Der Bebauungsplan Tonndorf 8 für den Geltungsbereich Singelmannsweg — Tonndorfer Hauptstraße — Schiffbeker Weg — Rahlau (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 513) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-10-29
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[§2 Nr.1 | Das Staffelgeschoß ist in Angleichung an die vorhandene Bebauung auf den Flurstücken 1442 und 1445 der Gemarkung Tonndorf um 1,0 m an der Vorderseite zurückzusetzen.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Das auf dem Flurstück 1443 der Gemarkung Tonndorf festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des auf dem Flurstück 1442 der Gemarkung Tonndorf ausgewiesenen Stellplatzes an den Schiffbeker Weg eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 513]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 21 für das Plangebiet Bramfelder Straße — Wachtelstraße — Geierstraße — Pestalozzistraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 426) wird festgestellt.
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2015-06-29
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[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind oberhalb der Traufe unzulässig. Die Dächer sollen höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 426]
Der Bebauungsplan Heimfeld 7 für das Plangebiet Eißendorfer Pferdeweg — Haakestraße — Thörlstraße — Denickestraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 711) wird festgestellt.
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2015-03-18
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[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im zweigeschossigen Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagenflächen dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbietbaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung Für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711]
Der Bebauungsplan Borgfelde 1 für das Plangebiet Anckelmannstraße — Ausschläger Weg — Eiffestraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 120) wird festgestellt.
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2015-03-09
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 120]
Der Bebauungsplan Allermöhe 25/Billwerder 21/ Bergedorf 87 für den Geltungsbereich östlich Mittlerer Landweg zwischen Bahnanlagen und Bundesautobahn A 25 (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 610, 611 und 602) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Mittlerer Landweg — Nordgrenze des Flurstücks 1529, über das Flurstück 3024, Nordgrenzen der Flurstücke 3024, 3025 und 3692 der Gemarkung Billwerder — Nordgrenze des Südlichen Bahngrabens (über die Flurstücke 4648, 4481 und 4418 der Gemarkung Allermöhe) — Ostgrenzen der Flurstücke 2946, 4600 und 3151, Südgrenzen der Flurstücke 3151, 4600, 3120, 4601, 4603, 2569 und 4603 der Gemarkung Allermöhe — Allermöher Pumpwerksgraben (über die Flurstücke 4631, 4630 und 4604 der Gemarkung Allermöhe) — Südgrenze des Südlichen Bahngrabens (Flurstück 4645 der Gemarkung Allermöhe) — Ostgrenze des Flurstücks 2615, über das Flurstück 4630, Südgrenze des Flurstücks 4630 der Gemarkung Allermöhe.
technHerstellDatum
2017-05-22
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[§2 Nr.1 | Für die Erschließung der Wohn-, Gewerbe- und Kerngebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 26. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen und zu betreiben, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-schutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 881), zuletzt geändert am 10. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2634, 2638), für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind. Büro- und Verwaltungsgebäude der Betriebe sowie Wohnungen fiir Betriebsangehörige sind entlang der ausgewiesenen Straßenverkehrsfläche anzuordnen; entlang dieser Straße sind in einer Tiefe von 20 m Lagerplätze und offene Produktionsbereiche unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, unzulässig. Außerdem sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133, II Seiten 855, 1124) unzulässig; auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Anwohner des Gebiets dienen, ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.5 | In den Innenhöfen von Geschoßwohnungsbauten sind offene Stellplätze unzulässig. Tiefgaragen und geschlossene Stellplatzanlagen können zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Auf den nicht überbaubaren, an den Wasserflächen liegenden privaten Grundstücksflächen sind Mauern, Wände und sonstige bauliche Einfriedigungen sowie Nebenanlagen nach § 14 der Baunutzungsverordnung unzulässig.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete muß für die Wohn- und Schlafräume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen; soweit die Anordnung der Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.9 | In den Gewerbegebieten und auf den Gemeinbedarfsflächen sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis zu 8 Grad Neigung mit flächendeckender Einfachbegrünung zu versehen. Die Einfachbegrünung gilt auch für eingeschossige Vorbauten in Kerngebieten sowie für eingeschossige Garagen.][§2 Nr.10 | In den ein- und zweigeschossigen Wohngebieten sind mindestens 35 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit einheimischen Sträuchern und Stauden zu begrünen.][§2 Nr.11 | In den zweigeschossigen reinen Wohngebieten sind die Uferbereiche der Fleete als naturnahe Uferzonen auszubilden und mit einheimischen, standortgerechten Arten zu bepflanzen.][§2 Nr.12 | In den drei- und viergeschossigen Wohngebieten ist auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt, oder je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.][§2 Nr.13 | In den Gewerbe- und Kerngebieten sind die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.14 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.15 | Die gärtnerisch anzulegenden Flächen oberhalb von Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.16 | Wände von Garagen und fensterlose Außenwände von Gebäuden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.17 | Auf den privaten Grundstücksflächen sowie auf den Gemeinbedarfsflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze, mit Ausnahme von Sammelstellplätzen, in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.18 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen mit Ausnahme der Flächen fiir die Landwirtschaft unzulässig.][§2 Nr.19 | Auf den im Plan ausgewiesenen Spielplatzflächen können eingeschossige Spielhäuser bis zu einer Nutzfläche von jeweils 150 m² zugelassen werden.][§2 Nr.20 | Die als Fußgänger- und Radfahrerbereich festgesetzte Straßenverkehrsfläche darf ausnahmsweise für angrenzende Wohngebiete vollständig als Abstandsfläche herangezogen werden.][§2 Nr.21 | In den Wohngebieten mit drei- und viergeschossiger Bebauung sind Aufenthaltsräume in Dachgeschossen auf die zulässige Geschoßfläche anzurechnen.][§3 Nr.1 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Der überwiegende Teil der Außenwände der Gebäude darf nur als helle Putz- oder rotbraune Ziegelsteinfassaden ausgeführt werden.][§3 Nr.2 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Dachdeckung sind rote oder rotbraune Dachpfannen zu verwenden.][§3 Nr.3 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
In den Wohngebieten mit drei- und viergeschossiger Bebauung sind nur Dächer mit beidseitig gleicher Neigung von maximal 40 Grad zulässig. In den reinen Wohngebieten mit zweigeschossiger Bebauung sind die Dächer mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszubilden.][§3 Nr.4 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
In den Kern- und Gewerbegebieten sind Großwerbetafeln nicht zulässig. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigt wird; oberhalb der Gebäudetraufen sind Werbeanlagen unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 610, 611, 602]
Der Bebauungsplan Blankenese 52 für den Geltungsbereich westlich Björnsonweg und nördlich Notenbarg (Bezirk Altona, Ortsteil 223) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Südwestgrenze des Flurstücks 1609 – über das Flurstück 60, Björnsonweg – über das Flurstück 1287, Notenbarg – über das Flurstück 1289, Waldfläche des Waldparks Marienhöhe, der Gemarkung Blankenese.
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[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden die Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 bis 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), für Beherbergungsgewerbe, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind bei der Berechnung der Geschossfläche die Flächen von Aufenthaltsräumen in Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich ihrer Umfassungswände und der zugehörigen Treppenräume mitzurechnen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet können Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5m auf insgesamt 50 vom Hundert der jeweiligen Fassadenlänge und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu
einer Tiefe von 3m ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind nur Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal 15 Grad zulässig. Diese Dächer sind mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann
in den Bereichen abgesehen werden, die als Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen, mit Ausnahme
der Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie. Die zu begrünende Fläche muss mindestens 50 vom Hundert der Dachfläche betragen.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Außenwände von Gebäuden zu mindestens 30 vom Hundert der Wandflächen mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 1m Wandlänge der zu begrünenden Wandfläche ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Die Pflanzen sind in den anstehenden Boden zu pflanzen, zu pflegen und zu
erhalten.][§2 Nr.7 | Standplätze für Abfall- und Sammelbehälter sind mit Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen in mindestens
gleicher Höhe wie die Behälter einzufassen.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet und auf den privaten Grünflächen sind für die an den Björnsonweg und die Wege Brinkstücken und Notenbarg angrenzenden Einfriedungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zuwegungen sind zulässig.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet und auf den privaten Grünflächen sind Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehraufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind im vegetationsfähigen Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Das auf den privaten Grundflächen anfallende Niederschlagswasser ist, sofern es nicht gesammelt und genutzt
wird, auf den jeweiligen Grundstücken über die belebte Bodenzone zu versickern.][§2 Nr.11 | Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gartenland ist je Gartenparzelle nur eine Laube in einfacher Ausführung aus Holz, ohne Heizungen oder Feuerstätten, mit höchstens 24m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz und nur eine befestigte Terrasse mit höchstens 16m² sowie befestigte Wege nur bis zu 20m² Grundfläche zulässig. Die Gebäudehöhe der Laube darf 3,2m nicht überschreiten. Ein Dauerbewohnen der Laube ist unzulässig][§2 Nr.12 | Auf der Fläche für die Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind die bestehenden einheimischen Gehölze zu erhalten und durch die Anpflanzung von Gehölzen zu ergänzen. Je 50m² Fläche ist mindestens ein großkroniger Baum und je 4m² Fläche mindestens ein Strauch oder kleinkroniger Baum zu pflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens vier großkronige Bäume zu pflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen sowie Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Gehölze zu verwenden. Der Stammumfang der zu pflanzenden Bäume muss im allgemeinen Wohngebiet mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass das Erscheinungsbild und der Umfang der Pflanzung erhalten bleiben. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Wurzelbereich zu erhaltener Bäume und Sträucher sind unzulässig.][§2 Nr.16 | Im allgemeinen Wohngebiet und auf den privaten Grünflächen sind die Leuchtmittel von Außenleuchten mit einer Wellenlänge zwischen 540 und 700 Nanometern und einer korrelierten Farbtemperatur bis maximal 3000 Kelvin auszustatten. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Lichtquellen sind nach oben sowie seitlich abzuschirmen.][§2 Nr.17 | Im allgemeinen Wohngebiet sind an den Außenfassaden der Gebäude oder an den Bäumen mindestens fünf Nistkästen für Halbhöhlenbrüter, fünf Nistkästen für Höhlenbrüter und zehn Quartiere für Fledermäuse an artenschutzfachlich geeigneten Stellen fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.18 | Zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft werden der mit „Z 1“ bezeichneten Fläche die ebenfalls mit „Z 1“ bezeichneten Teilflächen des Flurstücks 3/10 der Flur 20 in der Gemarkung Wedel sowie der Flurstücke 5851 und 6288 in der Gemarkung Rissen außerhalb des Bebauungsplangebiets zugeordnet.][§2 Nr.19 | Die mit „(A)“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Gehölzfläche mit Bäumen und Sträuchern dicht zu bepflanzen, zu pflegen und dauerhaft in ihrer Gesamtstruktur als Waldrand zu erhalten: Je 100m² Fläche ist ein großkroniger Baum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils gemessen in 1m Höhe über den Erdboden, und je 4m² Fläche ein Strauch oder kleinkroniger
Baum zu pflanzen. Die Fläche ist mit einem 1,2m hohen Stabgitterzaun zu den Gartenparzellen hin abzugrenzen.][§2 Nr.20 | Die mit „(B)“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als extensives Grünland mit einer Heckeneinfassung
zum Björnsonweg und zum Notenbarg zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie ein Umbruch der Grasnarbe sind
unzulässig. Die Fläche ist mindestens einmal jährlich zwischen August und Oktober zu mähen und das Schnittgut ist von der Fläche zu entfernen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 223]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 63 für den Geltungsbereich Am Hegen — Westgrenze des Flurstücks 2378, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2640, über die Flurstücke 2640, 2377, 2376, 2373, 2372 und 2367, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2699 der Gemarkung Alt Rahlstedt — Poppenspälerweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-25
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
[Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Straßen- und Baulinien vor den ein- und zweigeschossigen Geschäftshäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2, G2g) 7,5 m][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1, G1g) 5,0 m][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 505]