Der Bebauungsplan Osdorf 17 für den Geltungsbereich Wildenbruchstraße - Bockhorst - Düsterntwiete - Dörpfeldstraße -Langelohstraße - Südgrenze des Flurstücks 2033 der Gemarkung Osdorf - Reichskanzlerstraße - Marconistraße - Dörpfeldstraße - Adalbertstraße - Südgrenze des Flurstücks 2280 der Gemarkung Osdorf (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-04
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdischer öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen gemäß § 6 Absatz 2 Nummern 6 und 7 BauNVO unzulässig.][§2 Nr.3 | In den mit „MI 3", „MI 5" und „MI 6" bezeichneten Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten sind Tankstellen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 BauNVO, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505) sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen im Sinne des § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In den Kerngebieten sind Ausnahmen für Wohnungen im Sinne des § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO nur oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m und durch Balkone sowie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien oder Wintergärten) bis zu einer Tiefe von 1,5 m auf einer Fassadenlänge von jeweils 30 vom Hundert zugelassen werden.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten dürfen je Grundstück maximal vier Stellplätze oder Garagen ebenerdig angeordnet werden. Weitere Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.8 | In den Kern- und Mischgebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise können oberirdische Stellplätze für den Wirtschaftsverkehr zugelassen werden,
wenn dadurch Freiraumqualität und Wohnruhe nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.9 | Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern sie einschließlich ihrer Überdeckung nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen.][§2 Nr.10 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.11.1 | In den Baugebieten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer akustischen Wirkung vergleichbare Maßnahmen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.11.2 | Zusätzlich sind in den Baugebieten am Siemersplatz sowie entlang der Kollaustraße, des Lokstedter Steindamms, der Vogt-Wells-Straße und der Osterfeldstraße
- für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen (zum Beispiel verglaste Loggien oder Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird,
- vor den Fenstern derjenigen Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen, die zu Gebäudeseiten orientiert sind, an denen ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten wird,
- die der gewerblichen Nutzung zugeordneten Aufenthaltsräume - insbesondere die Pausen- und Ruheräume - durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.12 | Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Laubbäumen vorzunehmen.][§2 Nr.13 | In den Baugebieten ist für je 150 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Laubbaum anzupflanzen.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen und für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm und kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen.][§2 Nr.15 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.16 | In den Misch- und Kerngebieten sind die bis zu 15 Grad geneigten Dachflächen von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als Dachterrasse oder der Aufnahme technischer Anlagen dienen.][§2 Nr.17 | Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen Flächen für Wohnhöfe, Terrassen, Stellplätze, Wege und Freitreppen sowie Kinderspielflächen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.18 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
Der Bebauungsplan Blankenese 34 für den Geltungs- bereich nordwestlich der Kreuzung Blankeneser Landstraße und Sülldorfer Kirchenweg (Bezirk Altona, Ortsteil 223) wird festgestellt.
Das Gebiet des wird wie folgt begrenzt:
Blankeneser Landstraße – Westgrenzen der Flurstücke 5538 und 682, über das Flurstück 682 (Bahnanlage) der Gemarkung Dockenhuden – Sülldorfer Kirchenweg.
technHerstellDatum
2015-05-05
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) und Tankstellen unzulässig.][§2 Nr.2 | Die Dächer sind als Flachdächer auszubilden, Staffel- und Dachgeschosse sind über der festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse unzulässig.][§2 Nr.3 | Die Dächer der Gebäude sind, mit Ausnahme der als Dachterrasse genutzten Fläche, mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.4 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche im Kerngebiet sind mindestens 750 m² Geschossfläche für Wohnungen vorzusehen.][§2 Nr.5 | Entlang der Blankeneser Landstraße und dem Sülldorfer Kirchenweg sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg
|Ortsteil: 223]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Barmbek-Nord
38 für den Geltungsbereich westlich der Hufnerstraße und
nördlich des Osterbekkanals (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil
427) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Hufnerstraße – Osterbekkanal – Westgrenzen der Flurstücke
275 und 2073, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1966 der
Gemarkung Barmbek (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 427).
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 1. | In den allgemeinen Wohngebieten sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 2. | In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone oder Erker bis zu einer Tiefe von 2 m sowie zum Hauptgebäude zugehörige ebenerdige Terrassen bis zu einer Tiefe von 3,5 m zulässig.][§2 3. | In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dach- und Technikaufbauten um maximal 2 m zulässig. Dach- und Technikaufbauten müssen mit Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten mindestens 3 m hinter den Gebäudekanten zurückbleiben. Dachausstiege dürfen eine Fläche von jeweils höchstens 6 m2 aufweisen und nicht eingehaust werden.][§2 4. | In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und der Fläche für Tiefgaragen zulässig. In den Flächen für Tiefgaragen sind auch in Untergeschossen befindliche Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume zulässig.][§2 5. | Eine Überschreitung der festgesetzten Grundfläche (GR) für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ist für das allgemeine Wohngebiet „WA1“ bis zu einer GR von 5.700 m2 und für das allgemeine Wohngebiet „WA2“ bis zu einer GR von 730 m2 zulässig.][§2 6. | In den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- und Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen sowie Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 7. | In den allgemeinen Wohngebieten ist an den mit „(A)“ bezeichneten straßenzugewandten Fassadenabschnitten für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 8. | Das in den allgemeinen Wohngebieten auf dem Flurstück 275 sowie auf der privaten Grünfläche des Flurstücks 5804 festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg vom Grundeigentümer zu verlangen, jeweils einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und im Sinne des § 25 HWG verkehrssicher zu unterhalten, einschließlich Entwässerung und Beleuchtung. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 9. | Innerhalb der privaten Grünfläche sind Nebenanlagen, mit Ausnahme der mit einem Gehrecht zu belastenden Fläche, unzulässig.][§2 10. | Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 11. | Für den mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbaum ist bei Abgang eine Ersatzpflanzung mit der gleichen Baumart vorzunehmen, so dass Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von dem festgesetzten Baumstandort kann dabei zugelassen werden.][§2 12. | In den allgemeinen Wohngebieten sind Hecken zur Einfassung der dem öffentlichen Straßenraum zugewandten
Vorgärten und der dem Osterbekkanal und der Treppenanlage zum Innenhof zugewandten Erdgeschossgärten
und Terrassen anzupflanzen. Außerdem sind in dem allgemeinen Wohngebiet „WA1“ mindestens acht Bäume
sowie mindestens 15 Großsträucher und in dem allgemeinen Wohngebiet „WA2“ mindestens zwei Bäume
anzupflanzen.][§2 13. | In den allgemeinen Wohngebieten sind für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen standortgerechte Laubgehölze sowie für Heckenpflanzungen Hainbuchen und in der Maßnahmenfläche für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen ausschließlich standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und jeweils dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen. Für Strauch- und Heckenpflanzungen gelten die folgenden Mindestbemessungen: verpflanzte Sträucher, Pflanzgröße 100 cm, und Heckenpflanzen mit Ballen, Pflanzgröße 125 cm, vier Pflanzen je Heckenmeter.][§2 14. | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen und anderen unterirdischen Gebäudeteilen sind, mit Ausnahme funktionaler Flächen (zum Beispiel Terrassen, Treppen, Wege, befestigte Spielflächen), mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Soweit Gehölzanpflanzungen vorgenommen werden, muss der Substrataufbau für Großsträucher und Hecken mindestens 80 cm und für Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m2 je Baum mindestens 100 cm betragen. Der Aufbau der begrünten Tiefgaragenflächen ist so auszubilden, dass anfallendes Niederschlagswasser gemäß Entwässerungskonzept in einer Retentionsschicht planmäßig zurückgehalten und über gedrosselte Abläufe verzögert abgeleitet wird.][§2 15 | Im allgemeinen Wohngebiet „WA1“ sind die obersten
Dachflächen der Neubebauung mit einem mindestens
12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv wie folgt zu begrünen: Die mit „(1)“ bezeichnete überbaubare Grundstücksfläche mit mindestens 290m²; die mit „(2)“
bezeichnete überbaubare Grundstücksfläche mit mindestens 225m²; die mit „(3)“ bezeichnete überbaubare
Grundstücksfläche mit mindestens 340m²; die mit „(4)“
bezeichnete überbaubare Grundstücksfläche mit mindestens 235m² sowie die mit „(5)“ bezeichnete überbaubare
Grundstücksfläche mit mindestens 80m². In den darunter liegenden Staffelgeschossen sind insgesamt mindestens 70m² der Dachflächen zu begrünen. Im allgemeinen
Wohngebiet „WA2“ sind jeweils mindestens 80 vom
Hundert der obersten Dachflächen der Neubebauung mit
einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen.][§2 16.1 | Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Maßnahmenfläche) ist wie folgt zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten: Auf der mit „U“ bezeichneten Teilfläche ist die vorhandene Böschung durch zusätzliche Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern als naturnaher, dichtbewachsener Uferbereich zu entwickeln und gegenüber der Gehrechtsfläche und dem öffentlichen Gehweg einzufrieden (zum Beispiel Geländer oder eingegrünter Zaun).][§2 16.2 | Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Maßnahmenfläche) ist wie folgt zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten: Auf der mit „R“ bezeichneten Teilfläche ist der vorhandene mit Steinschüttung befestigte Ufersaum des Osterbekkanals als naturnahe Röhrichtzone anzulegen und dauerhaft zu erhalten.][§2 17. | Für den Mauersegler sind im Vorhabengebiet an den Wohngebäuden mit Baufertigstellung drei Gruppen je vier Kästen anzubringen oder in die Fassade zu integrieren, dauerhaft zu erhalten und zu unterhalten. Außerdem sind für den Mauersegler bereits nach Abbruch der Bestandsbebauung rechtzeitig vor Beginn der darauffolgenden Brutsaison ausreichend geeignete Zwischenquartiere im Plangebiet bereitzustellen und bis zu der auf die Fertigstellung der Neubebauung folgenden Brutsaison zu erhalten und zu unterhalten. Für die Rauhautfledermaus sind im Plangebiet oder im Umkreis von höchstens 500 m an geeigneten Bäumen vor Beginn der Fäll- und Rodungsarbeiten drei Gruppen je drei Sommerquartierskästen für Fledermäuse anzubringen, dauerhaft zu erhalten und zu unterhalten.][§2 18. | In den allgemeinen Wohngebieten sowie in der privaten Grünfläche ist für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lampentypen zulässig, die ein für Fledermäuse und Insekten wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen sind im allgemeinen Wohngebiet „WA1“ außerdem zum Osterbekkanal und zum Böschungsgehölz hin abzuschirmen oder so auszurichen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden.][§2 19. | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- oder Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) in den Grund- oder Stauwasserspiegel eingreifen, ist deren Entwässerung nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 427]
Der Bebauungsplan Sasel 3 für das Plangebiet Saselbergweg — Braamkoppelweg — Nordgrenzen der Flurstücke 104 und 106 sowie Ostgrenzen der Flurstücke 106 und 107 der Gemarkung Sasel — Alsterredder — Ost- und Südgrenzen des Flurstücks 4 sowie Südgrenze des Flurstücks 3 der Gemarkung Sasel (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 518) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-09
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet sollen die Dächer von Reihenhäusern höchstens 30 Grad geneigt sein und eingeschossige Garagen flach gedeckt werden.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet „Läden" sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden. Die Dächer sollen höchstens 20 Grad geneigt sein.][§2 Nr.4 | Die nicht überbaubaren Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Diese Grünflächen dürfen nicht durch Einfriedigungen voneinander getrennt werden, jedoch sind zwischen Gärten von Reihenhäusern und Gebäuden im Wohngebiet offener Bauweise Hecken zulässig. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Die Herrichtung wird im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für Reihenhäuser und im Sondergebiet „Läden", und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Tuni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Sasel vom 19. Juli 1947 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-e).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 518]
[§2 Nr.1 | Im eingeschossigen Gewerbegebiet sind nur friedhofsbezogene Betriebe, insbesondere Blumengeschäfte, Kranzbindereien und Steinmetzbetriebe, sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig.][§2 Nr.2 | Im zweigeschossigen Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen. Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 708]
Der Bebauungsplan Billstedt 82 für den Geltungsbereich Reinskamp — Glinder Straße — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1190, Südgrenze des Flurstücks 577, über das Flurstück 611, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 927, Westgrenze des Flurstücks 581 der Gemarkung Öjendorf (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-26
texte
[§2 | Auf den mit einem Erhaltungsgebot für Bäume und Sträucher gekennzeichneten Flächen sind Bäume und Sträucher in Form einer Wallhecke (Knick) zu erhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hnasestadt Hamburg|Ortsteil: 131]