Der Bebauungsplan Harvestehude 3 für das Plangebiet Grindelberg — Schlankreye — über das Flurstück 1294 der Gemarkung Harvestehude bis Bahnanlagen — Grindelberg — Isebekkanal — über das Flurstück 1045 der Gemarkung Harvestehude zur Isestraße — über die Flurstücke 291 und 65 der Gemarkung Harvestehude bis Grindelberg — Oberstraße — über die Flurstücke 1107 und 189 zur Nordgrenze des Flurstücks 663 der Gemarkung Harvestehude (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteile 313 und 314) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-07-01
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 313, 314]
Der Bebauungsplan Curslack 15 für den Geltungsbereich östlich des Curslacker Brückendamms, zwischen Curslacker Deich und Dove-Elbe beiderseits der Straße Auf der Böge (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 604) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Dove-Elbe - Curslacker Brückendamm - Curslacker Neuer Deich - Curslacker Deich - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2330, Ostgrenze des Flurstücks 2885, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2438, Ostgrenzen der Flurstücke 2439, 1062 und 240 der Gemarkung Curslack.
technHerstellDatum
2017-04-26
texte
[§2 Nr.1 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Dorfgebiets darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,2 für Belange des Denkmalschutzes bis zu einer Grundflächenzahl von 0,3 überschritten werden. Für diesen Fall sind in Wohngebäuden höchstens zwei Wohnungen zulässig, ist das Gelände in Form einer Warft um 0,7 m aufzuhöhen und Nummer 3 nicht anzuwenden.][§2 Nr.2 | Im Dorfgebiet sind außerhalb der Baugrenzen auch bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie z.B. Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig. Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche sind nur Nebenanlagen für Wohnnutzungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,1 sowie bauliche Anlagen für nicht störende Handwerksbetriebe mit Ausnahme von betrieblichen Wohnnutzungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.][§2 Nr.3 | Flächen, die tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, sind für Wohngebäude, Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen auf 2 m über NN aufzuhöhen. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.][§2 Nr.4 | Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens darf straßenseitig höchstens 0,4 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche liegen.][§2 Nr.5 | Die Außenwände von Gebäuden sind als rotes oder rotbraunes Ziegelmauerwerk auszuführen. Für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden, die 30 vom Hundert (v.H.) der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten, ist außerdem weiß, braun und grün angestrichenes Holz sowie Holz in Naturfarbe zulässig. Für Nebengebäude ist außerdem weißer Putz zulässig. Nummer 5 Sätze 1 bis 3 gilt nicht für bauliche Anlagen, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen (z.B. Maschinenhallen und Gewächshäuser).][§2 Nr.6 | Im Dorfgebiet sind Dächer von Wohngebäuden als Satteloder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 35 Grad und 50 Grad auszuführen. Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (z.B. Loggien) sowie Zwerchgiebel dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens 30 v.H. der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze, nicht glänzende Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.7 | Nebengebäude, Garagen und Carports sind in Vorgärten bis in eine Tiefe von 15 m, gemessen von der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie, unzulässig.][§2 Nr.8 | Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Reiterhof sind Gebäude zulässig, soweit sie für die Nutzung Reiterhof erforderlich sind (z.B. Ställe und Vereinshäuser) und insgesamt eine Grundfläche von bis zu 100 m² sowie eine Gebäudehöhe von 8 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche nicht überschreiten.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen nur innerhalb der Baugrenzen und bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 zulässig, wenn sie der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie z.B. Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen. Die Gebäudehöhe darf 8 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche nicht überschreiten. Befestigte landwirtschaftliche Wege sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.10 | Beiderseits der nachrichtlich übernommenen Wasserflächen sind in einer Breite von 1,5 m ab Böschungsoberkante Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Aufhöhungen unzulässig.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.12 | Auf jedem wohnbaulich oder gewerblich genutzten Grundstück ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Für die zu erhaltenden Gehölzbestände sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.14 | Die mit „U1" bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Nutzung als Grünland beziehungsweise Mähwiese.][§2 Nr.15 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird der öffentlichen Straßenverkehrsfläche (Auf der Böge) eine außerhalb des Plangebiets liegende Teilfläche des Flurstücks 53 der Gemarkung Neuengamme zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 604]
Der Bebauungsplan Duvenstedt 11 für den Geltungsbereich des Duvenstedter Ortskerns zwischen den Straßen Im Ellernbusch — Duvenstedter Damm — Puckaffer Weg — Tangstedter Weg — Lohe — Op'n Möhlnrad — Specksaalredder — Schleusenstieg — Duvenstedter Markt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 522) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Puckaffer Weg — Nordwestgrenze des Flurstücks 1722, über das Flurstück 150 (Tangstedter Graben), Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 1469, Nordwestgrenze des Flurstücks 161, West- und Nordgrenze des Flurstücks 160 der Gemarkung Duvenstedt — Tangstedter Weg — Lohe — Nord- und Südostgrenze des Flurstücks 1851, über die Flurstücke 1971, 304 und 1956, Nordostgrenzen der Flurstücke 303, 1030 und 1583, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1822 der Gemarkung Duvenstedt — Op'n Möhlnrad — Duvenstedter Damm — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1163, Ostgrenze des Flurstücks 439, Südgrenze des Flurstücks 435 der Gemarkung Duvenstedt Trilluper Weg — über das Flurstück 433, Nordgrenzen der Flurstücke 1990 und 1202, West- und Nordgrenze des Flurstücks 448, Nordgrenze des Flurstücks 1205 der Gemarkung Duvenstedt — Specksaalredder — Schleusenstieg — Trilluper Weg — Süd- und Westgrenze des Flurstücks 406, über das Flurstück 1249, Südgrenze des Flurstücks 1358 (Duvenstedter Markt), Ostgrenze des Flurstücks 1818, über das Flurstück 1957, Westgrenze des Flurstücks 1922 der Gemarkung Duvenstedt — Duvenstedter Markt — Im Ellernbusch — Duvenstedter Damm — Poppenbütteler Chaussee.
technHerstellDatum
2016-02-08
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Entlang der Straße Lohe und des Duvenstedter Damms sind auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.4 | In den reinen Wohngebieten werden Ausnahmen für kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet ist auf dem Flurstück 1957 der Gemarkung Duvenstedt im Erdgeschoß nur eine Nutzung für Zwecke eines Kindertagesheimes zulässig.][§2 Nr.6 | Im Dorfgebiet sind Betriebe der Tierintensivhaltung auf gewerblicher Basis sowie Tankstellen unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | In den Baugebieten sind mindestens 35 vom Hundert (v.H.) der nicht überbauten Grundstücksflächen mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für jede 150 m der nicht überbauten Grundstücksflächen ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für jede 300 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.8 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.9 | Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.10 | Im Kronenbereich der zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.12 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Knicks sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, daß der Charakter und Aufbau einer intakten Wallhecke erhalten bleibt. Knicks sind unter Erhaltung von Einzelbäumen (sogenannten Überhältern) alle acht bis zehn Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Der Abstand der Einzelbäume soll 30 m bis 40 m betragen.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels fuhren, sind unzulässig.][§2 Nr.15 | Die Anwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel ist in den Baugebieten auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.16 | Die Ufer des Tangstedter Grabens und der Diekbek sollen naturnah gestaltet werden. In einer Breite von 10 m beiderseits der Gewässer ist es untersagt, Entwässerungsmaßnahmen auszuführen, zu kompostieren, Düngemittel auszubringen oder bauliche Anlagen zu errichten.][§2 Nr.17 | Auf Teilen des Flurstücks 167 der Gemarkung Duvenstedt sind zwei Teiche mit einem Durchmesser von mindestens 10 m anzulegen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.18 | Die Fläche für die Landwirtschaft ist als extensives Grünland (Wiesen und Weiden) zu erhalten; bauliche Anlagen sind unzulässig.][§2 Nr.19 | Für die Bepflanzung auf den Waldflächen sind standortgerechte einheimische Strauch- und Baumarten zu verwenden.][§3 Nr.1 | Für die Gestaltung baulicher Anlagen und die Herstellung der Freibereiche gelten nachstehende Vorschriften:
Es sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 35 Grad und 50 Grad zulässig; Staffelgeschosse werden ausgeschlossen.][§3 Nr.2 | Für die Gestaltung baulicher Anlagen und die Herstellung der Freibereiche gelten nachstehende Vorschriften:
Die Drempelhöhe von Gebäuden wird beidseitig auf je 50 cm begrenzt.][§3 Nr.3 | Für die Gestaltung baulicher Anlagen und die Herstellung der Freibereiche gelten nachstehende Vorschriften:
Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens darf nicht höher als 50 cm über der natürlichen Geländeoberfläche liegen.][§3 Nr.4 | Für die Gestaltung baulicher Anlagen und die Herstellung der Freibereiche gelten nachstehende Vorschriften:
Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einer flächendeckenden Begrünung herzustellen. Die seitlichen und rückwärtigen Garagenwände sind mit Rankgewächsen zu begrünen.][§3 Nr.5 | Für die Gestaltung baulicher Anlagen und die Herstellung der Freibereiche gelten nachstehende Vorschriften:
Als Einfriedigungen im Vorgartenbereich sind nur Hecken, senkrecht gelattete Holzzäune oder Mauern aus Feldsteinen oder Ziegeln zulässig. In dem mit „A" bezeichneten Bereich sind Feldsteinmauern zu erhalten; als Einfriedigungen sind nur Hecken, senkrecht gelattete Holzzäune, Mauern aus Feldsteinen oder eiserne Stabzäune zulässig. In dem mit „B" bezeichneten Bereich sind als Einfriedigungen der Vorgartenflächen nur Hecken zulässig.][§3 Nr.6 | Für die Gestaltung baulicher Anlagen und die Herstellung der Freibereiche gelten nachstehende Vorschriften:
Über die Nummern 1 bis 5 hinaus sind für Außenwände von Gebäuden in den mit „A" bezeichneten Bereichen Material und Farbtöne in Anpassung an die Fassaden der Umgebung zu verwenden. Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden. Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 v.H. der jeweiligen Außenwandfläche nicht überschreiten.][§3 Nr.7 | Für die Gestaltung baulicher Anlagen und die Herstellung der Freibereiche gelten nachstehende Vorschriften:
Über die Nummern 1 bis 5 hinaus sind in den mit „B" bezeichneten Bereichen die Außenwände von Gebäuden in rotbuntem bis blaurotbuntem Ziegelmauerwerk auszuführen. Als Dachdeckung sind Dachpfannen in einem auf das Ziegelmauerwerk abgestimmten Farbton zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 522]
Der Bebauungsplan Billstedt 2 für das Plangebiet Öjendorfer Weg — Archenholzstraße — Hollestraße — Nord und Ostgrenze des Flurstücks 856, von der Südostecke des Flurstücks 856 über das Flurstück 869 der Gemarkung Schiffbek zum Kaspar-Siemers-Stieg —Südgrenze des Flurstücks 841, von der Südwestecke des Flurstücks 841 über die Flurstücke 825', 823, 822, 819, 818 und 815 zur Südgrenze des Flurstücks 1498 der Gemarkung Scliiffbek {Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-02
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Gewerbegebiet oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die nicht überbaubaren Teile der Baugrundstücke im Gewerbegebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errich-tung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.4 | Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Öjendorf, Schiffbek und Kirchsteinbek (Billstedt) vom 17. Januar 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-s).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
Der Bebauungsplan Fuhlsbüttel 13 für den Geltungsbereich Ratsmühlendamm von Ratsmühlenbrücke bis Hummelsbütteler Landstraße — Maienweg von den Südgrenzen der Flurstücke 581 und 767 der Gemarkung Fuhlsbüttel bis Ratsmühlendamm — Erdkampsweg vom Ratsmühlendamm bis zu den Nordwestgrenzen der Flurstücke 1781 und 361 und von Hummelsbütteler Landstraße bis zu den Nordwestgrenzen der Flurstücke 1111 und 549 der Gemarkung Fuhlsbüttel — Hummelsbütteler Landstraße von der Südgrenze des Flurstücks 92 der Gemarkung Fuhlsbüttel bis Bahnanlagen mit einmündenden Straßen — Brombeerweg von Ratsmühlendamm bis zur Nordgrenze des Flurstücks 1741 der Gemarkung Fuhlsbüttel — alle Straßen einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Fuhlsbüttel (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 431) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-04-25
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 431]
Der Bebauungsplan Ohlsdorf 6 für das Plangebiet Wellingsbütteler Landstraße — Schluchtweg — Stübeheide — Ostgrenze des Flurstücks 354 der Gemarkung Klein Borstel — Bahnanlagen — Kleine Horst — Verbindungsweg zwischen Kleine Horst und Stübeheide — Stübeheide (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 430) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-04-08
texte
[§2 Nr.1 | Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig. Auf dem Flurstück 38 der Gemarkung Klein Borstel sind auch Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m zulässig.][§2 Nr.2 | Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]