Der Bebauungsplan Lemsahl-Mellingstedt 10 für den Geltungsbereich Eichelhäherkamp — Westgrenze des Flurstücks 193, über das Flurstück 1784, Westgrenzen der Flurstücke 256, 269, 270 (Tannenhof), 1834, 344 und 345, über das Flurstück 134 (Bilenbarg), Westgrenzen der Flurstücke 346 und 405 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt — Fiersbarg — über die Flurstücke 1828 und 1833, Ostgrenzen der Flurstücke 1827 und 1829, Südgrenzen der Flurstücke 1829 und 1827, Ostgrenzen der Flurstücke 404 und 361 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt — Huulkamp — über das Flurstück 270 (Tannenhof), Ostgrenzen der Flurstücke 232 und 222 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt — Seebarg — Ostgrenze des Flurstücks 209 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 521) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-01-13
texte
[§2 Nr.1 | Soweit bei eingeschossigen Gebäuden die Dachneigung auf 15 Grad begrenzt ist, wird ein Staffelgeschoß ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In dem Gebiet mit einseitig offener Bauweise sind die Gebäude traufständig an der Nordgrenze der Grundstücke zu errichten.][§2 Nr.3 | Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche sind bauliche Anlagen des Hochbaus nur innerhalb des durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils zulässig. Die Gebäudehöhe darf für Clubhäuser und andere bauliche Anlagen des Hochbaus wie Wasch-, Umkleide- und Geräteräume nicht mehr als 5,0 m, für Hallen nicht mehr als 10,0 m über Geländeoberfläche betragen.][§2 Nr.4 | Für das Neubaugebiet ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe oder Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie verwendet werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 521]
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind 10% der Grundstücksflächen mit einheimischen hohen Sträuchern und großkronigen Laubbäumen zu bepflanzen.][§2 Nr.3 | Tausalze und tausalzhaltige Mittel dürfen außerhalb der öffentlichen Straßen nicht ausgebracht werden.][§2 Nr.4 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§2 Nr.6 | Für die Erschließung der zweigeschossigen Gewerbegebiete südlich Hohe-Schaar-Straße/Kornweide sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]
Der Bebauungsplan Nienstedten 6 für das Plangebiet Eichendorffstraße - Rupertistraße - Westgrenze des Flurstücks 933 der Gemarkung Nienstedten - Elbchaussee (Bezirk Altona, Ortsteil 221) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-05-11
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Bei zweigeschossigen Gebäuden dürfen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Bei den Baugrundstücken an der Elbchaussee darf die Frontlänge der Wohngebäude 20,0 m und 40 vom Hundert der Frontlänge des Baugrundstücks nicht überschreiten. Es sind Bauwiche von mindestens 5,0 m einzuhalten. Garagen und Einstellplätze für Kraftfahrzeuge in Vorgärten und Bauwichen sind unzulässig. Kellergaragen sind an der Elbchaussee nur zulässig, soweit zwischen der Straßenlinie und der Rampe eine mindestens 10,0 m lange, ebene Anfahrt möglich ist.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstückes sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.5 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) für die Reihenhäuser. Auf dieser Fläche sind eingeschossige Garagen zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 221]
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
[§2 Nr.1 | Im Kleinsiedlungsgebiet und in den Wohngebieten sind die Giebel der Wohngebäude der Straßenrandbebauung zur Straße Durchdeich gerichtet anzuordnen; ausgenommen ist das allgemeine Wohngebiet südlich des Spielplatzes.][§2 Nr.2 | Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens darf nicht höher als 50 cm über der das geplante Gebäude umgebenden Geländehöhe liegen.][§2 Nr.3 | Auf den überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der Baugrenzen sind Geländeaufhöhungen bis maximal 20 cm zulässig.][§2 Nr.4 | Für Wohngebäude sowie für Gebäude innerhalb der mit (A) bezeichneten Fläche des Gewerbegebiets sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad zulässig.][§2 Nr.5 | Die Drempelhöhe wird beidseitig auf je 1 m begrenzt.][§2 Nr.6 | Seitliche Anbauten an Wohngebäude in der Straßenrandbebauung sind von der straßenseitigen Baugrenze um mindestens 1 m zurückzusetzen.][§2 Nr.7 | Die Außenwände von Gebäuden sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen; ausgenommen hiervon sind die Flurstücke 5727, 5728, 4748, 5729 und 5730 der Gemarkung Kirchwerder sowie die nicht mit (A) bezeichnete Fläche des Gewerbegebiets. Für die Giebelflächen der Dachgeschosse sind Holzverkleidungen zulässig.][§2 Nr.8 | Im Gewerbegebiet sind auf der nicht mit (A) bezeichneten Fläche für die farbliche Außengestaltung der Gebäude nur schwache gebrochene Farbtöne zulässig.][§2 Nr.9 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Fuhrunternehmen) unzulässig.][§2 Nr.10 | Innerhalb der mit (A) bezeichneten Fläche sind nur die zum Gewerbegebiet gehörenden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie Büronutzungen zulässig.][§2 Nr.11 | Neubauten sind an Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung von Abwässern, die für die Entwässerung mehrerer Grundstücke bestimmt sind, anzuschließen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607]
Der Bebauungsplan Bergedorf 81 für den Geltungsbereich nördlich der Rothenhauschaussee zwischen Curslacker Heerweg und der Landesgrenze (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Rothenhauschaussee - West- und Nordgrenze des Flurstücks 3785, Nordgrenzen der Flurstücke 4096, 2854, 5704, 2856, 2857, 2858, 2859, 5882, Ostgrenze des Flurstücks 5882, Nordgrenzen der Flurstücke 5349 und 5350, über das Flurstück 4472, Nordgrenzen der Flurstücke 2862, 5821, 5822, über das Flurstück 1506, West- und Nordgrenze des Flurstücks 5873, Nordgrenzen der Flurstücke 5348, 2866, 4520, 4521, 5367 und 2869, über das Flurstück 1506, West- und Nordgrenze des Flurstücks 3362, Nordgrenzen der Flurstücke 3440, 3441, 3442, 3443 und 3444, Nordwestgrenzen der Flurstücke 3729 und 4106, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4106, über das Flurstück 1758, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 3692, Ostgrenze des Flurstücks 5699, über das Flurstück 1758, Nordgrenzen der Flurstücke 3691, 4194, 4082, 4083 und 3683, über das Flurstück 1758 der Gemarkung Bergedorf - Landesgrenze.
technHerstellDatum
2017-05-04
texte
[§2 Nr.1 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der Wohn- und Schlafräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden die nach §4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten anzulegen.][§2 Nr.4 | Außenwände von Nebengebäuden, Garagen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.5 | Die entlang der Rothenhauschaussee vorhandenen Hecken sind zu erhalten; bestehende Lücken sind zu schließen. Die Hecken dürfen für Grundstückszufahrten und -eingänge auf der notwendigen Breite unterbrochen werden.][§2 Nr.6 | Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist auf jedem Grundstück mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.7 | Für festgesetzte Baum-, Hecken- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.8 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen, außer für Sielarbeiten und wasserwirtschaftliche Maßnahmen, unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf der Fläche für Wald sind die Erschließungswege (Flurstücke 4472, 1506 und 1758) in unversiegeltem Zustand zu erhalten.][§2 Nr.10 | Auf der privaten Grünfläche „Dauerkleingärten" ist die Zufahrt in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften:
Auf den mit 1 bezeichneten Flächen sind Streuobstwiesenflächen, Strauchhecken, Gehölze sowie ökologisch wirksame Waldmantel- bzw. Waldsaum-Strukturen anzulegen und naturnah zu entwickeln.][§2 Nr.11.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften:
Auf den mit 2 bezeichneten Flächen sind ökologisch wirksame Waldmantel- bzw. Waldsaum-Strukturen aus Gehölzen mit vorgelagerten kleineren Streuobstflächen anzulegen. Der Bereich der Quelle auf dem Flurstück 4106 ist zu renaturieren und im Umkreis von 5 m um die Quelle der natürlichen, ungestörten Entwicklung zu überlassen.][§2 Nr.11.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften:
Auf der mit 3 bezeichneten Fläche ist der vorhandene Teich zu renaturieren und anschließend der natürlichen, ungestörten Entwicklung zu überlassen.][§2 Nr.12.1 | In den Wohngebieten gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für Wohngebäude sind nur Satteldächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 45 Grad und 55 Grad zulässig. Dächer von Doppelhaushälften, die aneinander gebaut werden, sind mit gleicher Neigung auszuführen. Für untergeordnete Nebengebäude, Garagen und Carports sind nur Dächer mit einer Neigung bis 10 Grad zulässig.][§2 Nr.12.2 | In den Wohngebieten gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Dachdeckung von Wohngebäuden sind rote, rotbraune, graue oder schwarze Materialien zu verwenden; Dachbegrünungen sind zulässig.][§2 Nr.12.3 | In den Wohngebieten gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
In den allgemeinen Wohngebieten auf den Flurstücken 3362 und 3440 bis 3444 der Gemarkung Bergedorf sind Außenwände von Gebäuden und sichtbares Mauerwerk in roten Vormauersteinen auszuführen.][§2 Nr.12.4 | In den Wohngebieten gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
In den allgemeinen Wohngebieten auf den Flurstücken 2870 bis 2900 sowie 6026 der Gemarkung Bergedorf sind Außenwände von Gebäuden in hellem Putz oder in hellen Vormauersteinen auszuführen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
Der Bebauungsplan Eppendorf 10 für das Plangebiet Tarpenbekstraße — über das Flurstück 26 der Gemarkung Eppendorf bis zu den Bahnanlagen — Alsterkrugchaussee — Eppendorfer Landstraße — Lokstedter Weg — Kegelhofstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 405) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-30
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden. Die Dächer sollen höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagen unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile im Wohngebiet sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 405]