.1 Neu zu errichtende Gebäude sind für Beheizung und
Warmwasserversorgung an ein Wärmenetz anzuschließen
und über dieses zu versorgen. Die Wärme muss überwiegend
aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Kraft-
Wärme-Kopplung erzeugt werden][§1.3.2 | 3.2 Vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Nummer 3.1
wird ausnahmsweise abgesehen, wenn der berechnete
Jahres-Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung
vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519),
geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), den Wert von
15 kWh (m²a) Nutzfläche nicht übersteigt.][§1.3.3 | 3.3 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 3.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung kann zeitlich befristet werden.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
Der Bebauungsplan Jenfeld 23 für den Geltungsbereich zwischen Kuehnstraße/Schöneberger Straße und Kreuzburger Straße sowie zwischen Jenfelder Allee und Charlottenburger Straße/Spandauer Weg, das Gelände der ehemaligen Lettow-Vorbeck-Kaserne und Randbereiche (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 512), wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Kuehnstraße - Wilsonstraße - Schöneberger Straße - Spandauer Weg - Charlottenburger Straße - Südgrenze des Flurstücks 1691, über das Flurstück 1939 - Kreuzburger Straße - Kelloggstraße - Kreuzburger Straße - Südgrenzen der Flurstücke 1950, 2569, 3017, 3015 und 2528, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2421, Westgrenzen der Flurstücke 3013, 3014, 3000, 2999, 3001 und 1419, West- und Nordgrenze des Flurstücks 75, Nordgrenzen der Flurstücke 74, 2552, 72, 71, 70, 1646 und 3008 der Gemarkung Jenfeld.
technHerstellDatum
2016-01-14
texte
[§2 Nr.1 | Das Ensemble der ehemaligen Lettow-Vorbeck-Kaserne auf einer Teilfläche des Flurstückes 3001 der Gemarkung Jenfeld ist in den Grenzen der roten Linie des Bebauungsplanes nach § 6 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt. In diesem Bereich sind Stellplätze nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig; oberirdische Garagen sind unzulässig.][§2 Nr.2 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Baugenehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.3 | Auf den mit „(1)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete ist höchstens eine Grundfläche von 80 m² je Grundstück zulässig. Ausnahmsweise kann eine Grundfläche von höchstens 120 m² je Grundstück zugelassen werden. Auf diesen Flächen dürfen seitliche Abstandsflächen bis auf 2,50 m verringert werden.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(1)" und „(2)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter in den Vorgärten, sowie Stellplätze und Garagen außerhalb der dafür festgesetzten Flächen unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(2)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind im Erdgeschoss nur Stellplätze, Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter und Hauszugänge zulässig. Die offene Tordurchfahrt ist mit einer lichten Höhe von mindestens 3 m zu errichten.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(3)" bezeichneten Flächen der Allgemeinen Wohn- und Mischgebiete dürfen Stellplätze nur in Tiefgaragen errichtet werden. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind, soweit auf ihnen nicht Terrassen angelegt werden, mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu bepflanzen.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(1)", „(2)" und „(3)" bezeichneten Flächen der Wohn- und Mischgebiete sind nur Flachdächer mit einer Neigung bis zu 5 Grad zulässig. Auf diesen Flächen sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine Staffelgeschosse zulässig. Stützkonstruktionen von Anlagen, die der Gewinnung von Solarenergie dienen, sind auf Flachdächern so zu konstruieren, dass sie vom öffentlichen Raum nicht eingesehen werden können. Dachüberstände sind unzulässig. Dacheindeckungen, Dachrinnen und Regenfallrohre dürfen kein Kupfer enthalten.
Als Ausnahme sind auf den mit „(15)" bezeichneten Flächen maximal 30 Grad nach Süden geneigte Pultdächer zulässig.][§2 Nr.8 | In den Wohn-, Misch- und Kerngebieten kann eine Überschreitung von Baugrenzen und Baulinien durch Balkone, Erker, Treppen und Loggien bis zu 1,50 m zugelassen werden. Soweit die vorgenannten Bauteile in die Straßenverkehrsfläche hinein ragen, ist hier mindestens eine lichte Höhe von 4 m einzuhalten. Für Hauseingänge, Loggien und Dachterrassen kann bis zu 2 m hinter die Baulinie zurückgetreten werden. Terrassentrennwände bis zu einer Höhe von 2 m und einer Länge von 4 m sind in den rückwärtigen Grundstücksbereichen außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.][§2 Nr.9 | Auf den mit „(7)" bezeichneten Flächen der Wohn- und Mischgebiete sind neu zu errichtende Gebäude an das Blockheizkraftwerk, welches auf der Betriebsfläche von Hamburg Wasser betrieben wird, über ein Wärmenetz anzuschließen.][§2 Nr.10 | Auf den mit „(4)" bezeichneten Flächen der Allgemeinen Wohngebiete sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.11 | Auf den mit „(9)" bezeichneten Flächen ist in den Schlafräumen durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglasten Loggien, Wintergärten in Verbindung mit besonderen Konstruktionen der Schlafzimmerfenster oder in ihrer Wirkung vergleichbarer Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Innenraumpegel bei gekippten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Die verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten müssen diesen Innenraumpegel bei gekippten/teilgeöffneten Bauteilen erreichen. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.12 | Auf den mit „(10)", „(11)", „(12)" und „(13)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) nur zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 für eine Emissionshöhe von 1 m über Gelände weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten. Die Einhaltung der festgesetzten Werte ist im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nach DIN 45691 nachzuweisen.
Emissionskontingente tags und nachts in dB:
Fläche 10: in Richtung West: 59 LEK, tags, 45 LEK nachts; in Richtung Süd: 60 LEK, tags, 45 LEK, nachts; in Richtung Ost: 60 LEK, tags, 45 LEK, nachts
Fläche 11: in Richtung West: 60 LEK, tags, 45 LEK nachts; in Richtung Süd: 59 LEK, tags, 45 LEK, nachts; in Richtung Ost: 60 LEK, tags, 45 LEK, nachts
Fläche 12: in Richtung West: 60 LEK, tags, 45 LEK nachts; in Richtung Süd: 53 LEK, tags, 40 LEK, nachts; in Richtung Ost: 60 LEK, tags, 45 LEK, nachts
Fläche 13: in Richtung West: 60 LEK, tags, 45 LEK nachts; in Richtung Süd: 60 LEK, tags, 45 LEK, nachts; in Richtung Ost: 58 LEK, tags, 45 LEK, nachts][§2 Nr.13 | Für die Erschließung der mit „(5)" bezeichneten Flächen des Gewerbegebietes können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.14 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis, für die Freie und Hansestadt Hamburg Rad- und Fußwege anzulegen sowie unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.15 | Auf den mit „(6)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, sofern sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen oder sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör handeln.][§2 Nr.16 | Auf den mit „(14)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§2 Nr.17 | In den Misch- und Gewerbegebieten sowie im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellung oder Handlung mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.18 | In den Mischgebieten sind Tankstellen unzulässig.][§2 Nr.19 | Auf der mit „(16)" bezeichneten Fläche des Mischgebiets sind Einzelhandelsbetriebe nur ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.20 | Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen können außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
- Zufahrten und Stellplätze,
- Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), und
- bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche
zugelassen werden.][§2 Nr.21 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.22 | Auf den mit „(8)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete muss der Durchgrünungsanteil auf den jeweiligen Grundstücken mindestens 20 vom Hundert betragen. Für je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.23 | Für die nach der Planzeichnung anzupflanzenden und zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.24 | Die Flächen der Anpflanzgebote sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Dabei ist für je 2 m² ein Strauch zu verwenden. Es sind großkronige Bäume im Abstand von 8 m bis 10 m zu pflanzen.][§2 Nr.25 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.26 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.27 | Fensterlose Gebäudefassaden und Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.28 | Die Dächer von Garagen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und flächendeckend extensiv zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 512]
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen, die in ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Wilhelmsburger Reichsstraße einwirken, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Einkaufszentren und Verbrauchermärkte unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Die Herrichtung wird im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht berechtigt die Freie und Hansestadt Hamburg und die von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
Der Bebauungsplan Bramfeld 22 für das Plangebiet Bramfelder Chaussee — Anderheitsallee — Westgrenzen der Flurstücke 885 bis 883, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 880, Westgrenzen der Flurstücke 879, 877, 264/37 und 259/29 sowie Nordgrenzen der Flurstücke 259/29, 877, 876 und 872 der Gemarkung Bramfeld — Bramfelder Chaussee — Nüßlerkamp — Hohnerkamp — Berner Chaussee (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-22
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise an der Anderheitsallee sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). §7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt, Manilaweg, über das Flurstück 1501, Nordgrenze des Flurstücks 1256, über den Mexikoring, West-, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1261, über den Mexikoring, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1256, über das Flurstück 1501 der Gemarkung Alsterdorf.
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 408]
Der Bebauungsplan Lokstedt 20 für das Plangebiet
Wegeverbindung von der Vizelinstraße über die Flurstücke 2674, 1959, 2679, 2702 und 2592 zum Rimbertweg, von hier in nördlicher Richtung über das Flurstück 2591 zur Südgrenze des Flurstücks 2598 der Gemarkung Lokstedt (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-09-04
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 316]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Werbeanlägen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.4 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die eingeschossigen Wohngebäude am Günselstieg. Die Fläche darf für Einstellplätze oder eingeschossige Garagen und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]